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Plädoyer 04/2016
04.07.2016
«Das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trägt nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Der Entscheid ist aufzuheben und zu
neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»
Kurzer Prozess des Bundesgerichts mit der Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen, Urteil vom 31. Mai 2016 (6B_1231/2015)
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