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Plädoyer 03/2021
25.05.2021
Wer sich auf der Webseite der Bundeskanzlei für die Dauer der Gültigkeit des Covid-19-Gesetzes interessiert, stösst auf das Aufhebungsdatum 1. Januar 2032. Handelt es sich dabei um eine pessimistische Lagebeurteilung der Bundesverwaltung? Ein Sprecher der Bundeskanzlei erklärt: «Nur wenige Bestimmungen des Gesetzes gelten bis Ende 2031.» Das gelte etwa für Artikel 9 Buchstabe c, wonach der Bundesrat die «Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung» abweichend vom OR regeln könne. Die Bestimmung soll die Zahl der Konkurse reduzieren, indem der Verwaltungsrat eines Unternehmens bei Gefahr der Überschuldung mit Massnahmen zuwarten kann.
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