Zahlreiche Neuerungen im Zivilprozessrecht treten Anfang 2025 in Kraft. 80 von insgesamt rund 400 Bestimmungen der Prozessordnung wurden geändert. Hier eine Auswahl der wichtigsten Neuerungen:

  • Prozesskosten: Die Gerichte dürfen von der klagenden Partei nur noch einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Ausnahme: Im Summar- und Rechtsmittelverfahren sowie vor Schlichtungsbehörde können die Gerichte weiterhin den vollen Vorschuss verlangen. Die Gerichtskosten zahlt neu immer jene Partei, der sie vom Gericht auferlegt werden. Das heisst: Der Kläger erhält den Vorschuss bei Obsiegen zurück und muss seinen Anspruch nicht mehr bei der Gegenpartei geltend machen.
  • Schlichtungsverfahren: Neu können die Schlichtungsbehörden in allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Urteilsvorschlag bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken unterbreiten – statt wie bisher 5000 Franken. Bei Handelsstreitigkeiten ist neu ein Schlichtungsverfahren möglich. Und wer unentschuldigt einer Verhandlung fernbleibt, kann künftig mit bis zu 1000 Franken gebüsst werden.
  • Videokonferenzen: Parteien, Zeugen und Gutachter können neu vom Gericht in einer Videokonferenz befragt werden, wenn alle Parteien einverstanden sind. Dazu erliess der Bundesrat im Oktober die Verordnung «über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren». Sie regelt die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Daten­sicherheit. Damit soll sicher­gestellt werden, dass keine un­berechtigten Drittpersonen die Übertragung mitverfolgen können. Den Parteien ist es verboten, die Übertragung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung erfolgt einzig durch das Gericht.
  • Mitwirkungsverweigerungsrecht: Das bisher nur für Anwälte geltende Mitwirkungsverweigerungsrecht gilt neu auch für angestellte Unternehmensjuristen, falls der Leiter des internen Rechtsdienstes ein Anwaltspatent besitzt.