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Plädoyer 04/2015
29.06.2015
«Der Brief des Beschwerdeführers, wonach sich dieser mit einem Fallabschluss nicht einverstanden erklärte, musste von der Gebäudeversicherung nicht als vorsorgliche Einsprache verstanden werden. Wenn der damals bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine vorsorgliche Einsprache hätte erheben wollen, wäre ihm zuzumuten gewesen, sein Schreiben als solche zu bezeichnen.»
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2015 (2C_647/2014); mangels Rechtsmittelbelehrung der Versicherung hatte der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter des Schreibens der Versicherung nicht erkannt.
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