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Plädoyer 02/2019
01.04.2019
«Gemäss Anklage spazierte A. mit den beiden nicht angeleinten Hunden ‹B.› und ‹C.› am 1. Februar 2016 in U. auf einem Feldweg. Daraufhin seien die beiden Hunde über eine Autobahnbrücke auf X. und dessen angeleinten Hund ‹D.› zugelaufen, welche sich auf der anderen Seite der Brücke befunden hätten.»
Persönlichkeitsschutz für Tiere im anonymisierten Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_782/2018 vom 1.2.2019
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