Wer erbt, haftet mit seinem ganzen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Es sei denn, er schlägt das Erbe innert drei Monaten aus. Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, sollten sich Erben einen Überblick über die finanzielle Situation der verstorbenen Person verschaffen. Benötigen sie Auskünfte von Banken und Behörden, müssen sie sich als Erben ausweisen können. Einen Erbschein zu beantragen ist keine Option – das würde ja eine Annahme des Erbes voraussetzen.
Um die Berechtigung als gesetzlicher Erbe zu belegen, gibt es in einigen Kantonen wie Zürich die sogenannte «Auskunftsbescheinigung». Sie ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht geregelt. Nur der Kanton Glarus erwähnt sie in seinem Einführungsgesetz zum ZGB (Artikel 118a EG ZGB). «Die Auskunftsbescheinigung hat sich als Bedürfnis aus der Praxis entwickelt, weil die gesetzlichen Erben bei Behörden und Banken keine Auskunft erhielten», sagt Marion Erhardt vom Bezirksgericht Zürich. Sie werde verlangt, wenn unklar sei, ob der Nachlass überschuldet sei, oder wenn ein gesetzlicher Erbe zum Verstorbenen lange Zeit keinen Kontakt gehabt habe.
Auskunftsbescheinigungen sind günstig – oder gratis
Neben Zürich gibt es die Auskunftsbescheinigung in weiteren elf Kantonen, wie eine Umfrage in der Deutschschweiz ergibt (siehe Tabelle im PDF). Erhältlich ist die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. In Basel-Stadt ist es beispielsweise das Erbschaftsamt, in Schwyz das Bezirksgericht und im Kanton Glarus die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wer einen Antrag stellt, muss nachweisen, dass er ein gesetzlicher Erbe ist, etwa mit einem Totenschein und einem Auszug aus dem Zivilstandsregister.
Die Kosten für eine Auskunftsbescheinigung sind relativ gering: St. Gallen und Zürich verlangen 150 beziehungsweise 160 Franken. In den Kantonen Basel-Landschaft, Graubünden und Thurgau ist das Dokument gratis.
Mit einer Auskunftsbescheinigung sollte ein Erbe bei Banken, beim Steueramt oder beim Betreibungsamt die gewünschten Informationen erhalten. Leider klappt es nicht immer. plädoyer fragte bei vier Banken und zwei Behörden nach. Das Steueramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 4 gaben Auskunft. Ebenso die Credit Suisse und die Raiffeisenbanken. Die UBS akzeptiert laut Sprecher Igor Moser einzig Auskunftsbescheinigungen aus dem Kanton Glarus, «weil nur dort eine gesetzliche Grundlage nach kantonalem Recht besteht». Die ZKB antwortete ebenfalls zurückhaltend: «Um das Bankkundengeheimnis zu wahren, dürfen Banken nicht blindlings auf eine Auskunftsbescheinigung vertrauen. Sie müssen die konkreten Sachumstände prüfen.»
Bei der hängigen Revision des Erbrechts ist auch die Auskunftsbescheinigung ein Thema. «Es ist aber noch zu früh, um zu sagen, ob sie im Gesetz verankert wird oder nicht», sagt Alexandre Brodard vom Bundesamt für Justiz.