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«Es besteht aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschuldigten die Gefahr, dass er aus der Schweiz ausgeschafft wird und daher für die weitere Strafuntersuchung respektive für einen allfälligen Vollzug nicht mehr verfügbar wäre.»
Die Ablehnung eines Asylgesuchs als Haftgrund. Aus einem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5.12.2023
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