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Plädoyer 02/2021
29.03.2021
Letzte Aktualisierung:
14.04.2021
14.04.2021
«Gerade in diesem Bereich wird sein Einfluss auf die Rechtsprechung anhaltend nachwirken. Dazu gehört nebst manchem anderen eine zuweilen fast unerbittliche Strenge bei der Beurteilung nicht objektivierbarer Gesundheitsschäden und des diesfalls zumutbaren Leistungsvermögens – eine Strenge, mit der er sich nicht nur Freunde schuf, die sich aber rechtlich fest fundieren lässt und die er im Übrigen stets auch sich selbst abzuverlangen pflegte.»
Bundesrichter Martin Wirthlin zur Pensionierung des Bundesgerichtspräsidenten Ulrich Meyer in der Zeitschrift des Berner Juristenvereins (2021, S. 141)
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