Inhalt
Plädoyer 02/2022
28.03.2022
Letzte Aktualisierung:
12.10.2022
12.10.2022
«Nach § 14 HuG ist m.a.W. nicht bereits jeder irgendwie geartete Hundelaut verpönt, sondern nur das Übermässige, was sich auch als der kategorische Hundegebell-Imperativ bezeichnen liesse (frei nach Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten): Lasse nur in derjenigen Lautstärke heulen und bellen, von der du zugleich wollen kannst, dass sie allgemein höchstzulässiger Geräuschpegel werde.»
Aus dem Urteil GC210003 des Bezirksgerichts Horgen ZH vom 1.5.2021
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden