Am 1. Januar treten zahlreiche Neuerungen im Strafprozessrecht in Kraft. Die wichtigsten:

  • Beschwerde U-Haft: Die Staatsanwaltschaft hat kein Beschwerderecht mehr gegen Haftentlassungen. Das Bundesgericht hat diese Praxisänderung bereits vorgenommen. Nun wurde auch das Gesetz angepasst.
  • Blutprobe: Die Polizei kann neu ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Abnahme einer Blutprobe oder von Urin und deren Analysen anordnen.
  • Protokollierung: Eine Einvernahme kann neu zuerst aufgezeichnet und erst danach protokolliert werden.
  • Strafbefehlsverfahren: Die Staatsanwaltschaft muss Beschuldigte zwingend befragen, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe droht. Sie kann nun auch über bestrittene Zivilforderungen bis 30'000 Franken entscheiden.
  • Strafentscheid: Das Opfer hat Einsicht ins Urteil gegen den Täter, auch wenn es sich nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt.
  • Unentgeltliche Prozessführung: Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es selber nicht die erforderlichen Mittel hat und die Strafklage nicht aussichtslos ist. Diese Kosten muss es später nicht zurück­zahlen.
  • Zivilansprüche: Neu muss man Zivilansprüche innerhalb der von der Verfahrensleitung angeordneten Frist geltend ­machen.