«Es besteht aufgrund der Ablehnung des ­Asylgesuchs des Beschuldigten die Gefahr, dass er aus der Schweiz ausgeschafft wird und daher für die weitere Strafuntersuchung respektive für einen ­all­fälligen Vollzug nicht mehr verfügbar wäre.»

Die Ablehnung eines ­Asylgesuchs als Haftgrund. Aus einem Antrag auf Anordnung von ­Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft ­Zürich-Limmat vom 5.12.2023

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