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Plädoyer 01/2015
02.02.2015
Seit dem 1. Januar regelt eine AHV-Verordnung die Zuteilung der Kindergutschriften neu. Derjenige Elternteil, der den überwiegenden Teil der Betreuung der Kinder übernimmt, erhält die ganze Gutschrift. Sie wird nur noch dann auf beide Eltern aufgeteilt, wenn voraussichtlich Mutter und Vater die Kinder zu gleichen Teilen betreuen.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften zu treffen. Liegt nämlich weder eine Abmachung, ein Gerichtsurteil oder ein KESB-Entscheid darüber vor, kommt grundsätzlich die Mutter in den Genuss der vollen Erziehungsgutschrift.
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