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Für Inkassobüros und andere berufliche Gläubigervertreter sollen künftig in allen Kantonen die gleichen Regeln gelten, wenn sie für ihre Kunden beispielsweise Betreibungen einleiten oder Rechtsöffnung verlangen. Nach dem Nationalrat hat im September auch der Ständerat die Änderung von Artikel 27 SchKG gutgeheissen. Neu ist «jede handlungsfähige Person berechtigt, andere im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten» – auch gewerbsmässig.
Heute können die Kantone festlegen, ob jemand gewerbsmässig vor den Betreibungs- und Konkursämtern Klienten vertreten darf. Dort, wo es solche Regeln gibt, ist die Vertretungsbefugnis in der Regel den Rechtsanwälten vorbehalten. Allerdings machten nur die Kantone Genf, Waadt und Tessin von der Regelungsbefugnis Gebrauch. In den anderen Kantonen waren bisher sämtliche handlungsfähigen Personen zur gewerbsmässigen Vertretung in Betreibungsverfahren zugelassen. Künftig gilt diese Regelung in der ganzen Schweiz. Rechtsschutzversicherungen oder Inkassobüros sind damit überall zur Vertretung im Rahmen der Zwangsvollstreckung berechtigt.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Kosten der Gläubiger-Vertretung im Verfahren vor Betreibungs- und Konkurs-ämtern dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
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