«Denkbar ist, dass Verwaltungsräte künftig eher zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie trotz drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keine Sanierungsmassnahmen ergreifen.»
Astrid Lieb, Bezirksrichterin, Zürich
«Wenn der Verwaltungsrat einer überschuldeten Gesellschaft es unterlässt, spätestens 90 Tage nach Vorliegen des geprüften Zwischenabschlusses eine Überschuldungsanzeige einzureichen und stattdessen mit der versuchten Sanierung fortfährt, ist von einer Pflichtverletzung auszugehen.»
Peter Hafner, Rechtsanwalt, Zürich
«Mit jeder neuen Vorschrift steigen die Haftungsrisiken. Das Gesetz ist allerdings nicht griffiger geworden, die Anzahl erfolgreicher Haftungsklagen wird nicht steigen.»
Felix Meier-Dieterle, Rechtsanwalt, Zürich
«Die Risiken für Verwaltungsräte haben sich nicht vergrössert, wurden durch die Reform aber akzentuiert. Ich kann mir gut vorstellen, dass Revisionsstellen in den nächsten Jahren vermehrt auf das Vorhandensein einer zumindest rudimentären Liquiditätsplanung achten.»
Lukas Bopp, Advokat, Basel
«Die neuen Artikel 725–725 b OR enthalten keine neuen Pflichten des Verwaltungsrats, die für eine Verantwortlichkeit relevant wären. Der Verwaltungsrat war bereits nach früherem Recht verantwortlich für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.»
Dominik Vock, Rechtsanwalt, Zürich
«Neu ist die Pflicht des Verwaltungsrats, bei einem hälftigen Kapitalverlust die Jahresrechnung eingeschränkt prüfen zu lassen. Das könnte zu mehr Verantwortlichkeitsprozessen führen. Doch es dürfte meist umstritten sein, ob die Unterlassung für den Schaden kausal war.»
Georg J. Wohl, Rechtsanwalt, Zürich