Andreas Schröder, 52, Präsident des Strafgerichts erster Instanz im Kanton Basel-Landschaft, nahm es in einem Fall mit dem Freiheitsentzug eines Inhaftierten nicht sehr genau. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 59 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs verlängerte er den Freiheitsentzug einstweilen um sechs Monate. Auf eine Anhörung des Betroffenen und auf eine Begründung seines Entscheids verzichtete der Sozialdemokrat. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde des Inhaftierten nicht ein.
Erst das Bundesgericht schaute sich die Sache an. Sein Verdikt war für die basellandschaftliche Gerichtsbarkeit vernichtend: «Dieser Freiheitsentzug erfolgte ohne Begründung und ohne dass sich der Beschwerdeführer oder betroffene Behörden dazu äussern konnten.» Und: «Der angefochtene Entscheid erging nicht vom zuständigen Gericht, gestützt auf eine falsche rechtliche Grundlage und im falschen Verfahren» (6B_35/2016). Folgerichtig erklärten die Lausanner Richter die Verlängerung des Freiheitsentzugs als «nichtig».
Eveline Widmer, 37, Ersatzrichterin am Bezirksgericht Zürich, hat kürzlich einen Angeklagten für das Produzieren von Seifenblasen verurteilt. In der Stadt Zürich ist dies nur an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten erlaubt. Der verurteilte Gunnar Jauch hielt sich nicht an die Vorschriften und frönte seinem Hobby auch in der Altstadt – statt an der Seepromenade. Der 70-jährige Architekt ist bekannt und beliebt, weil er zur Freude von Passanten riesengrosse Seifenblasen produziert. Einzelrichterin Widmer sah sich ausserstande, drei Bussen des Stadtrichteramts zu insgesamt 500 Franken aufzuheben, wandelte sie aber verständnisvoll in zwölf Stunden gemeinnützige Arbeit um.
Der Verurteilte zeigte sich dankbar und lobte die Richterin mit einem Gedicht in den höchsten Tönen. Aus seinem Dankesbrief: «Und wiederum bewahrheiten sich Goethes Worte: Willst du genau erfahren, was sich ziemt, so frage nur bei edlen Frauen an, denn ihnen ist am meisten daran gelegen, dass alles wohl sich zieme, was geschieht.» Und weiter: «Meinen Dank für Ihre gestrige souveräne, von Aufmerksamkeit und Empathie geprägte Verhandlungsführung in der eingangs erwähnten, trivialen Angelegenheit sowie Ihr mildmöglichstes Urteil.»
Alexander R. Lecki, 60, Rechtsanwalt in Winterthur, legte sich für einen Mandanten so richtig ins Zeug. Er vertrat einen Autofahrer bis vors Bundesgericht und fiel dort mit einer kreativen Begründung der Beschwerde auf. Sein Klient war von den kantonalen Instanzen zu einer Busse verurteilt worden, weil er auf der Autobahn sehr nahe hinter dem vor ihm fahrenden Wagen fuhr. Lecki brachte vor Bundesgericht vor, die geltenden Abstandsregeln gingen von einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden aus. Sein Klient sei aber ein lizenzierter Boxtrainer und habe eine Reaktionszeit von 0,25 Sekunden. Deshalb hätte er ohne Weiteres rechtzeitig bremsen können.
Die Bundesrichter belehrten ihn mit Verweis auf die Vorinstanz, die Bremsreaktionszeit betrage laut Untersuchungen selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde. Nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen sei in der Lage, diesen Wert einzuhalten. Der Beschwerdeführer überschätze seine Fähigkeiten.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte das Verdikt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Verteidiger Lecki sagt, er sei «von der Qualität der Begründung enttäuscht».