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28.03.2024
«Die Vorinstanz hält fest, dass die Kontrolle des Beschwerdeführers nicht ohne Anlass erfolgte. Er verhielt sich insofern auffällig, als er zu einem Bahnhof lief, also zu einem Ort, wo mit Widerhandlungen gegen das AIG zu rechnen ist.»
Überlegungen des Obergerichts Zürich zur Funktion eines Bahnhofs unter besonderer Berücksichtigung des Ausländergesetzes (Bundesgericht, II. strafrechtlich...
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