Der VW-Konzern manipulierte den von ihm entwickelten EA189- Dieselmotor derart, dass dieser die Abgasvorschriften für Stickoxid während des normierten Tests auf dem Prüfstand einhielt, aber im Normalbetrieb auf der Strasse weit erhöhte Abgaswerte aufwies. Ursache war eine nach der anwendbaren Verordnung unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 5 Abs. 2 VO [EG] 715/2007).
VW und deren Schweizer Generalimporteurin Amag legten diesen Sachverhalt beim Inverkehrbringen der Fahrzeuge in der Schweiz weder den Behörden noch den Kunden offen. Vielmehr wurde mit einer besonderen Umweltfreundlichkeit, Sparsamkeit – aber auch grossem Fahrspass, mit der «Blue Motion Technology» oder dem Slogan «Vorsprung durch Technik» geworben.
Der VW-Abgasskandal flog am 18. September 2015 auf, als die US Environmental Protection Agency (EPA) eine «Notice of Violation of Clean Air Act» erliess. Für diese gravierenden Verfehlungen einigte sich VW in den USA Mitte 2016 mit Behörden und Geschädigten auf die Bezahlung einer Entschädigung.
In der Schweiz wie auch im restlichen Europa fehlt die Verhandlungsbereitschaft von VW – bei gleichem Sachverhalt. Das liegt nicht etwa an der unterschiedlichen materiellen Rechtslage. Auch in der Schweiz sind der Einbau einer Abschalteinrichtung und die Schaltung irreführender und täuschender Werbung gesetzeswidrig (Art. 5 Abs. 2 VO [EG] 715/2007 i.V.m. Mutual Recognition Agreement, Art. 3 Abs. 1 lit.b und i UWG).
Unterschiedlich sind die Rechtssysteme vor allem im Zugang zum Gericht. So gibt es in der Schweiz keine effektiven, gesetzlich explizit statuierten Verfahren für einen kollektiven Rechtsschutz, in deren Rahmen Betroffene des Abgasskandals zu einer Entschädigung kommen könnten. Umgekehrt sind die Ansprüche eines jeden Einzelnen relativ klein, sodass die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten, Gerichts- und Sachverständigengebühren, Parteientschädigung) schnell den einzelnen Hauptanspruch übersteigen. Es handelt sich um einen klassischen Massen- bzw. Streuschaden. Für den Einzelnen ist es unwirtschaftlich, seinen Anspruch individuell vor Gericht einzuklagen, sodass er dazu tendiert, den Anspruch trotz guter Prozessaussichten rein aus wirtschaftlichen Gründen nicht geltend zu machen. Dieser Mangel an effizienten Instrumenten im kollektiven Rechtsschutz und die damit verbundene Ineffizienz im Rechtsschutzsystem führen letztlich dazu, dass ein rechtswidrig Handelnder seine rechtswidrig erlangten Gewinne behalten kann. Geschädigte und rechtskonform agierende Wettbewerber werden benachteiligt.
Rechtsgrundlagen für Schadenersatzansprüche
Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) hat in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Schwärzler Rechtsanwälte ein zweistufiges Klageverfahren erarbeitet, um auch in der Schweiz Ansprüche von betroffenen Fahrzeughaltern gegen VW und die Amag geltend machen zu können. Im Sinne des Opt-in-Systems soll in einem ersten Schritt durch eine Feststellungsklage das widerrechtliche Verhalten von VW und Amag für den gesamten Schweizer Markt festgestellt werden. Anschliessend werden im Rahmen einer Leistungsklage mittels Forderungsabtretung an die SKS Schadenersatzansprüche der betroffenen Fahrzeughalter gegen VW und Amag geltend gemacht. Durch diese juristische Vorgehensweise wird zurzeit 6000 betroffenen Fahrzeughaltern der kosteneffiziente Zugang zum Gericht ermöglicht. Das vorhandene Instrumentarium der Zivilprozessordnung lässt die gerichtliche Durchsetzung zu. Es ist jedoch mit einem erheblichen Aufwand und entsprechend hohen Kosten verbunden.
Die Abgasmanipulation kann auch als Mangel am Fahrzeug selbst qualifiziert werden. Daher kommen zunächst Ansprüche auf Basis des jeweiligen Kauf- oder Leasingvertrags gegen den unmittelbaren Vertragspartner in Betracht. Ein Grossteil der Fahrzeuge in der Schweiz wurde direkt von der Generalimporteurin Amag an die Fahrzeughalter verkauft. Der Verkauf oder Wiederverkauf der betroffenen Fahrzeuge erfolgte häufig auch über unabhängige Händler und Private. Die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf den jeweiligen Kauf- oder Leasingvertrag hätte dazu geführt, dass mehrere Hundert Autohändler, Privatpersonen und allenfalls Leasinggeber als direkte Vertragspartner hätten in Anspruch genommen werden müssen. Insofern wäre ein individuelles Vorgehen notwendig gewesen.
Ausserhalb des Vertragsrechts kommen Ansprüche nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Ansprüche aus dem UWG bestehen gegen jedermann, der eine unlautere Handlung im Sinne der Art. 2–8 UWG begeht. Die mangelnde Offenlegung der unzulässigen Abschalteinrichtung, der erheblichen Diskrepanzen in den Abgaswerten zwischen Prüfstandbetrieb und Normalbetrieb sowie die diesen Tatsachen widersprechende Werbung können primär unter die Täuschungstatbestände der Verschleierung und der unrichtigen und irreführenden Angaben subsumiert werden (Art. 3 lit. i und b UWG).
Zweistufiges Klageverfahren
Gegen den VW-Konzern und Amag wählte die SKS ein Verfahren im Sinne eines Opt-in-Systems. Das bedeutet: Zuerst wird mit einer Verbandsklage ein Gesetzesverstoss festgestellt. In der Folge werden gleichgerichtete Ansprüche von Betroffenen eingefordert. Mangels eigener Legitimation zur Geltendmachung von reparatorischen Ansprüchen wurden die Ansprüche der Betroffenen an die SKS zur kollektiven Geltendmachung abgetreten.
Unter Anwendung dieses Konzepts reichte die SKS am 7. September 2017 zunächst eine Verbandsklage zur Feststellung der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten ein (Art. 10 Abs. 2 UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG). Am 29. Dezember 2017 erfolgte eine Klage zur Geltendmachung der individuellen Ansprüche beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Art. 9 Abs. 3 UWG, Art. 10 Abs. 2 UWG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Die Aktivlegitimation von Konsumentenschutzorganisationen wie der SKS leitet sich aus Artikel 10 Absatz 2 lit. b UWG ab. Die Klageansprüche von Konsumentenschutzorganisationen beschränken sich jedoch auf die Ansprüche von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UWG (Feststellung der Verletzung, Verbot und Beseitigung der Verletzung). Ist die Verbandsklage erfolgreich, so kann sich das Urteil reflexartig auf den Schadenersatzprozess auswirken.
Abgesehen von der faktischen Reflexwirkung im Interesse der Betroffenen greift das Urteil aus dem Verbandsklageprozess aufgrund der Beschränkung der Klagemöglichkeiten nicht in die Rechte der Betroffenen ein – und umgekehrt. Konsumentenschutzorganisationen haben nicht die Möglichkeit, selbständig verbandsfremde oder individuelle Interessen durchzusetzen, etwa Zahlungsansprüche für alle Betroffenen geltend zu machen, ohne dass die Betroffenen dem Verfahren in irgendeiner Weise zugestimmt hätten.
Vielmehr können Betroffene nach wie vor vollständig über ihre Ansprüche disponieren, sie zur kollektiven Geltendmachung abtreten oder individuell einfordern. Entscheide, welche Betroffene individuell erwirkt haben, haben keine Rechtswirkung für die Verbandsklage.
Diese vollumfänglich bestehende Verfügungsmacht des Einzelnen über seinen individuellen Anspruch zeigt die grossen Unterschiede zum amerikanischen System. So funktioniert die amerikanische Class Action nach dem «Opt-out-Prinzip». Nach diesem Konzept wird jeder potenzielle Kläger, der einer «Class» angehört, automatisch der Klage (Class Action) angeschlossen, sofern sich dieser nicht aktiv aus dem Prozess zurückzieht («to opt out»). Ergeht im Rahmen einer solchen Sammelklage ein Urteil, so entfaltet dieses Wirkung für alle der jeweiligen Klasse zugehörigen Kläger.
Schadenersatzklage durch Abtretung der Ansprüche
Konsumentenschutzorganisationen haben mangels Verweis auf Art. 9 Abs. 3 UWG wie erwähnt keine Möglichkeit, aus eigenem Recht reparatorische Ansprüche stellvertretend für Konsumenten geltend zu machen – also etwa Schadenersatzansprüche. Zur gebündelten Geltendmachung von gleichgerichteten Ansprüchen ist somit die Übertragung des individuellen Anspruchs mittels Zession erforderlich. Aufgrund von Zessionen kann die SKS im vorliegenden Fall als Zessionarin aus eigenem Recht vorgehen und erhält damit Parteistellung. Im Gegensatz zur Class Action in den USA war bei der Schadenersatzklage gegen VW und Amag nicht jeder vom VW-Abgasskandal Betroffene automatisch auch Kläger. Jeder einzelne Anspruchsinhaber musste seine Ansprüche an die SKS abtreten.
Ein derartiges Abtretungsmodell wird in der herrschenden Lehre und vom Bundesrat in seinem Bericht über den kollektiven Rechtsschutz explizit als zulässig erachtet und als probates Mittel des kollektiven Rechtsschutzes angesehen.
Das Bundesgericht hatte in BGE 131 III 153 einen – wenn auch vom Ausmass bei weitem nicht an den vorliegenden heranreichenden – Fall der Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen zu entscheiden und sich dazu in keiner Weise kritisch geäussert. Im europäischen Ausland, wo vielfach ebenfalls keine gesetzlichen Sammelklagemechanismen bestehen, wird diese Form der Rechtsdurchsetzung seit langem angewendet und war im Kartellrechtsbereich auch bereits Gegenstand von EuGH-Vorabentscheidungsverfahren (EuGH 21.05.2015 C-352/13).
Mittels Zession konnten im VW-Verfahren der SKS insgesamt rund 6000 Ansprüche kumuliert werden. Die der SKS abgetretenen Ansprüche können unter Anwendung der objektiven Klagenhäufung in einem einzigen Gerichtsverfahren und gemäss Artikel 15 ZPO mit einer einzigen Gerichtszuständigkeit gemeinsam geltend gemacht werden. Voraussetzungen einer objektiven Klagenhäufung sind nach Art. 90 ZPO die gleiche sachliche Zuständigkeit eines Gerichts und die gleiche Verfahrensart für alle gehäuften Ansprüche. Bei der Schadenersatzklage der SKS gegen die Amag stehen alle Ansprüche der geschädigten Fahrzeughalter in einem engen sachlichen Zusammenhang, zumal sie auf derselben unlauteren Handlung beruhen: Inverkehrbringen und Vertrieb manipulierter Fahrzeuge in der Schweiz unter Verschleierung und Irreführung in Bezug auf die wahren Eigenschaften.
Schaden durchschnittlich bei rund 5000 Franken
Nach Art. 93 ZPO werden bei der objektiven Klagenhäufung die eingeklagten Ansprüche bei der Berechnung des Streitwertes zusammengerechnet, wenn sich diese nicht gegenseitig ausschliessen. Bei der Geltendmachung von 6000 abgetretenen Ansprüchen und bei einer Annahme einer durchschnittlichen Schadenshöhe von 5000 Franken für jedes Fahrzeug ergibt sich ohne weiteres ein Streitwert von weit über 30 Millionen Franken. Die Streitwertzusammenrechnung führt dazu, dass anstelle des für einzelne Ansprüche geltenden vereinfachten Verfahrens der ganze Streit im ordentlichen Verfahren durchzuführen ist. Artikel 5 ZPO sieht für UWG-Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 30 000 Franken eine einzige kantonale Instanz vor. In Zürich besteht die Möglichkeit der Anrufung des Handelsgerichts.
Riesiger administrativer Aufwand, hohe Kosten
Die im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche sind individuell zu begründen und zu beweisen. Prozessuale Erleichterungen bestehen bei einer kollektiven Rechtsverfolgung nicht. Das beschriebene Konzept ermöglicht es aber, die Ansprüche der einzelnen Betroffenen zu viel besseren Konditionen geltend zu machen, als es in Einzelverfahren möglich wäre.
Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Geltendmachung von Massen- und Streuschäden nicht unbeträchtlichen Hindernissen rechtlicher, aber auch faktischer Natur gegenübersieht:
Die Organisation eines solchen Verfahrens ist mit einem erheblichen administrativen, logistischen und juristischen Aufwand verbunden, was sich wiederum in einem entsprechenden Finanzierungsbedarf niederschlägt. Gesetzlich geregelte Verfahren zur Initiierung, Publikation und Anmeldung würden bereits eine spürbare Erleichterung bewirken.
Die Finanzierung muss geklärt und sichergestellt werden. Die Eigenfinanzierung durch Tausende Betroffene erscheint kaum umsetzbar. Daher werden derartige Verfahren regelmässig durch Drittfinanzierer getragen. Die Klage wird von sämtlichen grösseren Schweizer Rechtsschutzversicherungen unterstützt. Eine ausreichende Kapitalausstattung klageberechtigter Verbände würde die Organisation der Finanzierung erheblich erleichtern.
Die Ansprüche sind einzeln mittels Zession abzutreten. Dies muss, um dem Schriftformerfordernis zu genügen, unterschriftlich und durch Übermittlung der Originalurkunde erfolgen. Eine Zession allein durch Ausfüllen und Absenden eines Online-Formulars kommt nicht in Betracht. Der dadurch entstandene immense Aufwand könnte in der heutigen Zeit leicht vermieden werden, was die Kosten der Rechtsverfolgung senken und die Effizienz steigern würde.
Die einzelnen Ansprüche müssen trotz sachlicher Gemeinsamkeiten und Bündelung individuell dargelegt und geltend gemacht werden. Entsprechende prozessrechtliche Erleichterungen im Hinblick auf die Substanziierungspflicht, die Beweisführung und das Klagebegehren würden den Aufwand und damit die Kosten der Rechtsverfolgung wesentlich vermindern.
Nach geltender Rechtslage stellt es geradezu eine Herkulesaufgabe dar, Hunderte oder gar Tausende Ansprüche abtreten zu lassen sowie für jeden einzelnen Anspruch der Substanziierungspflicht rechtsgenügend nachzukommen. Das beschriebene Konzept ist also kein vollwertiger Ersatz für gesetzlich geregelte Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass Massen- und Streuschäden in Zukunft effizienter geltend gemacht werden können. Dabei sollte auch die internationale Dimension mitberücksichtigt werden, damit die Effizienz der Rechtsverfolgung bei reinen Binnenfällen und grenzüberschreitenden Fällen gleichwertig ist.