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Plädoyer 02/2020
30.03.2020
«Auffallend ist der geltend gemachte hohe zeitliche Aufwand von 9,4 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Praxisgemäss ist bei einer bis zu 40 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift in der Regel ein Aufwand von bis zu drei Stunden anzuerkennen.»
Verwaltungsgericht Zug, Urteil S 2016 45 vom 5.7.2017
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