1. AHV
Weil die AHV und die ihr angegliederten Sozialversicherungen (IV, EO) als Volksversicherungen ausgestaltet sind, müssen mit Blick auf die Finanzierung zwei Abgrenzungen vorgenommen werden. Zunächst sind die Erwerbstätigen von den Nichterwerbstätigen abzugrenzen. Innerhalb der Erwerbstätigen ist im nächsten Schritt eine Abgrenzung zwischen den Selbständigerwerbenden und den Unselbständigerwerbenden nötig. Beide Abgrenzungsschritte führen zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
1.1 Abgrenzung Erwerb/Nichterwerb
Bei der primären Abgrenzung der Erwerbstätigen von den Nichterwerbstätigen geht es oft um die Unterscheidung zwischen der Verwaltung des eigenen Vermögens einerseits und der gewerbsmässigen Nutzung von Liegenschaften anderseits. Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Stellenwert des Fremdfinanzierungsgrads.1 Massgeblich für die Annahme einer Geschäftstätigkeit sind insbesondere die Angaben im Steuerverfahren.2
1.2 Abgrenzung selbständig/unselbständig
In zahlreichen Fällen setzte sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit auseinander. Dabei befasste sich das Gericht in grundsätzlicher Hinsicht mit der Arbeitgeberdefinition. Arbeitgeber ist, wer den Lohn bezahlt und entsprechend zur Leistung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet ist.3 Die Arbeitgebereigenschaft ergibt sich im internationalen Verhältnis nicht aus dem blossen Bestehen einer Betriebsstätte in der Schweiz.4 Immer wieder ist schliesslich die Frage zu beurteilen, was zum sogenannten massgebenden Lohn bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört. Das Bundesgericht befasste sich dabei unter anderem mit der Abgrenzungsfrage, unter welchen Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung zum massgebenden Lohn gehört.5
Folgende Konstellationen wurden vom Bundesgericht mit Blick auf die Einordnung als selbständige beziehungsweise als unselbständige Erwerbstätigkeit beurteilt:
- Limousinen-Chauffeur, 6
- Liquidation durch Erbin, bezogen auf ein vom Erblasser zuvor geführtes Geschäft,7
- Ayurveda-Massagen in einem Zentrum,8
- Weiterführung der früher ausgeübten unselbständigen Tätigkeit bei an sich gleichbleibendem Inhalt der Tätigkeit, jedoch ohne formelle Anstellung,9
- Taxifahrer bei Taxizentrale,10
- Pool von Fotografen/Agenturverhältnis,11
- Taxifahrer in Taxizentrale,12
- Reinigungskraft in Privathaushalt,13
- Private Fachbeistandsperson,14
- Geschäftsführung für einen Verein,15
- Tätigkeit des Aktionärs innerhalb der eigenen Firma,16
- Tätigkeit der natürlichen Person für eine Firma, wobei eine Vermittlung über eine Drittperson erfolgt ist.17
Die Rechtsprechung – insbesondere zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit – ist äusserst ziseliert und schwer zu überblicken. Prognostische Einschätzungen fallen oft schwer.
2. Invalidität und Invaliditätsgrad
Über die Frage nach dem Vorliegen einer Invalidität einerseits und über die Frage – soweit eine Invalidität an sich besteht – nach der Höhe des Invaliditätsgrads wird beim Bundesgericht jährlich in Hunderten von Fällen gestritten. Die nachfolgende Zusammenstellung beschränkt sich auf den Bereich der sogenannten Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG. Durch den Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen wird der Invaliditätsgrad prozentgenau bestimmt. Bei der Rechtsanwendung sind dabei sowohl die Höhe des Valideneinkommens wie auch diejenige des Invalideneinkommens von zentraler Bedeutung und entsprechend häufig strittig.
2.1 Valideneinkommen
Die nachstehende Zusammenstellung nennt zunächst diejenigen Urteile, welche sich auf die Höhe des Valideneinkommens beziehen. Es geht dabei also um dasjenige Einkommen, welches die betreffende Person erzielen würde, wenn sie gesundheitlich nicht eingeschränkt wäre. Damit ist eine Annahme vorzunehmen, was naturgemäss einen Entscheid mit Ermessenscharakter bedeutet. Folgende Urteile sind diesbezüglich von Bedeutung:
Eine starke Schwankung des zuvor noch erzielten Einkommens hat zur Folge, dass auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt wird.18
Eine tatsächlich eingetretene Invalidenkarriere bedeutet nicht, dass analog dazu eine hypothetische Validenkarriere anzunehmen wäre.19
Hypothetische Weiterführung der Eishockeykarriere einer im Unfallzeitpunkt 27,5 Jahre alt gewesenen Person.20
Ein Verlust der Arbeitsstelle vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat zur Folge, dass für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abgestellt wird.21
Grössere Schwankungen des bisherigen Einkommens mit der Folge, dass auf den durchschnittlichen Verdienst während 14 Jahren abgestellt wird.22
Bisheriges Einkommen des Alleinaktionärs und einzigen Verwaltungsrats der Gesellschaft mit der Folge, dass auf den Auszug aus dem Individuellen Konto allein nicht abgestellt werden darf.23
Valideneinkommen einer Person, welche aus dem Strafvollzug entlassen wurde.24
Einkommen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erst seit kurzer Zeit aufgenommen und ausgeübt wurde.25
Mutmassliche weitere Tätigkeit eines Fussballspielers, wobei das Bundesgericht davon ausgeht, dass aus einem hervorragenden Fussballspieler nicht zwingend ein erfolgreicher und begehrter Fussballtrainer wird.26
Beim Valideneinkommen ist auf den Bruttolohn abzustellen; massgebend ist damit die AHV-Beitragspflicht auf einem Einkommen.27
Annahme des Beibehaltens der bisherigen Stelle trotz feststehender Lohnstagnierung.28
2.2 Invalideneinkommen
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellt die Praxis weitestgehend auf Tabelleneinkommen ab. Zur Annäherung an die effektiven Einkommensmöglichkeiten wird dabei in bestimmten Fällen ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Dieses System tendiert in den letzten Jahren stark zu einer abstrahierenden Bestimmung des Invalideneinkommens. Der eigentlich erforderliche Bezug zur individuellen Situation verliert damit zunehmend an Bedeutung. Es ist auf die folgenden Urteile hinzuweisen:
Bejahung der Möglichkeit, im kaufmännischen Bereich Homeoffice-Tätigkeiten ausüben zu können.29
Invalideneinkommen bei einer Person, die nur noch einhändig tätig sein kann.30
Bei Bestimmung des Invaliditätsgrads unter überwiegender Berücksichtigung der ärztlicherseits stets gleichbleibenden attestierten Arbeitsunfähigkeit haben stark schwankende effektive Einkommen für die Höhe des Invaliditätsgrads keine Bedeutung.31
Der Versicherte muss sich jene Invalidentätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert.32
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Ende des Verfahrens vor dem Verfügungserlass massgebend.33
Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP-Lohnangaben (das DAP-System wird allerdings nicht weitergeführt).34
Berücksichtigung des Gesellschaftsgewinns beim Invalideneinkommen; die Berücksichtigung ist nicht überzeugend, weil es sich hierbei um einen Vermögensertrag und nicht um eine Erwerbsentschädigung handelt.35
2.3 Leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
Die folgenden Urteile beziehen sich auf den besonders häufig strittigen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn:
Bei gewünschter Aufteilung der Arbeitszeit auf zwei Mal drei Stunden täglich, bei psychischer Angeschlagenheit und im Alter von 57 Jahren rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht.36
Bei Hilfsarbeitertätigkeit ist der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen; ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt.37
Die Frage des Abzugs vom Tabellenlohn ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, wenn zu klären ist, ob ein Abzug zu gewähren ist.38
Kommt für den Versicherten nur noch eine Teilzeittätigkeit in Frage, ist prinzipiell ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.39
3. Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge hat in finanzieller Hinsicht für Unselbständigerwerbende eine herausragende Bedeutung. In jüngerer Zeit nahmen die auf die berufliche Vorsorge bezogenen Auseinandersetzungen zahlenmässig zu, was sich an einer (leicht) steigenden Zahl von strittigen Fällen an Gerichten zeigt. Diese Entwicklung ist Anlass, im Rahmen des vorliegenden Beitrags ausführlicher auf neuere Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge hinzuweisen.
3.1 Unterstellung, Finanzierung, Anschluss
Arbeitgeber haben sich von Gesetzes wegen einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Erfolgt – was zunehmend der Fall ist – ein Anschlusswechsel, bedarf es nach Art. 11 Abs. 3bis Satz 1 BVG der Zustimmung des Personals. Dabei handelt es sich um ein zwingend zu erfüllendes, wesentliches und begründendes Erfordernis.40
Wer eine ganze Rente der IV bezieht, ist – auch bei einer weitergeführten unselbständigen Erwerbstätigkeit – nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt.41
Was die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung betrifft, ist in jüngerer Zeit eine allfällige Nachschusspflicht der Arbeitgeber oft strittig. Es geht also um eine allfällige arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen.42 In der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist das massgebende AHV-pflichtige Einkommen von Angestellten zu erfassen.43 Bei nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen ergeben sich nach Art. 66 Abs. 2 und Abs. 4 BVG Verzugszinsen.44 Wird jemand fristlos entlassen, bringt die dadurch bewirkte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugleich eine Auflösung des Vorsorgeverhältnisses mit sich.45
3.2 Invalidenleistungen allgemein
Die berufliche Vorsorge deckt die Risiken Alter, Tod und Invalidität ab. Die häufigsten Auseinandersetzungen ergeben sich in der beruflichen Vorsorge über den Anspruch auf Invalidenleistungen.
In der weitergehenden beruflichen Vorsorge obliegt es der Vorsorgeeinrichtung, den Begriff der Invalidität genauer zu umschreiben.46 Hingegen gilt in der obligatorischen beruflichen Vorsorge dieselbe Invalidität, wie sie für die IV massgebend ist. Zum Anspruch auf Invalidenleistungen kann der Anspruch auf Beitragsbefreiung treten; hier hat das Bundesgericht entschieden, dass zulässigerweise festgelegt werden kann, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung im Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch die IV dahinfällt (obschon damit ein gewisses aleatorisches Element verbunden ist).47
Schwierig ist oft, die Zuständigkeit zur Erbringung der Invalidenrente zu bestimmen, wenn zwischenzeitlich ein Wechsel des Anschlussvertrags erfolgt ist.48 Ein Anspruch auf Invaliden-Kinderrente besteht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht zwingend.49
3.3 Bindung an den Entscheid der IV-Stelle
Die häufigste Streitigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge bildet die Klärung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung zur Gewährung einer Invalidenrente verpflichtet ist, wenn zugleich ein Entscheid der IV-Stelle vorliegt. Aus Art. 23 BVG leitet die Rechtsprechung eine Bindung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den betreffenden Entscheid der IV-Stelle ab. Dabei bezieht sich die Bindung sowohl auf die Höhe der Invalidität wie auch auf den Zeitpunkt, in welchem die Invalidität eingesetzt hat. Zumeist ist strittig, ob eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung in zeitlicher Hinsicht eine Leistungspflicht zu übernehmen hat oder nicht. Dabei ist massgebend, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Deckungszeitraum eingesetzt hat, was sich danach beurteilt, ob zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität ein zeitlicher und sachlicher Konnex besteht.
3.3.1 Bejahung/Verneinung der Bindungswirkung
Besonders schwierig sind Schubkrankheiten einzuordnen, wobei hier die Rechtsprechung in besonderem Mass den Umständen des konkreten Einzelfalls Rechnung trägt.50 Die zeitliche Konnexität ist unterbrochen, wenn eine längere Phase einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 Prozent besteht.51 Die während der Deckungsdauer zutage getretene Arbeitsunfähigkeit muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein, was aber nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt.52 Nicht hinreichend ist allerdings, wenn einzig nachträgliche und unbestimmte Annahmen vorgelegt werden.53
Die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass während der Deckungsdauer eine (in der Folge nicht unterbrochene) Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent eingetreten ist, was bei einem subjektiven Überforderungsgefühl allein noch nicht erfüllt ist.54 Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn erst nach Jahren rückwirkend eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, sofern der seinerzeitige Arbeitgeber eine Leistungseinbusse nicht einmal bemerkt hat.55 Bei Fehlen von echtzeitlichen Arztberichten muss sich also die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben.56 Dies zeigt, dass es mehr braucht als Überlegungen und spekulative Annahmen, die rückwirkend geltend gemacht werden.57
3.3.2 Wegfall der Bindungswirkung
Die vorstehend aufgezeigte Bindungswirkung entfällt, wenn die IV-Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht zugestellt wurde. Bei einer solchen Ausgangslage ist frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingesetzt hat.58 Zudem ist gestützt auf die massgebenden Sachverhaltselemente zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge in einer zeitlichen und sachlichen Konnexität zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist.59
3.4 Invalidenrenten allgemein
Weitere Urteile des Bundesgerichts zu Invalidenrenten betrafen die Frage der Anpassung oder Aufhebung einer laufenden Rente, wobei das Bundesgericht hier festgestellt hat, dass die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine IV-Rente anzupassen oder aufzuheben ist.60
Die Vorsorgeeinrichtung kann prinzipiell mit eigenen Abklärungen zuwarten, bis die IV-Stelle ihren Entscheid nach hinreichender Abklärung getroffen hat.61 Besonderheiten bestehen beim Eintritt einer Invalidität im Rahmen einer zuvor ausgeübten Teilerwerbstätigkeit. Hier bemisst sich der berufsvorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht – wie in der IV und der Unfallversicherung – im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit. Entscheidend ist mithin nicht die Invalidität im Rahmen einer Vollbeschäftigung, sondern diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – deren Ursache zur Invalidität geführt hat – ausgeübt wurde.62
3.5 Todesfallleistungen
Am häufigsten strittig sind im Zusammenhang mit Todesfallleistungen Fragen bei einer Lebensgemeinschaft. In rechtlicher Hinsicht stützen sich die allfälligen (reglementarisch festzulegenden) Ansprüche auf Art. 20a BVG. Besonders häufig muss das Bundesgericht beurteilen, ob die allenfalls reglementarisch geforderte schriftliche Meldung der Lebensgemeinschaft in formell korrekter Form vorliegt.63 Regelmässig geht es dabei um die Frage, ob die schriftliche Meldung eine Ordnungsvorschrift oder eine Meldung mit konstituierender Wirkung darstellt.64 Auch bei Hinterlassenenleistungen hat die korrekte Beantwortung von allfälligen Fragen zum Gesundheitszustand hohe Bedeutung.65 Wenn reglementarisch ein Todesfallkapital vorgesehen ist, muss beachtet werden, ob dieses Kapital ein «aktives» Versicherungsverhältnis voraussetzt oder auch den Hinterlassenen einer bereits Renten beziehenden Person zusteht.66
3.6 Vorleistungen
Art. 26 Abs. 4 BVG legt eine Vorleistungspflicht der «letzten» Vorsorgeeinrichtung fest, wenn umstritten ist, welche Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente zu gewähren hat. Wenn die vorleistende Vorsorgeeinrichtung letztlich nicht leistungspflichtig ist und eine andere Vorsorgeeinrichtung definitiv leistungspflichtig ist, geht es um die Frage der allfälligen Verzugszinspflicht bezogen auf die zurückzuerstattenden Vorleistungen. Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat einen unmittelbaren Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung, wobei der Zinsverlust auf dem Regressweg auszugleichen ist67 und ein Zins in Analogie zum BVG-Mindestzinssatz samt 1 Prozent Zuschlag gilt.68
3.7 Altersleistungen
Bezogen auf Altersleistungen ergeben sich eher selten Auseinandersetzungen mit der Vorsorgeeinrichtung. Hier hat sich das Bundesgericht zum sogenannten Leistungsprimat in der beruflichen Vorsorge geäussert; das System des Leistungsprimats bedeutet, dass allenfalls vorgenommene Einkäufe sich nicht auf die zu gewährende Leistung auswirken.69 Zusätzliche Einkäufe haben bei Altersrenten gerade mit Blick auf einen in Aussicht genommenen vorzeitigen Altersrücktritt Bedeutung.70 Das Risiko Alter ist nicht immer leicht vom Risiko Invalidität abzugrenzen; jedenfalls schliessen sich die beiden Vorsorgefälle gegenseitig aus.71
3.8 Verletzung der Anzeigepflicht
Anzeigepflichtverletzungen haben in der überobligatorischen Vorsorge eine recht hohe praktische Bedeutung. In deren Folge kann eine Kündigung des Vorsorgevertrags erfolgen, ausser wenn Eintritt oder Umfang des Schadens völlig unabhängig von der verschwiegenen erheblichen Gefahrstatsache sind.72 Die Kündigung muss rechtzeitig erfolgen, wobei das Bundesgericht angenommen hat, die Vorsorgeeinrichtung erlange nicht bereits dann zuverlässige Erkenntnisse der Anzeigepflichtverletzung, wenn sich aus den ihr zugestellten IV-Akten (bloss) Anhaltspunkte für ein verschwiegenes Leiden ergeben.73 Wenn bei einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ärztlich eine insgesamt reduzierte Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bestand bezogen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit eine Anzeigepflicht.74
3.9 Teilliquidation
Teilliquidationen sind in der beruflichen Vorsorge unter verschiedenen Voraussetzungen vorzunehmen, wobei die Auflösung des Anschlussvertrags im Vordergrund steht.75 Weit weniger häufig ist die Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Obwohl der Arbeitgeber im Wortlaut von Art. 53d Abs. 6 BVG nicht erwähnt wird, ist er legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan überprüfen zu lassen.76
3.10 Leistungskoordination
Die Leistungskoordination in der beruflichen Vorsorge stellt recht hohe Anforderungen an die korrekte Versicherungsdurchführung. Grundlage bilden Art. 34a BVG sowie Art. 24 und Art. 24a BVV 2. In der weitergehenden beruflichen Vorsorge richtet sich die Leistungskoordination nach dem Reglement. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgelegt, dass es ausgeschlossen ist, im Reglement festzulegen, dass die Überentschädigungsberechnung auf der Basis einer Rente der 1. Säule mit (fiktiver) vollständiger Beitragsdauer vorgenommen wird.77
3.11 Verfahren
3.11.1 Klageverfahren
Das Gerichtsverfahren in der beruflichen Vorsorge wird durch Art. 73 BVG geordnet. Es liegt – im Gegensatz zum gesamten übrigen Sozialversicherungsrecht – kein Beschwerdeverfahren, sondern ein Klageverfahren vor. Darin gilt die Abklärungspflicht. Der Beweis einer korrekten Ausführung einer vertraglichen oder reglementarischen Pflicht obliegt der Schuldnerin.78 Das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG steht nur für Streitigkeiten vorsorgerechtlicher Natur offen.79
3.11.2 Aufsicht
Von der Klage beim Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde abzugrenzen.80 Das Bundesgericht musste sich mit der Massgeblichkeit von Weisungen der Oberaufsichtskommission bezogen auf Bankstiftungen der Säule 3a auseinandersetzen. Die Weisung D-04/2014 kann – wie das Bundesgericht festhält – nicht auf eine Bankstiftung angewendet werden.81
Die Aufsichtstätigkeit in der beruflichen Vorsorge kann eine Verantwortlichkeit mit sich bringen. Wenn die Aufsichtsbehörde eine Aufsichtstätigkeit übernimmt, zu der sie nicht verpflichtet gewesen wäre, kann nur dann von einer Pflichtverletzung gesprochen werden, wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund des im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erlangten Wissens hätte erkennen müssen, dass die rechtmässige Zweckerfüllung der Vorsorgeeinrichtung gefährdet beziehungsweise die Gefahr einer Zweckentfremdung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung offenkundig ist.82
4. Unfall und Kausalität
4.1 Unfallereignis
Ob ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt oder nicht, hat bei Unselbständigerwerbenden zentrale Bedeutung. Die bei einer solchen Ausgangslage zu gewährenden Leistungen der Unfallversicherung sind regelmässig weit besser als die Leistungen sonstiger Sozialversicherungen.
4.2 Unfallbegriff
Schwierig ist die Abgrenzung zwischen (unfreiwilligem) Unfall und (nicht als Unfallereignis erachtetem) Suizid.83 Dass ein Suizid vorliegt, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere, den Umständen angemessene Deutung ausschliessen.84 Bei unkoordinierten Bewegungen muss ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst haben.85 Das Eintauchen ins Wasser nach dem Benutzen einer Wasserrutschbahn stellt keinen aussergewöhnlichen, schädigenden äusseren Faktor dar.86 Wenn getrillert wird und sich der Typus der Trillerpfeife und der konkrete Schallexpositionspegel nicht mehr feststellen lassen, liegt ein Fall von Beweislosigkeit vor, was zur Verneinung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung führt.87 Diskushernien stellen nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen ein Unfallereignis dar.88 Wenn ein kräftiger Händedruck noch im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise bei einem Handschlag geschieht, liegt kein Unfallereignis vor.89
4.3 Kausalität
In vielen Urteilen hat sich das Bundesgericht mit der Kausalität zwischen (anerkanntem) Unfallereignis und nachfolgender gesundheitlicher Beeinträchtigung befasst. Dabei ging es weit überwiegend um die Frage der Adäquanz. Weniger häufig waren Fragen des natürlichen Kausalzusammenhangs strittig.
4.3.1 Natürlicher Kausalzusammenhang
Bei der Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs befasste sich das Bundesgericht mit der Kausalität zwischen Unfallereignis und Complex Regional Pain Syndrome (CRPS).90 Häufig strittig ist die Unfallkausalität von Rotatorenmanschetten-Rupturen.91 Zu klären hatte das Bundesgericht, ob ein Aneurysma im Kopfbereich auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist.92 Schwierig zu beurteilen sind Kausalitäten nach grellen Pfiffen oder Einwirkungen durch explodierende Feuerwerkskörper.93 Regelmässig ist zu beurteilen, ob der Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später eingetreten wäre.94
4.3.2 Adäquater Kausalzusammenhang
Bei psychischen Beeinträchtigungen tritt zum Erfordernis der natürlichen Kausalität das gesondert zu prüfende Erfordernis der adäquaten Kausalität hinzu. Abgrenzungen fallen hier besonders schwer. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist generalisierend und wirkt oft zu streng. So wird etwa ein (bloss) mittelschweres Unfallereignis angenommen, wenn ein überholender Personenwagen von der Strasse abkommt, in die Luft abhebt und während der Flugphase gegen die Ecke einer Lagerhalle prallt, wobei bei diesem Vorgang die versicherte Person durch die Frontscheibe geschleudert wird.95 Häufig strittig ist auch die Kausalität nach einem Schreckereignis, wobei das Bundesgericht hier festhält, dass die übliche und einigermassen typische Reaktion darin besteht, dass die Traumatisierung innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird.96 Wenn bei der Annahme eines Terrorangriffs die Schreckphase nur wenige Minuten dauerte und die versicherte Person noch reagieren konnte, besteht zwischen Schreckereignis und später aufgetretener psychischer Störung keine Adäquanz.97 Die Adäquanz wird nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt.98 Das Bundesgericht musste sich mit den psychischen Auswirkungen einer Handverletzung (mit Amputation) befassen.99 Bezogen auf die Adäquanzprüfung werden sieben bestimmte Kriterien geprüft, was einer bereits langjährigen Rechtsprechung entspricht.100 Eine adäquate Kausalität kann nicht angenommen werden, wenn nicht zuvor der natürliche Kausalzusammenhang als erstellt betrachtet wird.101
5. Recht und Medizin
Beim Zusammenspiel von Medizin und Recht geht es insbesondere um die Klärung der Zulässigkeit und Unzulässigkeit der juristischen Prüfung von medizinischen Sachverhalten. Bei allfälligen invaliditätsrechtlichen Folgen einer Erkrankung oder eines Unfalls kommt nämlich der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und allenfalls inwieweit im Rahmen der Rechtsanwendung eine Überprüfung von medizinischen Feststellungen erfolgen kann. Die Fragestellung ist im Sozialversicherungsrecht seit je bekannt und ergibt sich auch bei anderen Themen (etwa bei biomechanischen Feststellungen).
5.1 Beweiswürdigung
Auszugehen ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Er bedeutet, dass bei der Rechtsanwendung jedes Beweismittel auf seine inhaltliche Aussagekraft einzuordnen ist. Im Sozialversicherungsrecht wird dabei betont, dass keine Hierarchie der Beweismittel besteht, sondern dass für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten massgebend ist.102 Trotzdem haben sich im Sozialversicherungsrecht mit der Zeit Beweiswürdigungsgrundsätze ergeben, welche im Ergebnis eine gewisse Hierarchie der Beweismittel bedeuten.103 Eine Zurückhaltung legt die Rechtsanwendung bei Berichten von Hausärzten an den Tag.104 Bei fachärztlichen Berichten hält die Rechtsprechung (im Privatversicherungsrecht) fest, dass solchen Berichten gerade ein besonderer Stellenwert zukommen kann.105
5.2 Gutachten
Besonders schwierig ist der Umgang mit medizinischen Gutachten, insbesondere mit Gutachten im Auftrag eines Versicherungsträgers oder eines Gerichts. Hier lässt sich im Laufe der letzten Jahre eine gewisse Entwicklung der Rechtsprechung beobachten.
Zunächst hat das Bundesgericht festgehalten, dass Recht und Medizin je beide zur Feststellung einer und derselben Arbeitsunfähigkeit beitragen. Es gebe keine getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit.106 Das Bundesgericht hat in der Folge betont, dass die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin zu überprüfen seien, ob sich Ärzte an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen hielten und ob sowie in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.107 Das Bundesgericht hat also betont, dass es keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens geben soll.108 Trotzdem hat es in der Folge in verschiedenen Entscheiden letztlich eine eigenständige Einordnung vorgenommen, welche von der bestehenden medizinischen Schätzung abwich. So hat das Bundesgericht ein Abweichen zugelassen (und damit eine unzulässige juristische Parallelprüfung verneint), als die Vorinstanz anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen mit einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abhandelte.109 Das Bundesgericht hat auch betont, dass die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht beurteilen.110
Diese Rechtsprechung mündete in einen Grundsatzentscheid, mit dem das Bundesgericht zuliess, dass ein Gericht trotz vom psychiatrischen Sachverständigen gestellter Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und trotz medizinisch attestierter 50-prozentiger Arbeitsunfähigkeit eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung verneint.111
Diese Rechtsprechung ist verschiedentlich kritisiert worden. In einem späteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Ermessenszüge aufweist, die auch die Rechtsanwendung begrenzen.112 Einen gewissen Abschluss hat die Entwicklung der Rechtsprechung in einem weiteren Grundsatzurteil gefunden. Das Bundesgericht legt damit fest, dass der Folgenabschätzung des Sachverständigen insbesondere auch aus Sicht der Konsistenz zu folgen ist, wenn der Sachverständige seiner Aufgabe überzeugend nachgekommen ist.113
6. Verwaltungsverfahren
Beim Verwaltungsverfahren treten eher selten Streitigkeiten auf. Das Bundesgericht befasste sich mit der Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV).114 Im Verwaltungsverfahren gilt selbstverständlich das Abklärungsprinzip, was eine Zeugeneinvernahme einschliessen kann.115 Im Vorbescheidsverfahren in der IV geht es vorab um die Gewährung des rechtlichen Gehörs.116 Die zu Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG entwickelte Praxis (Möglichkeit zur Verbesserung des Rechtsmittels) gilt parallel auch im Einspracheverfahren.117
7. Gerichtsverfahren
7.1 Öffentliche Verhandlung
Vor kantonalem Versicherungsgericht kann durch einen entsprechenden Antrag erreicht werden, dass eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wird.118 Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.119 Ein genügender Antrag liegt vor, wenn die Partei ausdrücklich eine öffentliche Schlussverhandlung beantragt.120
7.2 Parteientschädigung bei unentgeltlicher Vertretung
Liegt eine unentgeltliche Rechtsvertretung vor, kann im kantonalen Verfahren eine Pauschalentschädigung ausgerichtet werden, wobei Abweichungen davon von der Rechtsvertretung begründet darzulegen sind.121 Das Bundesgericht überprüft zugesprochene Entschädigungen bei unentgeltlicher Vertretung nur auf Willkür.122 Schwierig ist die Klärung des weiteren Rechtsmittelverfahrens, wenn das kantonale Gericht eine Rückweisung vornimmt und kein Einverständnis mit der zugesprochenen Parteientschädigung besteht.123 Ob im kantonalen Gerichtsverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Vertretung besteht, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Eine «gewisse» prozessuale Erfahrung der Partei schliesst die unentgeltliche Vertretung nicht aus.124 Was die nur bei Obsiegen zu gewährende Parteientschädigung betrifft, sind Ausnahmen möglich, wenn bisher ungenügende Sachverhaltsabklärungen vorlagen oder der Gehörsanspruch verletzt wurde.125
7.3 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des kantonalen Versicherungsgerichts müssen unabhängig und unparteilich sein. Dieses Erfordernis wird durch eine weit zurückliegende Tätigkeit als Suva-Vertrauensärztin nicht beeinträchtigt.126 Diese Grundsätze gelten analog, indes weniger streng, für das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.127
7.4 Fristen
Die Rechtzeitigkeit der Einreichung des Rechtsmittels kann gegebenenfalls mit einem Zeugenbeweis erhärtet werden.128 Schwierig ist die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beantworten, wenn die Verfügung versehentlich nicht der Rechtsvertretung zugestellt wurde.129 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält ein unbedingtes Replikrecht, wobei das Bundesgericht eine «Wartefrist» von 20 Tagen annimmt.130
7.5 Verschiedenes
Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist die jeweilige Amtssprache zu beachten.131 Im kantonalen Verfahren ergeben sich Besonderheiten beim Teil- bzw. Zwischenentscheid132 und bei der Frage, ob bei vorangegangener Rückweisung an den Versicherungsträger eine Sprungbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.133 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Versicherungsgericht Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids berücksichtigen muss, weshalb insoweit Noven im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zulässig sind.134
1 BGer 9C_730/2020 vom 21.4.2021, E. 6.2.2.
2 BGer 9C_809/2019 vom 17.2.2021, E. 3.3.1.
3 BGer 8C_538/2020, 8C_564/2020 vom 30.4.2021, E. 7.3.
4 BGer 9C_692/2020 vom 29.3.2021 (Uber-Sachverhalt).
5 BGer 9C_77/2020 vom 25.3.2021.
6 BGer 9C_3/2021 vom 7.5.2021.
7 BGer 9C_681/2019 vom 19.10.2020.
8 BGer 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1.10.2020.
9 BGer 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20.8.2020.
10 BGer 8C_38/2019 vom 12.8.2020.
11 BGer 9C_739/2019 vom 10.6.2020.
12 BGer 8C_554/2018 vom 5.5.2020.
13 BGer 9C_757/2019 vom 27.5.2020.
14 BGer 9C_669/2019 vom 7.4.2020.
15 BGer 9C_595/2019 vom 27.4.2020.
16 BGer 8C_202/2019 vom 9.3.2020.
17 BGer 9C_589/2019 vom 2.3.2020.
18 BGer 8C_745/2020 vom 29.3.2021.
19 BGer 9C_472/2020 vom 17.11.2020 – ein arg strenges Urteil.
20 BGer 8C_563/2020 vom 7.12.2020.
21 BGer 8C_260/2020 vom 2.7.2020.
22 BGer 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3.2.2021, E. 6.5.2.
23 BGer 8C_450/2020 vom 15.9.2020 m.H. auf die Möglichkeit, das Einkommen direkt zu bestimmen.
24 BGer 9C_260/2020 vom 15.6.2020.
25 BGer 9C_651/2019 vom 18.2.2020.
26 BGer 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2.11.2020, E. 4.2.2.
27 BGer 8C_767/2020 vom 3.2.2021.
28 BGer 8C_795/2019 vom 25.3.2020.
29 BGer 9C_15/2020 vom 10.12.2020.
30 BGer 8C_151/2020 vom 15.7.2020.
31 BGer 8C_269/2020 vom 15.2.2021.
32 BGer 9C_672/2019 vom 12.8.2020, E. 7.2.2.
33 BGer 8C_132/2020 vom 18.6.2020, E. 4.1.
34 BGer 8C_315/2020 vom 24.9.2020.
35 BGer 8C_228/2020 vom 28.5.2020.
36 BGer 8C_393/2020 vom 21.9.2020, E. 4.2 – ein einigermassen strenges Urteil.
37 BGer 9C_18/2020 vom 19.5.2020, E. 6.2.3.
38 BGer 9C_663/2019 vom 3.3.2020, E. 6.2.
39 BGer 8C_729/2019 vom 25.2.2020, E. 5.3.3.1.
40 BGer 9C_409/2019 vom 5.5.2020, E. 4.4.
41 BGer 9C_825/2019 vom 10.8.2020.
42 BGer 9C_264/2020 vom 23.11.2020, E. 2.1.3.
43 BGer 9C_408/2019 vom 4.6.2020; es wurde hier zudem festgelegt, dass Zahlungen an ein Organ einer juristischen Person als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzusehen sind.
44 BGer 9C_527/2019 vom 4.5.2020.
45 BGer 4A_458/2018 vom 29.1.2020.
46 BGer 9C_330/2020 vom 23.3.2021.
47 BGer 9C_369/2020 vom 15.3.2021.
48 BGer 9C_530/2020 vom 9.12.2020.
49 BGer 9C_617/2019 vom 25.9.2020.
50 BGer 9C_333/2020 vom 23.2.2021.
51 BGer 9C_679/2020 vom 9.2.2021, E. 5.3.
52 BGer 9C_517/2020 vom 28.1.2021, E. 3.2.
53 BGer 9C_601/2020 vom 18.1.2020, E. 6.2.3.
54 BGer 9C_450/2020 vom 26.11.2020, E. 4.3.
55 BGer 9C_51/2020 vom 17.11.2020, E. 2.
56 BGer 9C_239/2020 vom 16.9.2020, E. 4.2.
57 BGer 9C_753/2019 vom 2.7.2020, E. 5.2.
58 BGer 9C_423/2020 vom 2.12.2020, E. 6.1.
59 BGer 9C_707/2019, 9C_708/2019 vom 13.5.2020, E. 5.
60 BGer 9C_133/2021 vom 22.4.2021, E. 2.2.2.
61 BGer 9C_267/2020 vom 17.12.2020, E. 4.3.
62 BGer 9C_751/2019 vom 3.6.2020, E. 5.3.
63 BGer 9C_784/2019 vom 13.5.2020.
64 BGer 9C_804/2019 vom 4.5.2020.
65 BGer 9C_385/2020 vom 2.3.2021.
66 BGer 9C_380/2020, 9C_384/2020 vom 25.9.2020.
67 BGer 9C_185/2020 vom 13.4.2021.
68 BGer 9C_63/2020 vom 7.1.2021.
69 BGer 9C_78/2020 vom 27.11.2020, E. 5.1.
70 BGer 9C_792/2019 vom 27.11.2020.
71 BGer 9C_732/2020 vom 26.3.2021, E. 6.5.
72 BGer 9C_203/2020 vom 22.3.2021, E. 5.1.3.
73 BGer 9C_461/2020 vom 8.2.2021, E. 5.1.
74 BGer 9C_548/2020 vom 21.12.2020, E. 4.2.
75 Für einen aktuellen Anwendungsfall der Teilliquidation eines Wohlfahrtsfonds vgl. BGer 9C_747/2019 vom 27.8.2020.
76 BGer 9C_403/2020 vom 29.1.2021, E. 3.3.
77 BGer 9C_52/2020 vom 1.2.2021, E. 5.3.3 und 5.3.4.
78 BGer 9C_221/2020 vom 25.2.2021, E. 6.3.
79 BGer 9C_695/2019 vom 14.9.2020, E. 3.3; strittig war die Beurteilung einer Entschädigung wegen Gefahr einer Nichtwiederwahl bei einem Gericht.
80 BGer 9C_21/2020 vom 16.11.2020, E. 3.7.
81 BGer 9C_524/2019 vom 30.9.2020, E. 8.6.2.
82 BGer 2C_46/2020 vom 2.7.2020, E. 8.5 mit Hinweis auf die Bedeutung der sogenannten Kontrollpyramide im Bereich der beruflichen Vorsorge (E. 8.3.2).
83 BGer 8C_76/2020 vom 7.9.2020.
84 BGer 8C_555/2020 vom 16.12.2020.
85 BGer 8C_586/2020 vom 30.11.2020 betreffend Verwendung eines Handbohrers.
86 BGer 8C_395/2020 vom 28.9.2020.
87 BGer 8C_386/2020 vom 24.8.2020, E. 6.4.
88 BGer 8C_552/2020 vom 16.12.2020.
89 BGer 8C_671/2019 vom 11.3.2020.
90 BGer 8C_416/2019 vom 15.7.2020, E. 5.2.
91 BGer 8C_672/2020 vom 15.4.2021, E. 4.5.
92 BGer 8C_273/2020 vom 18.6.2020, betreffend Heckauffahrkollision.
93 BGer 8C_620/2019 vom 5.2.2020 und 8C_183/2020 vom 22.4.2020; es geht um die Frage, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen bestehen.
94 Dazu und zu der Gelegenheits- oder Zufallsursache BGer 8C_669/2019 vom 25.3.2020.
95 BGer 8C_163/2020 vom 12.5.2020.
96 BGer 8C_589/2020 vom 26.1.2021, E. 6.4.
97 BGer 8C_53/2021 vom 9.4.2021.
98 BGer 8C_571/2020 vom 22.12.2020 betreffend bewaffneten Raubüberfall im Ferienhaus.
99 BGer 8C_609/2020 vom 18.3.2021.
100 Für einen anschaulichen Anwendungsfall BGer 8C_518/2019 vom 19.2.2020.
101 BGer 8C_289/2020 vom 17.2.2021, E. 6.1.
102 Dazu BGE 125 V 352 f.
103 Dazu die Grundsätze in BGE 125 V 352.
104 Dazu BGE 125 V 353.
105 BGer 4A_526/2014 vom 17.12.2014, E. 2.4.
106 BGE 141 V 281, 307, E. 5.2.3.
107 BGer 8C_628/2018 vom 31.10.2018, E. 4.3.
108 BGer 8C_628/2018 vom 31.10.2018, E. 4.3, mit Hinweisen.
109 BGer 8C_635/2018 vom 21.12.2018, E. 6.4.
110 BGer 9C_710/2018 vom 2.4.2019, E. 4.2.
111 Dazu BGE 144 V 57 f., E. 6.1.
112 Dazu BGE 145 V 361, 367 f., E. 4.3.
113 BGer 8C_407/2020 vom 3.3.2021, E. 6.5.
114 BGer 9C_174/2020 vom 2.11.2020.
115 BGer 9C_196/2020 vom 8.2.2021, E. 4.3.
116 BGer 9C_555/2020 vom 3.3.2021.
117 BGer 8C_657/2019 vom 3.7.2020.
118 BGer 8C_751/2019 vom 25.2.2020.
119 BGer 8C_221/2020 vom 2.7.2020, E. 2.1.
120 BGer 8C_495/2020 vom 6.1.2021, E. 3.2.
121 BGer 9C_386/2020 vom 24.9.2020, E. 4.1.3 und 4.1.4.
122 BGer 9C_433/2019 vom 25.3.2020, E. 5.3.
123 BGer 8C_601/2020 vom 11.12.2020 mit Hinweis auf das entsprechende prozessuale Vorgehen, E. 2.3.
124 BGer 9C_686/2020 vom 11.1.2021, E. 2.3.
125 BGer 8C_176/2020 vom 9.4.2021, E. 3.2. Vgl. BGer 9C_39/2020 vom 9.10.2020.
126 BGer 8C_784/2019 vom 25.2.2020, E. 2.5.
127 BGer 9C_637/2019 vom 26.3.2020, E. 2.4.
128 BGer 8C_256/2020 vom 4.9.2020, E. 2.2.
129 BGer 9C_266/2020 vom 24.11.2020, E. 5.
130 BGer 8C_43/2021 vom 27.4.2021.
131 Für einen Anwendungsfall BGer 8C_1/2020 vom 15.10.2020, betreffend Übersetzung in die französische Sprache (E. 5.2).
132 BGer 8C_624/2020 vom 16.4.2021.
133 BGer 9C_233/2020 vom 23.11.2020, E. 3.2.
134 BGer 8C_624/2020 vom 16.4.2021, E. 5.2.