Seit 1. Januar dieses Jahres ist das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELG) in Kraft. Es regelt in Artikel 11a, dass durch einen Verzicht ausgefallenes Erwerbseinkommen an die einer Person zustehenden Ergänzungsleistungen angerechnet wird. Neu eingeführt wurde sogar, dass auch ein Vermögensverzicht vor der Pensionierung zu einer Reduktion oder einem Wegfall der Ergänzungsleistungen führt. In beiden ...