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Plädoyer 03/2016
23.05.2016
«In eingangs erwähnter Angelegenheit hat sich ergeben, dass der Beklagte seit Mai 2015 mit mir im gleichen Ruderclub rudert, dies unter Umständen auch im selben Boot. Bei dieser Ausgangslage erachte ich mich aufgrund der sportlichen Kollegialität als befangen und bin der Auffassung, dass der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben ist. Entsprechend möchte ich in den Ausstand treten.»
Aus einem Brief eines Bezirksrichters an den Gerichtspräsidenten desselben Gerichts vom 16.6.2015.
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