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Plädoyer 01/2025
03.02.2025
Haus- und Wohnungseigentümer müssen heute Baumängel innert weniger Tage nach Entdeckung rügen. Das Parlament änderte in der Wintersession den entsprechenden Artikel 367 des Obligationenrechts und verlängerte die Rügefrist auf 60 Tage. Das gilt neu für Werk- sowie für Kaufverträge (219a OR). Und: Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Mängelrechte von fünf Jahren kann per Vertrag nicht mehr gültig verkürzt werden.
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