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Plädoyer 05/2016
26.09.2016
«Es steht ausser Frage, dass die beschuldigte Person weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht trifft. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht auf eine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen, sondern lediglich ermahnt worden, für den Fall, dass er aussage, die Wahrheit zu sagen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine moralische Ermahnung.»
Gedanken zu moralischen Pflichten im Strafverfahren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2016 (6B_15/2015)
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