1. Strafrecht
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 StGB (Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland, örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht): Schweizer Grenzbeamte sind befugt, am Grenzposten, der auf dem Gebiet Deutschlands liegt und im Sinn von Artikel 4 Absatz 2 des Rahmenabkommens über die Grenzabfertigung mit Deutschland vereinbart ist, die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Artikel 95 Absatz 1 litera b SVG ist die Schweiz für die Strafverfolgung zuständig.1
Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 1 und 3 StGB; Artikel 392 StPO (Rückzug Strafantrag; Folgen der Unteilbarkeit des Strafantrags): Wenn bei einem Antragsdelikt im Strafverfahren rechtskräftige Strafbefehle gegen gewisse beteiligte Personen erlassen worden sind, hat ein Rückzug des Strafantrags keine Folge für diese. Das Prinzip der Unteilbarkeit des Strafantrags verlangt nicht, die Einstellung des Verfahrens auf bereits rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte auszudehnen.2
Artikel 42 Absatz 4 StGB (Obergrenze der Verbindungsbusse): Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung: Die Verbindungsbusse im Sinn von Artikel 42 Absatz 4 StGB darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen.3
Artikel 48 und 48a StGB (Strafmilderungsgründe für Klimaaktivisten): Der Strafmilderungsgrund des Handelns «aus achtenswerten Beweggründen» (Artikel 48 litera a Ziffer 1 StGB) kann bei Klimaaktivisten in Betracht kommen, die in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren oder das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der diesbezüglichen politischen Vorkehrungen zu wecken.
Er ist aber in jedem Fall zu verneinen, wenn die verübten Taten wegen ihrer Gewalttätigkeit mit Sachbeschädigungen oder einer Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität anderer verbunden sind. Nicht anwendbar waren im konkreten Fall auch die Strafmilderungsgründe des Handelns «in schwerer Bedrängnis» (Artikel 48 litera a Ziffer 2 StGB) und des Handelns «unter grosser seelischer Belastung» (Artikel 48 litera c StGB).4
Artikel 49 Absatz 1 StGB (Gesamtstrafenbildung): Das Bundesgericht erklärt erneut das Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Artikel 49 Absatz 1 StGB namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen.5
Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 59 StGB (psychiatrisches Gutachten): Ein beauftragter Gutachter beantwortete die Frage nicht, ob eine stationäre therapeutische Massnahme während fünf Jahren die Gefahr von weiteren Straftaten des Beschuldigten deutlich verringern würde (Artikel 59 Absatz 1 litera b StGB). Das Bundesgericht erwägt daher, dass kein psychiatrisches Gutachten im Sinn von Artikel 56 Absatz 3 StGB vorliegt, das sich zur Eignung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB äussert. Es hat die stationäre Massnahme aufgehoben.6
Artikel 63 StGB (freiwillige ambulante Massnahme): Das Kantonsgericht ging – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – davon aus, dem Beschuldigten sei ein deliktfreies Verhalten möglich. Es setzte sich weder mit der Eignung noch der Erforderlichkeit einer ambulanten Behandlung im Hinblick auf die Spezialprävention auseinander und ging offenbar davon aus, dass mit der Einwilligung des Beschuldigten in eine ambulante Massnahme die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Diese Ansicht ist bundesrechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, namentlich die Verhältnismässigkeit, sind von Amtes wegen zu prüfen. Die grundsätzlich vorhandene Therapiewilligkeit des Betroffenen ersetzt diese Prüfung nicht.7
Artikel 66a Absatz 1 StGB (obligatorische Landesverweisung): Das Bundesgericht gewichtet die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung bei einer Verurteilung zu einer versuchten schweren Körperverletzung trotz guter Integration des Verurteilten und guter Legalprognose stärker als die individuellen Interessen des Betroffenen. Relevant war die gute Ausgangslage für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat Kosovo.8
Wer einen ausländischen Staatsangehörigen des Landes verweisen will, muss dies hinreichend begründen.9 Bei der Prüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie vom Schutzbereich von Artikel 8 EMRK erfasst sein können.10
Artikel 66d StGB (Vollzugshindernisse der Landesverweisung): Allfällige Vollzugshindernisse der Landesverweisung im Sinn von Artikel 66d Absatz 1 StGB müssen im Entscheid über die Landesverweisung berücksichtigt werden, soweit sich die Verhältnisse definitiv bestimmen lassen. Im vorliegenden Fall stellte das kantonale Gericht eine Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr des tibetischen Beschwerdeführers nach China fest.
Indem das waadtländische Obergericht eine Landesverweisung «in einen Drittstaat» unter Ausschluss Chinas aussprach, ohne den Drittstaat zu präzisieren, hat es Bundesrecht verletzt. Eine Landesverweisung kann nicht gestützt auf blosse Vermutungen über das Ausreiseland ausgesprochen werden. Die Wegweisung in einen Drittstaat muss möglich sein, das heisst, der Ausländer dort über ein Aufenthaltsrecht verfügen.11
Artikel 67 Absatz 4bis StGB (lebenslanges Tätigkeitsverbot): Sind die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 4bis erfüllt (besonders leichter Fall und Verbot ist nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten), hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, sofern kein Fall von Artikel 67 Absatz 4bis litera a und b vorliegt. Die Anwendungsfälle betreffen häufig Jugendliche und junge Erwachsene im Grenzalter und/oder offensichtliche Bagatellfälle, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.12
Artikel 75 Absatz 3 StGB (Kontrolle der Korrespondenz von Gefangenen): Die Beziehungen eines Gefangenen zur Aussenwelt werden durch den Vollzugsplan geregelt, soweit nicht die Ordnung und Sicherheit der Strafvollzugsanstalt betroffen sind (Artikel 75 Absatz 3 StGB sowie in casu des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug). Die positiven Verpflichtungen zur effektiven Achtung des Privatlebens (Artikel 13 Absatz 1 BV und Artikel 8 EMRK) erfordern bei kindlichen Opfern, die dem Risiko von Sekundärviktimisierung und Vergeltung ausgesetzt sein können, besondere Schutzmassnahmen.
Das Bundesgericht bejaht ein gewichtiges öffentliches Interesse (im Sinn von Artikel 36 Absatz 1 BV) am Persönlichkeitsschutz von Kindern, die Opfer eines besonders schweren Verbrechens wurden, bei der Kontrolle der Korrespondenz ihres Vaters, der diese Straftaten beging.13
1.2 Besondere Bestimmungen
Artikel 112 in Verbindung mit Artikel 22 StGB (versuchter Mord): Das Bundesgericht hat den kantonalen Schuldspruch wegen versuchten Mords als bundesrechtskonform beurteilt, auch wenn es sich offenbar um einen Grenzfall handelte. Der Täter brachte «sein Vorhaben» nicht zu Ende und setzte sogar einen Notruf ab. Es sei daher fraglich, ob von einem absoluten Vernichtungswillen ausgegangen werden könne.14
Artikel 138 StGB (Veruntreuung): Wer ein anvertrautes Fahrzeug verkauft und den Erlös nicht abliefert, begeht eine Veruntreuung.15
Artikel 219 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; Verfolgungsverjährung, tatbestandliche Handlungseinheit [Artikel 98 litera b StGB]): Der in Artikel 219 StGB definierte Straftatbestand setzt in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelte oder seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht nachhaltig verletzte, sodass die körperliche oder psychische Entwicklung der minderjährigen Person gefährdet ist. Verschiedene Misshandlungen, die nach Artikel 219 StGB strafbar sind, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit. Die Verjährung läuft ab dem Tag der letzten tatbestandsmässigen Handlung (Artikel 98 litera b StGB).16
Artikel 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs): Opfer im Sinn der Norm kann nur derjenige Verkehrsteilnehmer sein, welcher zufällig betroffen ist und im Verhältnis zum Täter insofern die Öffentlichkeit repräsentiert.17
Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei): Der Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar. Durch sie wird die Einziehung vereitelt und der Geldwäscher muss die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hat sich somit gelohnt. Demgegenüber erfüllt die Vernichtung von Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei nicht.
Zwar vereitelt auch die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte deren Einziehung. Wirtschaftlich betrachtet entsteht aber kein Vorteil. Die Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Wirtschaftskreislauf eingebracht; die Straftat hat sich nicht gelohnt.18
Artikel 312 StGB (Amtsmissbrauch): Der vom Täter – vorliegend einem Polizisten – beabsichtigte Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt.19
2. Nebenstrafrecht
2.1 Strassenverkehrsgesetz
Artikel 90 Absatz 2 SVG (Tempoüberschreitung): Einem Beschuldigten ist es gelungen, im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine willkürliche Radarmessung darzutun. Er machte geltend, die mobile Messkabine sei nach der Eichung modifiziert worden.20
Artikel 91a in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 3 SVG (Meldepflicht bei Unfall): Artikel 51 Absatz 3 SVG enthält eine Meldepflicht. Können Geschädigte nach einem Unfall nicht sofort benachrichtigt werden, muss die Polizei auch bei einem geringen Schaden orientiert werden. Wer der Meldepflicht nicht genügt, macht sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Artikel 91a SVG) strafbar. Das Bundesgericht bestätigt nun diese Rechtsprechung.21
Artikel 97 SVG (Missbrauch von Ausweisen und Schildern): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz einer behördlichen Aufforderung nicht abgibt (Artikel 97 Absatz 1 litera b SVG). In einem Grundsatzentscheid definiert das Bundesgericht den Täterkreis weit. Strafbar macht sich auch der Inhaber und einzige Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, welcher das fragliche Fahrzeug gar nicht selbst nutzt.22
3. Strafverfahren
3.1 Allgemein
Artikel 29 Absatz 2 BV (rechtliches Gehör): Es kommt oft vor, dass Gerichte Beweisanträge, die im Rahmen der Hauptverhandlung oder Berufungsverhandlung gestellt werden, erst im Stadium der Urteilsberatung behandeln. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist es unerlässlich, dann einen – offenbar förmlichen – Entscheid über den Beweisantrag zu fällen.23
Artikel 29 Absatz 2 BV; Artikel 6 Ziffer 3 litera d EMRK (Anspruch auf Konfrontation): Auf die Teilnahme oder Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist anzunehmen, wenn es die beschuldigte Person unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1).24
Wenn belastende Aussagen in einen Polizeirapport einfliessen, besteht ein Anspruch, mit dem entsprechenden Belastungszeugen konfrontiert zu werden. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichts selbst dann, wenn zu erwarten ist, der Zeuge könne gar keine entscheidrelevanten Aussagen zum Anklagesachverhalt machen. Dabei dürfen allfällige Fragen an den Belastungszeugen nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden.25
Artikel 30 Absatz 1 BV; Artikel 6 Ziffer 1 EMRK (Unabhängigkeit des Gerichts): Der Schutzbereich der Artikel 30 Absatz 1 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK umfasst nicht bloss die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit von aussen, sondern auch die interne Unabhängigkeit, namentlich die Autonomie der einzelnen Mitglieder im Kollegialgericht. Diese kann durch formelle wie informelle Hierarchien gefährdet sein.
Im vorliegenden Fall war die Einsetzung von Gerichtsschreibern einer Kammer als Richter in derselben Kammer nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren. Im Übrigen liegt ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde auch dann vor, wenn während des Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird.26
3.2 Schweizerische Strafprozessordnung
Artikel 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz): Das Bundesgericht spricht sich in einem Fall aus dem Betäubungsmittelstrafrecht für eine relativ strenge Handhabung des Untersuchungsgrundsatzes aus. So müssen beim Verdacht der Übergabe von Heroingemisch trotz Beobachtungen von zivilen Polizeibeamten der mutmassliche Abnehmer oder diejenigen Polizeibeamten, die die Übergabe eines «kleinen weissen Gegenstandes» sahen, befragt werden. 27
Artikel 7 StPO (Verfolgungszwang; Ermächtigungsvorbehalt): Bei Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht – ausser bei Vorliegen zwingender Gründe. Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus.28
Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 147 StPO (Folgen der unterbliebenen Verfahrensvereinigung): Vereinigt die Staatsanwaltschaft getrennt geführte Verfahren nicht, läuft sie Gefahr, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu unterlaufen. Mögliche Folge ist die Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweiserhebungen. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein strenger Massstab an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung anzulegen ist.29
Artikel 43 ff. StPO (nationale Rechtshilfe): Die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe gehen in ihrem Anwendungsbereich als «leges speciales» zwingend den Regeln über die Beschlagnahme und Herausgabe vor. Die Staatsanwaltschaft war deshalb im konkreten Fall nicht befugt, die Justizvollzugsanstalt (JVA) im Sinn von Artikel 265 Absatz 3 StPO hoheitlich zur Herausgabe von Videoaufzeichnungen aufzufordern. Auch eine Beschlagnahme wäre nicht zulässig gewesen. Bei einer Weigerung der JVA, diesem Rechtshilfeersuchen (vollständig) nachzukommen, hätte die Staatsanwaltschaft das nach Artikel 48 StPO zuständige Gericht anrufen können. Somit wurden die fraglichen Videoaufzeichnungen nicht rechtmässig beschafft.30
Artikel 56 StPO (Ausstand): Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das Ausstandsgesuch eines anderen Prozessbeteiligten gegen einen Richter ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Deshalb ist ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.31
Gemäss Bundesgericht stellt die offenkundig unzulässige Herausgabe von nicht beschlagnahmefähiger Anwalts- und Verteidigerkorrespondenz (Artikel 264 Absatz 1 litera a und litera c StPO) beziehungsweise die mögliche Kenntnisnahme von deren Inhalt durch die Privatklägerschaft keinen groben Verfahrensfehler dar (die Herausgabe der fraglichen Daten erfolgte irrtümlicherweise aufgrund eines Informatikproblems, welches der Kantonspolizei zuzurechnen war).32
Eine Polizistin, die selbst durch eine Tat als Geschädigte im Sinn von Artikel 115 StPO in Frage kommt, darf ihre Wahrnehmungen zwar rapportieren, ist aber von weiteren Ermittlungshandlungen auszuschliessen.33
Artikel 94 und 130 StPO (Wiederherstellung einer Frist): Das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung ist eine «conditio sine qua non» für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht.34
Artikel 85 Absatz 4 StPO (Zustellungsfiktion im Strafbefehlsverfahren): Das Bundesgericht bestätigt seine langjährige Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion im Strafbefehlsverfahren und zu den «Pflichten» bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht, dass die Beschuldigte, welche wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gestützt auf kantonales Übertretungsstrafrecht hätte bestraft werden sollen, nicht mit der Zustellung von entsprechenden Strafbefehlen rechnen musste. Es war nicht aktenkundig, dass die Betroffene von den entsprechenden Verfahren wusste.35
Artikel 100/101 StPO (Aktenführungs- und Dokumentationspflicht): In einem aktuellen Entscheid fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht zusammen.36
Artikel 113 StPO («Nemo tenetur se ipsum accusare»): Auch wenn eine beschuldigte Person anlässlich der Berufungsverhandlung «Obstruktion» betreibt (sie machte geltend, aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Fragen des Gerichts nicht zu verstehen), kann die Verhandlung nicht mangels Mitwirkung abgebrochen und ein Rückzug der Berufung angenommen werden.37
Artikel 130 und Artikel 222 StPO (notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll sich die notwendige Verteidigung «grundsätzlich» nicht auf Beschwerdeverfahren erstrecken. In solchen Verfahren falle – wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen.
Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen.38
Artikel 135 Absatz 3 StPO (Entschädigung des amtlichen Verteidigers; Verbot der «reformatio in peius»): Erhebt der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung, greift das Verbot der «reformatio in peius». Wenn die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Strafverteidiger keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen.39
Artikel 141 Absatz 2 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise): Das Bundesgericht kommt in einem neuen Grundsatzentscheid zum Ergebnis, dass Beweise aus einer «fishing expedition» verwertbar sind, wenn die aufzuklärenden (hier die gefundenen) Straftaten schwer genug sind. In der Sache wurden bei einer illegalen Hausdurchsuchung gegen den Vater des damals nicht beschuldigten Beschwerdeführers Beweismittel gefunden, die den Sohn belasteten (mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Berechtigung). Diese SVG-Widerhandlungen sind laut Bundesgericht schwere Straftaten im Sinn von Artikel 141 Absatz 2 StPO.40
Das Datenschutzgesetz (DSG) spielt zunehmend eine (wichtige) Rolle im strafprozessualen Beweisverwertungsrecht, solange es nicht um «schwere Straftaten» im Sinn von Artikel 141 Absatz 2 StPO geht. In einem aktuellen Fall ging es um Sachbeschädigungen (Artikel 144 StGB), welche von einer Videokamera aufgezeichnet wurden. Zu prüfen ist dabei, ob die Aufzeichnung erkennbar war (vgl. Artikel 4 Absatz 4 DSG).41
Artikel 147 Absatz 1 StPO (Teilnahmerechte und wirksame Verteidigung): Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Artikel 147 Absatz 1 StPO). Nach einem neuen, sonderbaren Urteil des Bundesgerichts ist das Fragerecht aber nicht verletzt, wenn es erst bei einer späteren Einvernahme ausgeübt werden kann. Auch nicht problematisch fand das Bundesgericht, dass der Teilnahmeberechtigte die einvernommene Person gar nicht verstand.42
Artikel 169 Absatz 4 StPO (Durchsuchung des Handys eines Opfers): Artikel 169 Absatz 4 StPO gibt einem mutmasslichen Vergewaltigungsopfer zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch, dass keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften, selbst wenn es die gestellten Strafanträge zurückzieht und sein Desinteresse erklärt hat.43
Artikel 222 StPO (Beschwerderecht gegen Haftentscheide): Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft geändert. Die Staatsanwaltschaft besitzt kein Beschwerderecht gegen Haftentlassungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts mehr. Dass der obsiegende Beschuldigte nicht unverzüglich aus der Haft entlassen wurde, ist jedoch unverständlich.44
Artikel 244 StPO (Hausdurchsuchung gestützt auf kantonales Polizeirecht): Eine strafprozessordnungswidrige Durchsuchung eines Zimmers, in dem sich eine illegale Hanfanlage befand (der Polizeieinsatz erfolgte wegen eines Beziehungsstreits), bedeutet noch nicht, dass diese auch rechtswidrig war. Gemäss Bundesgericht kann auch kantonales Polizeirecht die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung liefern. Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht, dass die Polizisten das separate Zimmer zweck Eigensicherung betreten durften, allenfalls hätten sich darin bewaffnete Dritte aufhalten können.45
Artikel 248 StPO (Siegelung): Wer im kantonalen Entsiegelungsverfahren angibt, dass geschützte Anwaltskorrespondenz per E-Mail geführt worden sei und die fragliche E-Mail-Adresse angibt, kommt seiner Substanziierungspflicht nach.46 Gesiegelte Mobiltelefone dürfen nicht durch eine Öffnung im Behältnis an ein Ladekabel angeschlossen werden, mit dem ein Datentransfer möglich wäre. Eine solche Siegelung ist nicht rechtskonform.47
Erweist sich eine Kopie der Daten als dringlich – etwa zum Schutz vor Verlust – kann die Staatsanwaltschaft superprovisorisch ein Spiegelungsgesuch stellen. Ob eine unzulässige Datensicherung erstellt wurde, ist keine Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit. Bei schweren Verfahrensmängeln ist das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221, E. 4).48
Verfahrensleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren vor Zwangsmassnahmengericht können beim Bundesgericht nicht selbständig angefochten werden.49
Artikel 255 StPO (Erstellung DNA-Profil): Das Bundesgericht konkretisiert in zwei Urteilen, wann die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung von – vergangenen oder zukünftigen – Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt sind, zulässig ist. Dabei geht es insbesondere um die Fragen, wie schwerwiegend ein solches Delikt sein muss und welche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte.50
Artikel 274 und 281 StPO (geheime Überwachung): Stellt die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verlängerung einer geheimen Überwachungsmassnahme nach Ablauf des vom Zwangsmassnahmengerichts im vorherigen Genehmigungsentscheid festgelegten Stichtags (Artikel 274 Absatz 5 StPO), kann das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung bewilligen, wenn die materiellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Es kann die geheime Überwachung jedoch nur mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs des Verlängerungsgesuchs genehmigen.51
Artikel 278 Absatz 3 StPO (unverwertbarer Zufallsfund): Im Rahmen einer genehmigten Telefonüberwachung gegen B. stiessen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt auf mögliche Drogendelikte, begangen durch A. Dessen Verteidiger hat nun erreicht, dass das Bundesgericht reformatorisch entscheidet und das Einvernahmeprotokoll sowie die Aufzeichnungen aus den Akten weist, weil die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren im Sinn von Artikel 278 Absatz 3 StPO nicht unverzüglich eingeleitet hatte. Von der Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. nach der Telefonüberwachung bis zum Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht zur Auswertung der Zufallsfunde verstrichen anderthalb Jahre.52
Artikel 293 Absatz 1 und Artikel 298c Absatz 2 StPO (verdeckter Fahnder): Der Chat mit einem Mädchen, bei dem es sich in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Fahnder handelte, wurde einem Beschuldigten zum Verhängnis, obschon er angesichts des in Erfahrung gebrachten Schutzalters zunächst auf ein Treffen verzichten wollte. Von diesem Entschluss rückte er dann aber ohne Einwirkung des Fahnders ab. Nach Ansicht des Bundesgerichts hat der verdeckte Fahnder nicht übermässig auf den Beschuldigten eingewirkt.53
Artikel 316 Absatz 1 StPO (Strafantrag, Rückzugsfiktion): Der Beschwerdeführer wurde seitens der Staatsanwaltschaft zur Vergleichsverhandlung vorgeladen, wollte aber nicht daran teilnehmen. Die Staatsanwaltschaft hielt unter Hinweis auf die Rückzugsfiktion gemäss Artikel 316 Absatz 1 StPO zweimal an der Vorladung fest. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, durfte die Staatsanwaltschaft vom Rückzug des Strafantrags ausgehen und das Verfahren einstellen.54
Artikel 325 StPO (Inhalt der Anklage): Nach Ansicht des Bundesgerichts gehören weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise in eine Anklageschrift.55
Artikel 333 Absatz 1 StPO (Änderung der Anklage): Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 333 Absatz 1 StPO setzt voraus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen als den angeklagten Tatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll.56
Artikel 355 und Artikel 356 StPO (Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl): Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen. Die Möglichkeit des Rückzugs besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält.57
Die Kombination von persönlicher Aushändigung des Strafbefehls mit mündlicher Übersetzung und die Vorlage einer vorgedruckten Verzichtserklärung auf eine Einsprache durch den anwaltlich nicht vertretenen Inhaftierten widerspricht dem Fairnessgebot (Artikel 3 StPO). Dem Beschuldigten wurde so die Möglichkeit genommen, von der zehntätigen Bedenkfrist Gebrauch zu machen, die Konsequenzen des Strafbefehls in Ruhe zu analysieren, allenfalls einen Anwalt beizuziehen und aus freien Stücken auf eine Einsprache zu verzichten.58
Artikel 391 Absatz 2 StPO (Verschlechterungsverbot): Ein Beschuldigter wurde erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Berufung beantragte er eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht verurteilte ihn zu Freiheitsstrafe und ambulanter Massnahme, was eigentlich das Verschlechterungsverbot verletzt (Artikel 391 Absatz 2 StPO). Das Bundesgericht bestätigt diese Ansicht.59
Artikel 394 litera b StPO (Beschwerderecht bei Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft): Der in Artikel 394 litera b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Artikel 93 Absatz 1 litera a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht. Das Bundesgericht verneinte im konkreten Fall beim abgelehnten Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person diese Gefahr.60
Artikel 398 ff. StPO (unbekannter Aufenthalt des Beschuldigten im Berufungsverfahren): Der Beschuldigte kann nicht ein Berufungsverfahren verlangen und die Mitwirkung daran verweigern, indem er sogar für seine Verteidigung unerreichbar bleibt. In casu nahm das Bundesgericht einen konkludenten Verzicht auf die Beurteilung durch ein Berufungsgericht an.61
Artikel 405 StPO (mündliches Berufungsverfahren): Ein Berufungsverfahren ist entweder mündlich oder, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Artikel 406 StPO), schriftlich durchzuführen. Eine Mischform, wie sie das Berufungsgericht im Kanton Genf praktizierte, ist bundesrechtswidrig.62
Artikel 429 ff. StPO (Entschädigung bei Teileinstellung): Wenn in einem Strafverfahren eine Teileinstellung und später eine Verurteilung in den nicht eingestellten Teilen erfolgt, ist es bisweilen unmöglich zu bestimmen, welche Aufwendungen der Verteidigung auf die Teileinstellung und die zur Anklage gebrachten Sachverhalte entfielen. Das anerkennt in einem Entscheid auch das Bundesgericht und spricht sich für eine Art Gesamtgewichtung aus.63
Der aus Artikel 5 Absatz 5 EMRK abgeleitete Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, insbesondere des Verhaltens der beschuldigten Person. Die zuständige Strafbehörde entscheidet über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid, wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung nicht im Ermessen der Strafbehörde liegt. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Artikel 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters.64
Artikel 431 Absatz 1 StPO (Entschädigung wegen rechtswidriger Haftbedingungen): Welche Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswidriger Haftbedingungen zuständig ist, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Entschädigung ab. Im Fall eines rechtshängigen Strafverfahrens basiert die Entschädigung auf Artikel 431 Absatz 1 StPO, was die Zuständigkeit der urteilenden Behörde begründet. Demgegenüber kann eine Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen nach Ergehen des Urteils nur unter das kantonale Recht fallen, das die Staatshaftung und Zuständigkeit, der in solchen Belangen entscheidkompetenten Behörde regelt.
Betrifft die Entschädigung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung und wird diese Strafe als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft in einem neuen Strafverfahren vollzogen, liegt die Zuständigkeit bei der urteilenden Behörde, die mit der neuen Strafsache befasst ist.65
4. Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Artikel 81 Absatz 1 BGG (Beschwerderecht in Ausstandsverfahren): Der Richter kann den Entscheid, mit dem ein Ablehnungsbegehren gegen ihn gutgeheissen wurde, nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.66
1 BGE 149 IV 153 (BGer 6B_1133/2021 vom 1.2.2023).
2 BGE 149 IV 105 (BGer 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16.12.2022).
3 BGer 6B_337/2022 vom 12.7.2023.
4 BGE 149 IV 217 (BGer 6B_620/2022 vom 30.3.2023).
5 BGer 6B_1176/2021 vom 26.4.2023; vgl. auch BGer 6B_196/2021 vom 25.4.2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12.1.2022, E. 3.4.; vgl. dazu auch Rolf von Felten, «Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Artikel 49 Absatz 1 StGB: Entwicklung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung», in: Forumpoenale 3/2023, S. 222 ff.
6 BGer 7B_197/2023 vom 14.4.2023.
7 BGer 7B_148/2022 vom 19.7.2023.
8 BGer 6B_714/2022 vom 29.8.2023.
9 BGer 6B_1179/2021 vom 5.5.2023.
10 BGer 6B_1144/2021 vom 24.4.2023.
11 BGE 149 IV 231 (BGer 6B_627/2022 vom 6.3.2023).
12 BGE 149 IV 161 (BGer 6B_156/2023 vom 3.4.2023).
13 BGE 149 I 161 (BGer 6B_1206/2021 vom 30.3.2023).
14 BGer 6B_966/2022 vom 17.4.2023.
15 BGer 6B_209/2022 vom 18.8.2023.
16 BGE 149 IV 240 (BGer 6B_782/2022 vom 17.4.2023).
17 BGE 149 IV 116 (BGer 6B_208/2021 vom 29.3.2023).
18 BGE 149 IV 248 (BGer 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.4.2023).
19 BGE 149 IV 128 (BGer 6B_101/2022 vom 30.1.2023).
20 BGer 7B_131/2022 vom 5.9.2023.
21 BGer 6B_286/2023 vom 6.7.2023.
22 BGer 6B_1020/2022 vom 14.8.2023.
23 BGer 6B_561/2022 vom 24.4.2023.
24 Vgl. BGer 7B_186/2022 vom 14.8.2023; BGer 6B_590/2023 vom 20.9.2023 sowie BGer 6B_1265/2021 vom 29.12.2022.
25 BGer 6B_1424/2021 vom 5.10.2023; vgl. auch BGer 6B_1454/2022 vom 20.3.2023, E. 2.3.4 und 6B_517/2022 vom 7.12.2022, E.2.1.1.
26 BGE 149 I 14 (BGer 1B_420/2022 vom 9.9.2022).
27 BGer 6B_184/2022 vom 18.8.2023.
28 BGE 149 IV 183 (BGer 1C_104/2022 vom 20.12.2022).
29 BGer 7B_9/2021 vom 11.9.2023; vgl. auch BGer 6B_135/2018 vom 22.3.2019, E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20.2.2019, E.2.3.
30 BGer 6B_1298/2022 vom 10.7.2023.
31 BGE 149 I 153 (BGer 1B_10/2023 vom 6.4.2023).
32 BGer 7B_156/2022 vom 7.9.2023.
33 BGer 1B_135/2023 vom 9.5.2023.
34 BGE 149 IV 196 (BGer 6B_16/2022 vom 26.1.2023).
35 BGer 7B_277/2023 vom 19.9.2023.
36 BGer 6B_1283/2020 vom 20.12.2022.
37 BGer 6B_193/2023 vom 16.8.2023.
38 BGer 7B_485/2023 vom 11.9.2023; 7B_221/2023 vom 20.7.2023, E. 3.2; 1B_232/2023 vom 30.5.2023, E. 4.1; 6B_363/2022 vom 26.9.2022, E. 3.2.
39 BGE 149 IV 91 (BGer 6B_1362/2021 vom 26.1.2023).
40 BGer 6B_821/2021 vom 6.9.2023.
41 BGer 6B_768/2022 vom 14.4.2023.
42 BGer 6B_1079/2022 vom 8.2.2023.
43 BGer 1B_399/2022 vom 22.2.2023.
44 BGE 149 IV 135 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10.1.2023). Vgl. dazu auch Niklaus Ruckstuhl, «Das Ende des Haftbeschwerderechts der Staatsanwaltschaft und das prozessuale Versagen des Bundesgerichts – zugleich Besprechung der Bundesgerichtsentscheide 1B_614/2022 und 1B_628/2022 vom 10.1.2023», in: Forumpoenale 5/2023, S. 474 ff.
45 BGer 6B_584/2022 vom 24.8.2023.
46 BGer 7B_487/2023 vom 25.9.2023; vgl. auch BGer 1B_473/2022 vom 12.4.2023; 1B_461/2022 vom 6.4.2023; 1B_563/2022 vom 19.1.2023.
47 BGer 7B_54/2023 vom 12.10.2023.
48 BGer 7B_59/2023 vom 12.10.2023; vgl. auch BGE 148 IV 221.
49 BGer 1B_299/2022 vom 20.1.2023.
50 BGer 1B_508/2022 vom 16.12.2022; BGer 1B_217/2022 vom 15.5.2023; vgl. auch BGE 145 IV 263 sowie BGer 1B_210/2022 vom 13.12.2022.
51 BGE 149 IV 35 (BGer 1B_282/2022 vom 29.11.2022).
52 BGer 1B_391/2022 vom 17.2.2023.
53 BGer 7B_247/2022 vom 12.9.2023.
54 BGer 7B_129/2022 vom 19.7.2023.
55 BGer 6B_424/2021 vom 26.1.2023.
56 BGE 149 IV 42 (BGer 6B_171/2022 vom 29.11.2022).
57 BGE 149 IV 50 (BGer 6B_222/2022 vom 18.1.2023).
58 BGer 6B_657/2022 vom 20.9.2023.
59 BGer 6B_1399/2021 vom 7.12.2022.
60 BGE 149 IV 205 (BGer 1B_162/2022 vom 17.2.2023).
61 BGE 149 IV 259 (BGer 6B_1433/2022 vom 17.4.2023).
62 BGer 6B_253/2023 vom 16.3.2023.
63 BGer 6B_1334/2022 vom 12.7.2023.
64 BGer 6B_1420/2022 vom 10.3.2023.
65 BGE 149 IV 266 (BGer 6B_900/2022 vom 22.5.2023).
66 BGE 149 IV 213 (BGer 1B_643/2022 und 1B_645/2022 vom 6.4.2023).