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Plädoyer 05/2014
22.09.2014
«Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Student der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften als überdurchschnittlich intelligent zu betrachten ist. Ein Fall, welcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet und welchem der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist, ist bei dieser Sachlage in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft zu verneinen.»
Aus einem abschlägigen Entscheid des Zürcher Obergerichts auf ein Gesuch um amtliche Verteidigung vom 4. Juni 2014
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