Alexandre Le Soldat, 73, Rechtsanwalt in Zürich, gab dem Bundesgericht Gelegenheit, differenziert zum Erfolgshonorar von Anwälten Stellung zu nehmen. Der Entscheid der fünf Richterinnen der I. zivilrechtlichen Abteilung kam ihn aber teuer zu stehen: Sie wiesen seine Beschwerde ab. Anders als das Bezirksgericht Zürich qualifizierten sie seine Honorarvereinbarung zwar nicht als sittenwidrig. Neben einem Stundenansatz hatte er 6 Prozent Erfolgsbeteiligung abgemacht. Laut Bundesgericht muss das erfolgsunabhängige Honorar so hoch angesetzt werden, dass der Anwalt damit seine Selbstkosten deckt und einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet. Das war bei Le Soldat bei 700 Franken Stundenansatz kein Problem. Er unterlag, weil er die Honorarvereinbarung während des laufenden Mandats abgeschlossen hatte. Bezüglich der zulässigen Höhe des Erfolgshonorars legte sich das Bundesgericht nicht fest.
Le Soldat hadert nicht mit Lausanne. Zu plädoyer sagt er: «Ich bin mit dem Entscheid des Bundesgerichts durchaus einverstanden.» Er verstehe nur nicht, weshalb eine Erfolgsprämie zwingend zu Beginn oder nach Abschluss des Mandats vereinbart werden müsse. Das widerspreche der Vertragsfreiheit. Wichtig sei: «Der Entscheid zeigt, dass Erfolgshonorare zulässig sind.»
Pascal Peterhans, 38, Staatsanwalt in Zofingen-Kulm, hat das unmöglich Scheinende geschafft: Als Parteiloser gewann er im Mai die Wahl zum Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Baden AG, obwohl sich die Parteien SP, SVP, FDP, CVP und BDP auf den SVP-Kandidaten, Rechtsanwalt Fabian Wäger, geeinigt hatten. Von Peterhans wollten sie nichts wissen. Er wurde nicht einmal angehört – mit Ausnahme der GLP. Und dies, obwohl er den Parteien in seinem Motivationsschreiben angeboten hatte, Red und Antwort zu stehen. Der parteilose Peterhans wurde schliesslich mit 68 Prozent der Stimmen gewählt.
Peterhans erklärte sich den Erfolg damit, dass er einerseits in der Region Baden aufgewachsen ist. Den entscheidenden Faktor vermutet er jedoch in seiner Parteilosigkeit: «Ich glaube, dass die Wähler einen unabhängigen Richter bevorzugten.» Bei einem parteilosen Richter würde nie der Eindruck entstehen, dass er Parteipolitik betreibe. Aber letztendlich kenne er die Beweggründe natürlich nicht. Er habe keinen Claude Longchamp engagiert, um das Wahlresultat zu analysieren, scherzt der ehemalige Staatsanwalt, der sich über seine Wahl sichtlich freut.
Marco S. Marty, 52, Rechtsanwalt in Zürich, liess seine Tätigkeit als Willensvollstrecker vom Bundesgericht beurteilen. Seine Beschwerde gegen ein Disziplinarurteil war allerdings erfolglos (2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017). Es blieb bei einer Busse von 2000 Franken, auferlegt von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich. Als Willensvollstrecker hatte Marty ihm entstandene Anwalts- und Gerichtskosten aus Verfahren gegen die Erben zu Unrecht aus dem Nachlass beglichen, den Erben dann lange die Rückerstattung verweigert, Akten nicht herausgegeben und über seine Bezüge von Willensvollstreckerhonoraren zu spät und nicht detailliert Auskunft gegeben.
Martys Vertreter Remo Hablützel begründet die Beschwerde des Willensvollstreckers ans Bundesgericht unter anderem damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht «nur Aufsichts- und Standesrecht angewendet» und «das besondere Rechtsverhältnis zwischen Willensvollstrecker und der gesamten Erbengemeinschaft» nicht gewürdigt hätten. «Auch ist eine Busse von 2000 Franken hoch, wenn man sie mit den regelmässig bedingt ausgesprochenen Bussen im Strafrecht vergleicht», stellt Hablützel fest. Leider sei das Bundesgericht «nicht auf die von uns kritisierten Punkte eingegangen».