1. Strafgesetzbuch
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 StGB (mehrfach versuchte Tötung):Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, ist nicht strafbar. Die Schwelle zum Versuch war im Fall eines wütenden, alkoholisierten und durch Drogen beeinflussten Ehemanns, der entschieden hatte, seine Ehegattin und seine Kinder mit seiner Waffe zu erschiessen, noch nicht überschritten. Im vorliegenden Fall war das Einsetzen des Verschlusses in die Waffe nicht der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung. Das Gewehr, das der Beschuldigte bei der Festnahme in der Hand hielt, war nicht schussbereit.1
Art. 30 StGB (Strafantragsrecht): Das Strafantragsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das auch delegiert werden kann. Hierfür genügt die Erteilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will. Dies gilt freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen (zum Beispiel beim Hausfriedensbruch).2
Art. 44 StGB (Probezeit): Die Probezeit wird durch ein kassierendes Urteil des Bundesgerichts nicht unterbrochen. Die kantonale Instanz muss dem Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren die bisherige erfolgreich erstandene Probezeit anrechnen.3
Art. 46 Abs. 5 StGB (Widerruf der Vorstrafe bei Nichtbewährung): Ein erstinstanzliches Urteil hemmt den Fristenlauf von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht. Das Bundesgericht spricht sich gegen eine analoge Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB aus.4
Art. 47 ff. StGB (Strafzumessung): Ist im Rückweisungsverfahren die Strafzumessung neu vorzunehmen, sind die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des neu zu fällenden Urteils massgebend. Dabei dürfen beziehungsweise müssen neue Tatsachen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere auch für die aktuellen zeitlichen Verhältnisse (Beschleunigungsgebot, Verjährungsnähe [Art. 48 lit. e StGB]).5 Beim Entscheid über die Legalprognose kommt dem Verhalten des Beschuldigten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine besondere Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich in dieser Zeit nichts zuschulden hat kommen lassen. Eine solche positive Entwicklung kann die gutachterlich festgestellte Rückfallwahrscheinlichkeit relativieren.6
Art. 56 Abs. 3 StGB (psychiatrische Begutachtung): Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formale Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit dem Lauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar.7
Wird eine beschuldigte Person vor der Begutachtung nicht über ihre Rechte belehrt (Art. 185 Abs. 5 StPO), so sind ihre gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen – analog der Vorschrift von Art. 158 Abs. 2 StPO – unverwertbar. Die Aufklärung seitens der sachverständigen Person ist auch erforderlich, wenn die beschuldigte Person zuvor bereits von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft belehrt wurde.8
Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB (Beginn der vierjährigen Höchstdauer bei stationären therapeutischen Massnahmen für junge Erwachsene): Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs.9
Art. 62c Abs. 1 StGB (Aufhebung der Massnahme): Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss ein Gesuch um Entlassung aus dem Freiheitsentzug innert nützlicher Frist von einem Gericht überprüft werden (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Wenn vom Zeitpunkt des Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahme bis zum Gerichtsentscheid neun Monate vergehen, ist das Beschleunigungsgebot verletzt – ein Genugtuungsanspruch soll jedoch nicht bestehen.10
Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 8 EMRK (Landesverweis; Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern):11 Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der folgenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.12 In einem weiteren Entscheid musste sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage befassen, wie unter neuem Recht vorzugehen ist, wenn ein Strafgericht einen Verurteilten wegen einer Tat, die dieser begangen hat, bevor ihn ein Strafgericht für spätere Taten des Landes verwiesen hat, erneut des Landes verweist. Nach der Rechtsprechung kommt das Absorptionsprinzip zur Anwendung, für eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB, das heisst für das Asperationsprinzip, besteht hingegen kein Raum. Eine Landesverweisung kann nicht kumulativ angeordnet werden.13
In einem anderen Fall hat das Obergericht des Kantons Aargau bei einem Kosovaren, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und seit 27 Jahren in der Schweiz lebt und hier familiäre Bindungen und eine geregelte Arbeit hat, einen Härtefall zu Unrecht verneint.14
Im Übrigen unterliegt der Entscheid des Sachgerichts, eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzusehen, weder dem Anklageprinzip, noch gilt das strafprozessuale Verschlechterungsverbot. Eine Ausdehnung des Verbots der «reformatio in peius», das eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auf die rein vollzugs- beziehungsweise polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS soll sich nicht rechtfertigen.15
Art. 70 StGB (Einziehung von Vermögenswerten): Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb. Der Staat muss die deliktische Herkunft der Gelder beweisen. Die von der Beschlagnahme betroffene Person hat lediglich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie in zumutbarer Weise darlegen muss, aus welcher (legalen) Quelle die Ver-
mögenswerte stammen.16
Art. 73 StGB (Verwendung zu Gunsten des Geschädigten): Das Bundesgericht hält in einem Grundsatzentscheid fest, dass eine Versicherungsgesellschaft, welche die geschädigte Person entschädigt hat, Ansprüche aus Art. 73 StGB geltend machen kann.17
Art. 102 StGB, Art. 219 Abs. 1 lit. d StPO (Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung): Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 102 StGB nicht um einen eigenständigen Straftatbestand handelt, sondern um eine Form der Teilnahme und beziehungsweise oder eine Zurechnungsnorm, sodass sich die Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens nach derjenigen für die Anlasstat richtet.18
Art. 110 Abs. 1 StGB und Art. 382 Abs. 1 StPO (Legitimation der Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person zur Anfechtung einer Verfahrenseinstellung): Die Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person, die sich im Vorverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert haben, können über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung verfügen.19
1.2 Besondere Bestimmungen
Art. 116 StGB (Kindstötung): Tötet eine Mutter ihr Kind nach der Geburt, setzt der privilegierende Tatbestand der Kindstötung voraus, dass sie unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs handelte, welcher bis zur Nachgeburt unwiderlegbar vermutet wird. Die Erwähnung im Gesetz dieser zwei Zeitabschnitte bedeutet nicht, das sie sich unterscheiden. Sie erfassen den gleichen Zustand. Es stellt sich daher die Frage, wann dieser Zustand endet. Ob der Einfluss des Geburtsvorganges im Tatzeitpunkt weiter bestand, ist eine Tatfrage, welche den Geltungsbereich des Gutachtens betrifft. Ist der Weiterbestand erstellt, wird der Einfluss von Gesetzes wegen vermutet. Diese Rechtsfrage entzieht sich einer Beweiswürdigung.20
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand): Wer eine Bierflasche weder als Wurf- noch als Schlaginstrument benützt, sondern sie in der Hand hält, mit der er einem anderen einen heftigen Stoss versetzt, begeht keine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Massgebend war für das Bundesgericht, dass die Verletzung durch die Hand und nicht durch die Flasche entstanden ist und dass sie auch ohne Flasche entstanden wäre.21
Art. 148a StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe): Nach Ansicht des Bundesgerichts ist das blosse Schweigen, das zu einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe führt, tatbestandsmässig.22
Art. 160 StGB (Hehlerei): Wer zuerst als Gehilfe die Vortat fördert und danach an der Beute auch noch Hehlerei begeht, wird nach wie vor für beides bestraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Realkonkurrenz vor.23
Art. 173 StGB (Zulassung zum Wahrheitsbeweis bei gemischten Werturteilen; üble Nachrede durch Drücken des «Gefällt mir»-Symbols (sog. «Like») und das «Teilen» von Beiträgen auf Facebook): Das Unterstellen einer antisemitischen oder «braunen» Gesinnung ist dem Wesen nach keiner direkten Überprüfung zugänglich, kann aber als gemischtes Werturteil Gegenstand des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB bilden. Den Funktionen «Gefällt mir» und «Teilen» kann grundsätzlich keine über die Weiterverbreitung des entsprechenden Beitrags hinausgehende Bedeutung zugemessen werden, da der inhaltliche Umfang der Bekundung in aller Regel unklar ist. Die Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedingt, dass die bereits von einem anderen aufgestellte Erklärung einem Dritten mitgeteilt wird. Erst wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem «Gefällt mir» oder einem «Teilen» reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat, ist das Delikt vollendet.24
Art. 179ter StGB (Aufnehmen von Gesprächen ohne Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer): Die Würdigung eines Gesprächs als «nichtöffentlich» im Sinn von Art. 179bis und Art. 179ter StGB erfordert nicht notwendigerweise, dass es sich auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich, in Anbetracht der gesamten Umstände, dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind.25
Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch): Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Strafantragsrecht gegen Hausbesetzer in dem Sinn, dass auch der Eigentümer antragsberechtigt sein muss, wenn an den besetzten Räumlichkeiten kein Mietverhältnis mehr besteht. Daran ändert nichts, wenn der ehemalige Mieter das Mietobjekt noch nicht geräumt hat.26
Art. 189/190 StGB (Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung): Das Bundesgericht konkretisiert seine Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen ans psychische «Unter-Druck-Setzen» eines Kindes bei der sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung (sexuelle Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB) durch einen Täter aus seinem sozialen Nahraum. Ein psychisches «Unter-Druck-Setzen», welches das Kind in eine ausweglose Zwangssituation bringt, setzt voraus, dass es sich bereits einen Willen betreffend seine eigene sexuelle Freiheit bilden kann, wobei das Bundesgericht auf die Festlegung einer festen Altersgrenze, ab der sich ein Kind einen solchen Willen bilden kann, verzichtet.27
Art. 198 Abs. 2 StGB (sexuelle Belästigung): Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung ist die räumliche Distanz zwischen Täter und betroffener Person nicht massgebend. Die Bestimmung umfasst nicht nur Ausgesprochenes, sondern auch schriftliche oder bildliche Tatobjekte. Über das Internet verbreitete audiovisuelle Aufnahmen können tatbestandsmässig sein. Es bedarf jedoch einer unmittelbaren Wahrnehmung der Aufnahmen mit belästigendem Charakter durch die betroffene Person. Eine solche liegt nicht vor, wenn die Aufnahmen nicht direkt an die betroffene Person gerichtet sind und sie diese erst anderthalb Jahre nach der Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt.28
Art. 251 StGB (Urkundenfälschung): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein inhaltlich unrichtig verfasster Kaufvertrag über eine Snack-Bar keinen Urkundencharakter. Dem simulierten Vertrag komme kein erhöhter Beweiswert zu.29
Art. 260ter StGB (Terrorismus und kriminelle Organisation): Das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB verlangt nicht für jeden Einzelfall den Nachweis einer der Organisation zuzurechnenden kriminellen Tat. Für Personen, die zugunsten der Bewegung «Liberation Tigers of Tamil Ealam» Gelder und Güter/Hilfsmittel sammelten, war unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips nicht vorhersehbar, dass sie sich nach Art. 260ter StGB strafbar machen könnten.30
Art. 305bis StGB (Geldwäscherei): Wer sich der Geldwäscherei schuldig gemacht hat, haftet gemäss Bundesgericht für den Vortatschaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist, und der zivilrechtlich Geschädigte soll sich trotz Freispruch des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug als Privatkläger (Zivilkläger) im Geldwäschereiverfahren konstituieren können.31
Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch): Ein gegen Polizisten eröffnetes Strafverfahren wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs kann nicht mit dem Argument eingestellt werden, dass der Anzeigesteller wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte (Art. 385 StGB) bestraft worden ist. Das Verhalten der Polizei muss trotz der Verurteilung des Anzeigestellers untersucht und allenfalls – es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore» – angeklagt werden.32
2. Nebenstrafrecht
2.1 Strassenverkehrsgesetz
Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 103 SSV (Strafbarkeit trotz falscher Signalisation): Ein Verkehrsschild ist – solange man es sehen kann – auch dann verbindlich, wenn es nicht vorschriftsgemäss angebracht worden ist.33
Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV (Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung eines Betäubungsmittelvortests): Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht. Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hierzu nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt und sie ungeeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- resp. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen.34
Art. 92 SVG (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall): Das Bundesgericht hält in einem neueren Grundsatzentscheid an seiner Rechtsprechung fest, wonach Art. 92 SVG auch fahrlässig begangen werden kann. Der Fahrzeugführer macht sich der fahrlässigen Führerflucht schuldig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt.35
3. Strafverfahren
3.1 Allgemein
Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV (ausreichende gesetzliche Grundlage für Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren?): Das Bundesgericht stellt sich – entgegen der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – immer noch auf den Standpunkt, dass eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht erforderlich sei. Eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung könne die Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK ersetzen.36
Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör): Eine erneute Anhörung im kantonalen Neubeurteilungsverfahren (nach der Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht) ist dann notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss. Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage der Landesverweisung.37
Eine Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz den Beweisantrag auf (beschränkte) Auswertung der sichergestellten Datenträger abwies. Der Grundsatz «in dubio pro reo» – so das Bundesgericht – komme erst zur Anwendung, wenn alle notwendigen Beweise erhoben wurden (oder eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen wurde).38
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Anspruch auf Konfrontation): Das Bundesgericht betont, dass es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Strafbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, liegt, für den ordnungsgemässen Gang des Verfahrens, namentlich die Gewährung des rechtzeitigen Konfrontationsrechts, besorgt zu sein.39
3.2 Schweizerische Strafprozessordnung
Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz): Gemäss der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei der Lektüre der Anklageschrift klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung.40
Allerdings soll es laut Bundesgericht ausreichen, wenn bei verschiedenen Angeklagten die relevanten Tatvorwürfe gegenüber dem Mitangeklagten in der Anklageschrift dargelegt sind.41
Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot): Das Beschleunigungsgebot beziehungsweise das Verbot der Rechtsverzögerung gilt auch in Bezug auf Übertretungen, zumal diese in drei Jahren und damit relativ rasch verjähren. Keine gültige Begründung für die Verfahrensverzögerungen ist die Überlastung der Staatsanwaltschaft.42
Die krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots kann zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen.43
Art. 11 StPO (Verbot der doppelten Strafverfolgung): Wird ein Strafverfahren eingestellt, kann der entsprechende Lebensvorgang nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens beziehungsweise eines Urteils werden.44
Art. 34 Abs. 3 StPO (nachträgliche Gesamtstrafenbildung): Gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest, sofern eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden ist. Gelangt das Vereinigungsprinzip ausnahmsweise aus sachlichen (vgl. Art. 30 StPO) oder aus prozessualen Gründen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung, stellt Art. 34 Abs. 3 StPO sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung durch das (letzte) Sachgericht ausser Betracht geblieben ist oder (aus prozessualen Gründen) ausnahmsweise keine Gesamtstrafe gebildet werden konnte, etwa weil die frühere Verurteilung noch nicht rechtskräftig war, der Verurteilte ein (aussichtsreiches) Revisionsgesuch gestellt hat oder die Vorstrafenakten nicht zur Verfügung standen. Das Verfahren nach Art. 34 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren «sui generis», auf das die Vorschriften von Art. 363 ff. StPO (sinngemäss) zur Anwendung gelangen. In formeller Hinsicht ist ein Gesuch der verurteilten Person um nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich; diese kann nicht von Amtes wegen vorgenommen werden. Ein solches Gesuch kann nur bis zum Antritt des Strafvollzugs gestellt werden. Gegenstand des Nachverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO ist einzig, die unterlassene Gesamtstrafenbildung durch Asperation der rechtskräftigen Strafen nachzuholen. Eine Korrektur der tatrichterlichen Entscheidung ist aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidungen selbst bei offensichtlichen Fehlern in der Wahl und/oder der Bemessung der Rechtsfolgen nicht möglich.45
Art. 56 ff. StPO (Ausstand): Das Bundesgericht hat einen parteiischen Staatsanwalt, der sich auf die Seite der Privatklägerschaft geschlagen und diese vor der Befragung mit Ermittlungsergebnissen bedient hatte, in den Ausstand geschickt.46
Die StPO-widrige Zweiteilung der Hauptverhandlung und die vorschnelle Festsetzung eines konkreten Strafmasses vor Einholung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung wiegen für das Bundesgericht zu wenig schwer, als dass eine Befangenheit bejaht werden könnte.47
Blosse Unhöflichkeiten oder Grobheiten einer sachverständigen Person gegenüber dem Beschuldigten anlässlich eines Explorationsgesprächs begründen für sich alleine aber noch keine Ausstandspflicht.48
Art. 62 StPO (allgemeine Aufgaben der Verfahrensleitung): Das Bundesgericht lässt es weiterhin zu, dass die Redezeit der Verteidigung bereits vor einer Verhandlung beschränkt wird.49
Art. 68 StPO (Übersetzungen): Der Strafbefehl muss der beschuldigten Person, die der entsprechenden Amtssprache nicht mächtig ist, konkret übersetzt werden. Die Beilage eines allgemeinen französischen Informationsblattes zu einem in deutscher Sprache verfassten Strafbefehl genügt den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht, zumal damit keine Übersetzung des im konkreten Fall gefällten Dispositivs erfolgte.50
Art. 73 StPO (Geheimhaltungspflicht): Es ist bundesrechtswidrig, der Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren, ihr aber gestützt auf Art. 73 StPO unter Strafandrohung zu verbieten, die Klientschaft über den Inhalt zu orientieren.51
Art. 85 Abs. 4 lit. a und Art. 356 Abs. 4 StPO (Nichterscheinen an der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht; Rückzugsfiktion der Einsprache): Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Einsprecher keine Kenntnis der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit auch nicht von den Säumnisfolgen hat.52
Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung): Das Institut der notwendigen Verteidigung kann nicht auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ausgedehnt werden. Notwendige Verteidigung im kantonalen Verfahren verschafft auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.53 Und ohne Vollmacht geht sowieso gar nichts.54 Das Institut der notwendigen Verteidigung greift auch, wenn der Beschuldigte bei Beweiserhebungen vor der Mandatierung des Rechtsanwalts temporär verhandlungsunfähig war.55
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (amtliche unentgeltliche Verteidigung): Ein Beschuldigter, der sich einer anwaltlich vertretenen Privatklägerin gegenübersieht, kann dies unter dem Titel Waffengleichheit auch in Verfahren mit Bagatellcharakter als valables Argument für die Begründung seines Anspruchs auf amtliche Verteidigung anführen.56
Art. 141 Abs. 2 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise): Für die Frage, ob mit dem Landfriedensbruch eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt und für die entsprechende Interessenabwägung ist nicht das abstrakte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat massgebend. Dabei soll das Ausmass des individuellen Tatbeitrags des Beschuldigten nicht entscheidend sein. Nach Ansicht des Bundesgerichts lässt sich die konkrete Beteiligung des Beschuldigten erst abschliessend beurteilen, nachdem über die Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme entschieden wurde, was als zirkelschlüssig erscheint.57
Beim Vorwurf einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt.58
Ob das private Beweismittel (in casu eine Videoaufnahme) von den Strafbehörden rechtmässig hätte erhoben werden können, hängt (auch) davon ab, ob (ohne das fragwürdige Beweismittel) ein rechtsgenüglicher Tatverdacht hätte etabliert werden können.59
Art. 158 StPO (Hinweise bei der ersten Einvernahme): Die Aussagen des Beschuldigten in einem Polizeirapport stellen kein verwertbares Beweismittel dar. Die Belehrung nach Art. 158 StPO ist aufgrund ihrer rechtsstaatlichen Bedeutung von absoluter Formstrenge geprägt. Sofern die Belehrung unterlassen werden sollte, ist die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO beweisrechtlich nicht verwertbar. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken.60
Art. 168 StPO (Zeugnisverweigerungsrechte aufgrund persönlicher Beziehungen): Bei der Prüfung der Frage, ob jemand das Zeugnis verweigern kann, weil er mit der beschuldigten Person eine faktische Lebensgemeinschaft führt, sind die gesamten Umstände des Zusammenlebens beziehungsweise der Gemeinschaft von Bedeutung und daher zu würdigen. Die ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft ist nicht zwingendes Element einer faktischen Lebensgemeinschaft (vgl. BGE 134 V 269, E. 7.1). Um eine faktische Lebensgemeinschaft von einer vorübergehenden Beziehung beziehungsweise vom bloss temporären Zusammenleben eines Liebespaars zu unterscheiden, ist eine gefestigte Situation, d.h. eine gewisse Stabilität und Beständigkeit, vorauszusetzen. Notwendig ist eine Beziehung von einer gewissen Intensität und Dauer.61
Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO (Entbindung vom Berufsgeheimnis): Ein E-Mail des stellvertretenden Departementssekretärs kann den gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Entbindungsentscheid der zuständigen Behörde nicht ersetzen. Eine E-Mail entspricht weder den gesetzlichen Formanforderungen an eine Verwaltungsverfügung (oder an einen strafprozessuale Zwischenentscheid [vgl. Art. 80 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO], noch enthält sie eine gültige Unterschrift (Art. 86 StPO). Zudem bedarf es eines gesetzlich vorgeschriebenen Entbindungsgesuchs der betroffenen Ärztinnen und Ärzte des Geheimnisträgers (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1 und 2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis gar vollständig abzuschaffen.62
Art. 215 StPO (polizeiliche Anhaltung): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beschuldigter, der sich geweigert hat, auf Anordnung eines Polizeibeamten hin seine Identität offenzulegen, gestützt auf kantonales Strafrecht bestraft werden.63
Art. 221 Abs. 1 StPO (dringender Tatverdacht): Ein dringender Tatverdacht zur Begründung von Untersuchungshaft kann sich nicht auf Erläuterungen in einem psychiatrischen Gutachten abstützen.64
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr):65 Drohen vom Beschuldigten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart beziehungsweiseähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, ist die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und kommt damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht.66
Bei reinen Vermögensdelikten sind hohe Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen. Ein einfacher, wenn auch mehrfach begangener Diebstahl reicht in der Regel nicht aus, um Wiederholungsgefahr anzunehmen.67
Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt unter anderem voraus, dass die Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährdet ist. Beim Handel mit Cannabis in grossen Mengen ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – entgegen der ganzen herrschenden Lehre – erfüllt.68
Gemäss Bundesgericht muss beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr die durch die bisher erstandene Untersuchungshaft bewirkte «Warnwirkung» beim Verlängerungsentscheid berücksichtigt werden.69
Der Haftgrund der Rückfall- und Wiederholungsgefahr darf überdies auch nicht überdehnt werden.70
Art. 227 Abs. 7 StPO (Verlängerung der Haft): Bei der Anordnung von Sicherheitshaft (im Gegensatz zur Untersuchungshaft) kann kein Ausnahmefall angenommen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert drei Monaten anzusetzen und durchzuführen.71
Art. 241 Abs. 4 und Art. 249 f. StPO (Leibesvisitation): Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig.72
Art. 244 StPO (Hausdurchsuchung): Der Sachrichter muss die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung und damit die Verwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel prüfen. Für die Frage der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung darf auf alle bis zu deren Anordnung vorliegenden Ermittlungsergebnisse zurückgegriffen werden. Diese müssen einen konkreten Tatverdacht begründen können.73
Art. 248 StPO (Siegelung): Die gesetzliche Anforderung, dass das Siegelungsgesuch sofort gestellt werden muss, setzt eine entsprechende Aufklärung des Betroffenen durch die Strafverfolgungsbehörden voraus. Die Information des betroffenen Inhabers von Aufzeichnungen oder Gegenständen über seine Verfahrensrechte muss rechtzeitig, d.h. spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung und inhaltlich ausreichend erfolgen. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine «konkludente» Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten. Da auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, legitimiert sind, einen Antrag auf Siegelung zu stellen, muss die Strafverfolgungsbehörde dafür sorgen, dass auch sie dieses Verfahrensrecht rechtzeitig und wirksam ausüben können (vgl. BGE 140 IV 28, E. 4.3.5). Eine öffentliche Berichterstattung in den Medien kann in der Regel keine Frist für die Stellung des Siegelungsbegehrens auslösen.74
Zudem ist es bundesrechtswidrig, die Entsiegelung von Informationsträgern anzuordnen, die noch gar nicht im Besitz der Staatsanwaltschaft sind und deren Edition auch noch nicht angeordnet wurde.75
Wer behauptet, auf seinen beiden Mobiltelefonen seien Bilder gespeichert, die durch seinen Anspruch auf Privatsphäre geschützt sind, muss gemäss Bundesgericht bereits im Entsiegelungsverfahren substanziieren, wo die Bilder auf den Smartphones abgespeichert sind.76
Die Frist von 20 Tagen nach Art. 248 Abs. 2 StPO beginnt mit der Kenntnis der Siegelungserklärung beziehungsweise mit dem Zugang der zu versiegelnden Datenträger.77
Die Frist nach Art. 248 Abs. 2 StPO ist und bleibt eine gesetzliche Frist, die am Tag nach dem Siegelungsantrag zu laufen beginnt.78
Daran ändert nichts, wenn eine Strafbehörde der Staatsanwaltschaft eine (neue) Frist von 20 Tagen setzt.79
Ein Siegelungsantrag, welcher drei Wochen nach der Sicherstellung gestellt wird, ist verspätet und muss seitens der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden.80
Die Entschlüsselung versiegelter Daten hat im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu erfolgen. Im Umstand, dass der Beschuldigte der Strafverfolgungsbehörde die Passwörter nicht mitteilte, kann keine Verletzung der Mitwirkungspflichten erblickt werden. Deshalb kann dabei nicht von einer Mitwirkungsverweigerung und damit verbunden von einem Verlust der gesetzlich geschützten Geheiminteressen gesprochen werden.81
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO (Erstellen eines DNA-Profils): Vorstrafen sowie konkrete Hinweise, dass die beschuldigte Person in der Vergangenheit in Delikte von einer gewissen Schwere involviert gewesen oder in Zukunft sein wird, sind erforderlich, damit eine DNA-Profilerstellung verhältnismässig wäre. Der Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung sowie die von der Staatsanwaltschaft in casu geltend gemachte angeblich aussergewöhnliche, spezielle Impulsivität des Beschuldigten vermögen die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere nicht zu begründen.82
Art. 275 StPO (Beendigung der Überwachung): Nach Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO muss die Staatsanwaltschaft eine Überwachung sofort beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Auf diese Bestimmung soll sich gemäss Bundesgericht aber nur derjenige berufen können, gegen den sich die Überwachung richtete. Der Dritte, der in Verletzung von Art. 275 StPO als Zufallsfund aus nachfolgenden Überwachungsmassnahmen, die auf dem Zufallsfund basierten, ins Visier der Strafverfolger gerät, soll sich nicht auf Art. 275 StPO berufen können.83
Art. 280 StPO; Art. 30 IRSG (Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes [Mikrofon]): Die technischen Überwachungsmassnahmen im Sinn von Art. 280 StPO sind Zwangsmassnahmen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden, im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat.84
Auch das Anbringen eines GPS-Senders fällt klarerweise unter die staatsanwaltschaftlich anzuordnenden und genehmigungspflichtigen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 280 lit. c StPO.85
Art. 343 Abs. 2 StPO (Beweisabnahme des Sachgerichts): Das Gericht erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Zeugenaussage als einziges Beweismittel für einen Schuldspruch dient.86
Art. 352 StPO (Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft): Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen.87
Art. 356 Abs. 3 StPO (Rückzug der Einsprache?): Nachdem das Bundesgericht die Rückzugs- und Zustellungsfiktionen im Strafbefehlsverfahren nur mit Zurückhaltung angenommen hatte, erweitert es nun die Rückzugsfiktion insofern, als diese dann gelten soll, wenn eine beschuldigte Person im Einspracheverfahren die Geldstrafe oder Busse bezahlt.88
Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person): Beim Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person handelt es sich um ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird und aus diesem Grund keine Anklage ergehen kann. Damit ist ein Schuldspruch im Rahmen eines selbständigen Massnahmenverfahrens gemäss Art. 374 f. StPO ausgeschlossen.89
Art. 392 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide): Werden Strafbefehle gegen verschiedene Beschuldigte erlassen und zieht der Anzeigesteller im gerichtlichen Einspracheverfahren seinen Strafantrag gegen einen Beschuldigten zurück, so müssen die Strafbehörden den Antrag eines Mitbeschuldigten auf Aufhebung seines Strafbefehls prüfen.90
Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Umwandlung der Hauptberufung in eine Anschlussberufung): Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts kann eine Berufung in eine Anschlussberufung umgewandelt werden, wenn die Umwandlung innert der Frist von Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärt wird.91
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Therapiebericht als Revisionsgrund): Im Verlauf einer stationären Therapie gewonnene medizinische Erkenntnisse können einen Revisionsgrund darstellen und das ursprüngliche Urteil im Strafpunkt und bezüglich Schuldfähigkeit in Frage stellen.92
Art. 422 StPO (Begriff der Verfahrenskosten): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können allgemeine polizeiliche Leistungen (wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten) der beschuldigten Person als Kosten (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) überbunden werden, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.93
Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die grundsätzlich vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90, E. 5.2).94
Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenauferlegung bei Einstellung des Strafverfahrens): Die Drohung eines psychisch angeschlagenen Beschuldigten, die sich als nicht wirklich ernsthaft herausstellt, führt nicht zu einer vorwerfbaren Veranlassung des Strafverfahrens. Das Bundesgericht hat die Kostenauflage der Vorinstanzen als bundeswidrig taxiert.95
Das Bundesgericht betont einmal mehr, dass Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen und es bundeswidrig ist, dem Beschuldigten bei einer Verfahrenseinstellung Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen, wenn sich die ihm vorgeworfenen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen.96
Art. 429 Abs. 2 StPO (Verzicht auf Entschädigungsanspruch): Fordert die Strafbehörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, geht das Bundesgericht von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung aus.97
Wenn die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mitteilt, sie gedenke das Verfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen, muss der Verteidiger dennoch eine Kostennote einreichen, ansonsten sein Mandant die entsprechenden Ersatzansprüche verliert.98
Ein Genugtuungsanspruch besteht auch bei einer Anhaltung eines Beschuldigten gefolgt von einer Festnahme von mehr als drei Stunden. Bei der Bemessung der Genugtuung kann auch eine anonyme Medienberichterstattung relevant sein.99
3.3 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG)
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur): Die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG ist gegen Beweismittelbeschlagnahmen in der Regel nicht zulässig. Es fehlt an der für Zwischenentscheide erforderlichen Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.100
Damit das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen kantonale Entsiegelungsentscheide eintritt, ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels vor dem Sachrichter geltend machen kann.101
Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens stellt nach Ansicht des Bundesgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.102
3.4 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Art. 12 lit. a BGFA i.V.m. Art. 14 StGB (strafbare Einreichung von Beweismitteln?): Das Bundesgericht hat den Freispruch eines Prozessanwalts aufgehoben, der in einem Arbeitsstreit ein Dokument eingereicht hatte, welches dem Bankgeheimnis unterworfene Informationen enthielt. Die Einreichung des Dokuments war nach Ansicht des Bundesgerichts sachlich nicht notwendig.103
1 Urteil 6B_916/2019 vom 5.3.2020.
2 Urteil 6B_295/2020 vom 22.7.2020.
3 Urteil 6B_306/2020 vom 27.8.2020.
4 Urteil 6B_733/2019 vom 15.11.2019.
5 Urteil 6B_590/2020 vom 1.10.2020.
6 Urteil 6B_817/2019 vom 27.4.2020.
7Urteil 6B_1438/2019 vom 25.5.2020.
8 Urteil 6B_1390/2019 vom 23.4.2020; Urteil 1B_51/2020 vom 25.2.2020, E. 2.2.1.
9 BGE 146 IV 49.
10 Urteil 6B_850/2020 vom 8.10.2020.
11 Zum Verhältnis Migrationsrecht/Strafrecht vgl. BGE 146 II 1: Hat der Strafrichter von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen, kann die Verwaltungsbehörde nicht mehr den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Ausländers und die Ausweisung aus der Schweiz wegen Handlungen anordnen, die der Strafrichter bei der Prüfung des Härtefalls zu berücksichtigen hatte.
12 BGE 146 IV 105.
13 Urteil 6B_1031/2019 vom 1.9.2019.
14 Urteil 6B_587/2020 vom 12.10.2020.
15 Urteil 6B_572/2019 vom 8.4.2020.
16 Urteil 6B_1042/2019 vom 2.4.2020.
17 BGE 145 IV 237.
18 BGE 146 IV 68.
19 BGE 146 IV 76.
20 BGE 146 IV 114.
21 Urteil 6B_617/2019 vom 14.11.2019.
22 Urteil 6B_1015/2019 vom 4.12.2019.
23 Urteil 6B_619/2019 vom 11.3.2020 (vgl. auch BGE 111 IV 51 E. 1).
24 BGE 146 IV 23.
25 BGE 146 IV 126.
26 Urteil 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31.8.2020.
27 Urteil 6B_1265/2019 vom 9.4.2020.
28 Urteil 6B_69/2019 vom 4.11.2019.
29 Urteil 6B_1406/2019 vom 19.5.2020.
30 BGE 145 IV 470.
31 Urteil 6B_1202/2019 vom 9.7.2020.
32 Urteil 6B_219/2019 vom 27.2.2020.
33 Urteil 6B_1467/2019 vom 20.2.2020.
34 BGE 146 IV 88.
35 Urteil 6B_1452/2019 vom 25.9.2020.
36 BGE 146 I 115; vgl. auch Urteile 1B_207/2020 vom 26.5.2020, 1B_160/2020 vom 28.4.2020 sowie 1B_24/2020 vom 3.2.2020; lesenswert dazu die Kritik von Markus Husmann, «Zur bundesgerichtlichen Mär vom Gewohnheitsrecht bei der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft», in: FP 4/2020, S. 292 ff. Vgl. auch Urteil 72939/16 des EGMR i.S. I.L. c. Suisse vom 3.12.2019.
37 Urteil 6B_629/2020 vom 24.8.2020.
38 Urteil 6B_789/2019 vom 12.8.2020.
39 Urteil 6B_1219/2019 vom 24.4.2020.
40 Urteil 6B_654/2019 vom 12.3.2020; vgl. auch BGE 120 IV 348 E. 3c.
41 Urteil 6B_114/2019 vom 26.2.2020.
42 Urteil 1B_441/2019 vom 23.3.2020.
43 Urteil 6B_712/2018 vom 18.12.2019.
44 Urteil 6B_888/2019 vom 9.12.2019.
45 Urteil 6B_780/2019 vom 17.8.2020.
46 Urteil 1B_278/2020 vom 18.8.2020.
47 Urteil 1B_199/2020 vom 7.9.2020.
48 Urteil 1B_519/2019 vom 30.1.2020.
49 Urteil 6B_1273/2019 vom 11.3.2020.
50 Urteil 6B_1294/2019 vom 8.5.2020.
51 Urteil 1B_474/2019 vom 6.5.2020.
52 BGE 146 IV 30.
53 Urteil 6B_639/2020 vom 15.9.2020. Der Entscheid erging in einem Verfahren, in dem der amtliche Verteidiger keine schriftliche Vollmacht
vorlegen konnte. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat die Kosten dem Anwalt persönlich auferlegt.
54 Urteil 6B_607/2020 vom 24.8.2020.
55 Urteil 1B_245/2020 vom 23.7.2020.
56 Urteil 1B_481/2019 vom 27.11.2019. Vgl. auch Urteil 1B_538/2019 vom 10.12.2019.
57 Urteil 6B_1468/2019 vom 1.9.2020.
58 Urteil 6B_1404/2019 vom 17.8.2020. Nicht geprüft hat das Bundesgericht die Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung, vgl. dazu: Wolfgang Wohlers, «Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden», in: FP 2020, Sonderheft 1, S. 206 f.
59 Urteil 6B_53/2020 vom 14.7.2020.
60 Urteil 6B_234/2019 vom 5.12.2019.
61 Urteil 6B_967/2019 vom 7.5.2020.
62 Urteil 1B_545/2019 vom 14.10.2020.
63 Urteil 6B_74/2020 vom 24.9.2020.
64 Urteil 1B_195/2020 vom 18.5.2020.
65 Vgl. zum Ganzen: Wolfgang Wohlers, «Präventivhaft im schweizerischen Strafprozess – de lege lata et ferenda», in: FP 4/2020, S. 315 ff.
66 BGE 146 IV 136.
67 Urteil 1B_595/2019 vom 10.1.2020.
68 Urteil 1B_393/2020 vom 2.9.2020.
69 Urteil 1B_269/2020 vom 25.6.2020.
70 Urteil 1B_556/2019 vom 12.12.2019.
71 Urteil 1B_292/2020 vom 6.7.2020.
72 BGE 146 I 97.
73 Urteil 6B_897/2019 vom 9.1.2020.
74 Urteil 1B_30/2020 vom 27.5.2020.
75 Urteil 1B_612/2019 vom 13.5.2020.
76 Urteil 1B_564/2019 vom 17.6.2020.
77 Urteil 1B_28/2020 vom 19.5.2020.
78 Urteil 1B_268/2019 vom 25.11.2019.
79 Urteil 1B_243/2019 vom 19.12.2019.
80 Urteil 1B_144/2020 vom 22.4.2020.
81 Urteil 1B_459/2019 vom 16.12.2019.
82 Urteil 1B_242/2020 vom 2.9.2020 (vgl. auch BGE 145 IV 263). Vgl. dazu auch Niklaus Ruckstuhl, «Die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten», in: FP 3/2020, S. 228 ff.
83 Urteil 1B_259/2019 vom 25.2.2020.
84 BGE 146 IV 36.
85 Urteil 6B_878/2019 vom 20.5.2020.
86 Urteil 6B_1177/2019 vom 17.6.2020.
87 BGE 146 IV 145.
88 Urteil 6B_254/2020 vom 10.8.2020.
89 Urteil 6B_360/2020 vom 8.10.2020.
90 Urteil 6B_786/2019 vom 4.2.2020.
91 Urteil 6B_895/2019 vom 15.9.2020.
92 Urteil 6B_1451/2019 vom 11.6.2020.
93 Urteil 6B_1430/2019 vom 10.7.2020.
94 Urteil 6B_16/2020 vom 27.2.2020.
95 Urteil 6B_1473/2019 vom 13.8.2020 (vgl. auch BGE 144 IV 202 E. 2.2).
96 Urteil 6B_1347/2019 vom 11.8.2020.
97 Urteil 6B_130/2020 vom 17.9.2020.
98 Urteil 6B_171/2020 vom 8.10.2020.
99 Urteil 6B_491/2020 vom 13.7.2020.
100 Urteil 1B_599/2019 vom 22.7.2020.
101 Urteil 1B_495/2019 vom 29.10.2019.
102 Urteil 1B_415/2020 vom 12.10.2020.
103 Urteil 6B_247/2019 vom 22.6.2020.