Haus- und Wohnungseigentümer müssen heute Baumängel innert weniger Tage nach Entdeckung rügen. Das Parlament änderte in der Wintersession den entsprechenden Artikel 367 des Obligationenrechts und verlängerte die Rügefrist auf 60 Tage. Das gilt neu für Werk- sowie für Kauf­verträge (219a OR). Und: Die gesetz­liche Ver­jährungsfrist für die Mängelrechte von fünf Jahren kann per Vertrag nicht mehr gültig verkürzt werden.