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Das Bundesgericht hat die Anforderungen für Anwaltspraktikanten präzisiert. Es verlangt für die Zulassung gestützt auf Artikel 7 des Anwaltsgesetzes einen schweizerischen oder gleichwertigen Bachelor. Der konkrete Fall: Eine Schweizerin hatte ein rechtswissenschaftliches Diplom der Universität Lyon (F). Anschliessend absolvierte sie an der Universität Lausanne den Master in internationalem und vergleichendem Recht. 2018 beantragte die 26-Jährige beim Kantonsgericht Waadt, ins Register der Anwaltspraktikanten aufgenommen zu werden. Das Gericht verweigerte die Aufnahme. Begründung: Die Juristin habe keinen Bachelor im schweizerischen Recht. Die Frau wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht. Sie argumentierte, Artikel 7 des Anwaltsgesetzes erlaube die Zulassung zum Praktikum bereits mit einem juristischen Bachelor. Ein Schweizer Bachelor sei nicht vorausgesetzt. Das Bundesgericht sah es anders. Das Anwaltspraktikum zähle nur mit einem schweizerischen oder gleichwertigen Bachelor. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise gewichtige Mankos im Schweizer Recht auf, etwa im Zivil-, Prozess-, Straf- und öffentlichen Recht (Urteil 2C_300/2019 vom 31. Januar 2020).
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