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Plädoyer 1/11
24.01.2011
Letzte Aktualisierung:
04.10.2013
Die wichtigsten Gesetzesänderungen per 1. Januar 2011
Die neuen eidgenössischen Prozessordnungen haben auch Auswirkungen auf ZGB, OR und SchKG. plädoyer zeigt diese und andere wichtige Änderungen:
ZGB
Heirat nur bei legalem Aufenthalt: Verlobte Ausländer müssen nachweisen, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (Artikel 98 Absatz 4 ZGB; Artikel 66 Zivilstandsverordnung).
Scheid...
Die wichtigsten Gesetzesänderungen per 1. Januar 2011
Die neuen eidgenössischen Prozessordnungen haben auch Auswirkungen auf ZGB, OR und SchKG. plädoyer zeigt diese und andere wichtige Änderungen:
ZGB
Heirat nur bei legalem Aufenthalt: Verlobte Ausländer müssen nachweisen, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (Artikel 98 Absatz 4 ZGB; Artikel 66 Zivilstandsverordnung).
Scheidungsverfahren in der ZPO: Aufgehoben wurden die Artikel 135-149 ZGB. Die Normen sind nun in der ZPO (Artikel 274-293 ZPO).
OR
Eine Nummer für jedes Unternehmen: Im ersten Halbjahr gibt das Bundesamt für Statistik die neuen Unternehmens-Identifikationsnummern (UID) bekannt. Sie ersetzen die alten MwSt.-Nummern und lösen schrittweise weitere in der Verwaltung verwendete Identifikationsnummern ab (Artikel 936a OR). Hinweis für registrierte Anwälte: Die für die UID erforderlichen Daten gehen aus dem Anwaltsregister direkt an das BFS (Artikel 10a BGFA).
SchKG
Beschränkung des Arbeitnehmerprivilegs: Forderungen von Arbeitnehmern sind nur noch bis zu 126 000 Franken in der ersten Konkursklasse privilegiert (Artikel 219 Absatz 4 litera a SchKG).
Erweiterung der Arrestgründe: Ein Arrest ist bereits möglich, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG).
Zusätzliche Rechtsöffnungstitel: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde ist gemäss Artikel 347ff. ZPO (Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 1bis SchKG) ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Bestimmte Entscheide können bereits vor Eintritt der Rechtskraft direkt vollstreckt werden (Artikel 325 Absatz 1 ZPO; Artikel 80 SchKG).
Betreibungsferien im Sommer: Mit Artikel 56 revSchKG hätten die Betreibungsferien an die Gerichtsferien angepasst werden sollen. Der Bundesrat hat diesen Artikel noch nicht in Kraft gesetzt: Es bleibt vorläufig bei Betreibungsferien vom 15. bis 31. Juli (Artikel 56 Ziffer 2 SchKG). stoc
Beste Betreuungsverhältnisse an der Uni Neuenburg
Volle Hörsäle, kaum Kontakt mit den Professoren: Studenten an juristischen Fakultäten sind nicht gut betreut. So kommen an der Universität Basel auf einen Professor 105 Studierende, in Zürich sind es noch 89. Das beste Verhältnis von Studenten zu Professoren weist die Universität Neuenburg auf: Sie überzeugt mit knapp 50 Studenten pro Professor.
Diese Zahlen sind allerdings relativ, denn im Alltag nehmen oftmals die Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter die Betreuung der Studierenden wahr. Hier liegt der Durchschnitt der Hochschulen bei 23 Studenten pro Assistent, wobei die Uni St. Gallen mit 17 Studenten pro Betreuer am besten abschliesst. Am anderen Ende der Rangliste liegt die Universität Lausanne. Hier sehen sich die Assistenten mit mehr als doppelt so vielen Studenten konfrontiert. jra
Eine Grafik zu den Betreuungsverhältnissen finden Sie im PDF-Dokument.