Inhalt
Andreas Meili, 55, Rechtsanwalt in Zürich, gab dem Bundesgericht Gelegenheit, die Mindestvoraussetzungen an
eine Beschwerde zu formulieren.
Der bekannte Medienanwalt vertrat in einem Verfahren gegen die SRG ein Unternehmen, das Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung geltend machte.
Einen höchstrichterlichen Entscheid dazu wird es nicht geben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht ein. Begründung: Die Beschwerdeschrift genüge den formellen Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetze, sondern einfach frühere Eingaben an die kantonalen Instanzen wörtlich wiederhole. Laut Bundesgericht stimmte Meilis Beschwerdeschrift mit der Berufungsschrift an das Zürcher Obergericht praktisch überein – inklusive Schlusswort mit dem Antrag an die «sehr geehrten Damen und Herren Oberrichter», die Berufung gutzuheissen. Meili zeigt auf Anfrage Verständnis für die bundesgerichtliche Erledigung. «Der Vorfall ist wirklich peinlich.» Er habe am fraglichen Tag Vorlesungen gehalten und am Nachmittag in Eile noch die letzte Seite der an Mitarbeiter delegierten Beschwerde unterschrieben, ohne sie zu lesen.
Thomas Audétat, 44, Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, musste sich für einmal mit Tourismuswerbung auseinandersetzen. Anlass dazu gab ihm die Verfassungsbeschwerde gegen eine Werbeaktion der Gemeinde Bergün. Diese hatte ein gemeindeweites «herzliches Fotografierverbot» verfügt. Auf einem in der Gemeinde aufgestellten Schild hiess es: «Fotos unserer pittoresken Landschaft, die auf sozialen Medien geteilt werden, können andere Menschen unglücklich machen, weil sie selbst gerade nicht hier sein können.» Widerhandlungen würden mit einer Busse von 5 Franken bestraft. Das Bussgeld fliesse in den Alpenschutz.
Der Beschwerdeführer fand das gar nicht lustig, Audétat auch nicht. Zwar trat er wegen fehlender Legitimation nicht auf das Rechtsmittel ein. Dies hinderte ihn aber nicht daran, im Urteil zünftig auszuteilen: Er schreibt von «einem Schildbürgerstreich», der nicht im Interesse eines «für den Tourismus und seine Gastfreundschaft weitherum bekannten Bergkantons» liege. Durch die Fehleinschätzung der Werber und Initianten habe das Tourismusimage sicherlich nicht nachhaltig verbessert werden können. Audétat verzichtete «ausnahmsweise» auf die Erhebung von Gerichtskosten, obwohl der Beschwerdeführer erfolglos war.
Andreas Zuber, 44, Staatsanwalt, hat mit seinem Kantonswechsel Aufsehen erregt. Neu ist er Leiter der Allgemeinen Abteilung der Schaffhauser Staatsanwaltschaft, vorher war er Oberstaatsanwalt in Kreuzlingen TG. In dieser Funktion leitete er den «Fall Kümmertshausen», den grössten Strafprozess der Thurgauer Geschichte mit 14 Angeklagten. Dabei ging es um die Tötung eines IV-Rentners und weitere Delikte. 2015 wurde Zuber durch das Bundesgericht abgesetzt: Er musste wegen Anscheins der Befangenheit und «zahlreichen, teilweise krassen Verfahrensfehlern» in den Ausstand treten. Zuber hatte sich ausserhalb des Protokolls über zehn Stunden mit dem Kronzeugen unterhalten. Auch ersetzte er einen «unbequemen» Verteidiger kurzerhand durch einen neuen, um einen Beschuldigten zum Reden zu bringen. Das Kreuzlinger Verfahren endete für den Hauptbeschuldigten mit einem Freispruch, für Zuber mit einem Verfahren wegen Amtsmissbrauchs.
Für die Schaffhauser Justizkommission, die Zubers Bewerbung auf Herz und Nieren prüfen musste, ist seine Weste dennoch blütenrein. Zuber wurde von der Kommission in einem Schnellverfahren portiert und vom Parlament gewählt.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden