«Die Vorinstanz hält fest, dass die Kontrolle des Beschwerdeführers nicht ohne Anlass ­erfolgte. Er verhielt sich insofern auffällig, als er zu einem Bahnhof lief, also zu einem Ort, wo mit Widerhand­lungen gegen das AIG zu rechnen ist.»

Überlegungen des ­Obergerichts Zürich zur ­Funktion eines ­Bahnhofs unter besonderer ­Berücksichtigung des Ausländergesetzes ­(Bundesgericht, II. strafrechtlich...