Die Behörden der Invalidenversicherung (IV), Ergänzungs- und Zusatzleistungen ­müssen alle relevanten Akten systematisch und chronologisch aufbewahren. Das schreibt die Verordnung zum allgemeinen Sozialversicherungsrecht seit drei Jahren vor.

Dazu gehört ein vollständiges Verzeichnis mit eindeutigen Hinweisen auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen. Eine Übergangsbestimmung gewährte den Ämtern Zeit bis Ende September 2022, um ihre Systeme anzupassen. Laut der Weisung über Aktenführung des Bundesamts für Sozialversicherungen müssen die Dokumente digital geführt und mit Seitenzahlen versehen sein.

Rechtsanwalt Viktor Györffy aus Zürich kritisiert: «Es klappt noch nicht.» Bei einem Amt für Zusatzleistungen im Kanton Zürich habe er die Akten weder chronologisch noch umfassend und mit Verzeichnis oder Paginierung erhalten. Und bei einem Verfahren vor der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf musste er mehrmals die Akten einsehen. Györffy: «Keine der Akten stimmte mit der anderen überein.»

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm recht. Die Akten seien «nicht paginiert und unvollständig» gewesen und hätten das rechtliche Gehör verletzt (Urteil C-139/2021 vom 14. September 2022). Eva Gori, Sprecherin der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, erklärt, die Akteneinsicht in diesem Fall sei nach den damals geltenden Regeln erfolgt. «Das System zur Aktenführung wird seither ständig aktualisiert und verbessert.»