Inhalt
«Es besteht der beklemmende Eindruck, man habe seitens des Amts für Justizvollzug (BVD) und dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) nachträglich eine Begründung konstruiert, um zu rechtfertigen, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung des amtlichen Gutachters in der forensisch-psychiatrischen Abteilung platziert worden war. (…) Diese Vorgehensweise widerspricht klarerweise Art. 56 Abs. 4 StGB, dürfen doch jene, die einen Täter behandeln, keine Begutachtung vornehmen, wenn es um Delikte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geht. (...) Es kann und darf nicht sein, dass fundierte und nachvollziehbare Diagnosen eines amtlichen Gutachters, der sich intensiv mit dem Beschuldigten beschäftigt hat, nachträglich vom PPD so umgedeutet werden, dass der Vollzug einer Massnahme in einer Institution vorgenommen wird, die wiederum dem ‹Herrschaftsbereich› des PPD untersteht.»
Klare Worte zu einer Arbeitsbeschaffungsmethode des PPD Zürich. Aus einem Urteil der 1. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 3. September 2015.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden