1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Grundrechte
1.1.1 Rechtsgleichheit
Eine kantonale Regelung, die bei strafloser Selbstanzeige reduzierte Steuersätze gewährt, verletzt die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV sowie deren Konkretisierung, die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV. Die Verletzung ist durch allgemeine finanzpolitische Ziele nicht zu rechtfertigen; zu einschneidend wären die Konsequenzen für die Anwendung der Tarife. Die damit einhergehende Begünstigung derjenigen, die Steuern hinterzogen haben, ist verfassungswidrig. Diese Regelung widerspricht zudem dem in Fragen der Nachbesteuerung klaren Wortlaut des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) und verletzt damit den Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts nach Art. 49 BV (BGE 141 I 78).
Im Sozialhilfebudget darf dann ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, wenn ein stabiles Konkubinat vorliegt. Obwohl das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe zu keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistandsansprüchen zwischen Partnerin und Partner führt und die Beschwerdeführerin somit keine rechtliche Möglichkeit hat, den Betrag in angemessener Höhe einzufordern, sieht das Bundesgericht darin weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch des Willkürverbots (BGE 141 I 153).
1.1.2 Diskriminierungsverbot
Ein Verbot der Kumulation von Mietbeihilfen und bundes- sowie kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung diskriminiert die Betroffenen nicht aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung. Es ist gerechtfertigt, dass Personen, die Sozialleistungen erhalten, die darauf ausgerichtet sind, ihren Lebensbedarf abzudecken, nicht zusätzlich in den Genuss von Mietbeihilfen kommen.
Der Kanton darf derartige Beihilfen auf Personen beschränken, die keine anderen Leistungen solcher Art erhalten. Die Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 41 BV, der als Programmartikel Bund und Kantone dazu verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Wohnungssuchende eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können (BGE 141 I 1).
1.1.3 Vertrauensschutz
«Rulings» bilden einen Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes. Es handelt sich um vorgängige Auskünfte der Steuerverwaltung über die Höhe von Steuern für zukünftige Geschäfte, die zwar nicht Verfügungscharakter haben, aber nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslösen können. Wird die an die kantonale Steuerbehörde gerichtete Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass eines ihrer «Rulings» nach Meinung der ESTV sachlich unrichtig sei, dem Empfänger des entsprechenden «Rulings» zur Kenntnis gebracht, ist der Vertrauensschutz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben und der Empfänger kann sich nicht mehr darauf berufen (BGE 141 I 161).
1.1.4 Verbot grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
Systematische Leibesvisitationen in Haftanstalten durch einen Aufseher nach jedem Besuch im Besucherraum, in welchem physische Kontakte möglich sind, erachtet das Bundesgericht als zulässig. Sie stellen keine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 3 StPO (SR 312.0) dar, wenn sie aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Untersuchungen in zwei Etappen stattfinden, sodass sich die Inhaftierten zu keinem Zeitpunkt vollständig entkleiden müssen.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt das Bundesgericht zwar fest, dass es auch andere Massnahmen gäbe, welche Sicherheitsanforderungen und Grundrechte der Inhaftierten in Einklang bringen könnten, dass diese aber ebenfalls Nachteile aufwiesen und es somit den kantonalen Behörden überlassen sei, wie sie den Strafvollzug im Einzelnen organisierten. Somit werde das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt (BGE 141 I 141).
1.1.5 Meinungs- und Informationsfreiheit
Das an die Adressatin gerichtete Verbot, ohne Zustimmung der Finanzmarktaufsicht deren Verfügung herauszugegeben oder zugänglich zu machen, stellt einen schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Aufgrund fehlender formellgesetzlicher Grundlage für ein Zustimmungserfordernis gegenüber der Verfügungsadressatin ist dieser Eingriff unzulässig.
Informationen, die aufgrund des Amtsgeheimnisses oder des Datenschutzes geheim gehalten werden müssen, sollten nicht in eine Verfügung aufgenommen werden. Entsprechend können Geheimhaltungsinteressen die Anforderungen an die Begründungspflicht von Verfügungen senken (BGE 141 I 201).
1.1.6 Medienfreiheit
Das an Medienschaffende gerichtete Verbot des Strafrichters, u. a. Namen und Blog-URL des Angeklagten zu publizieren, hält vor der Medienfreiheit nicht stand. Da es im zu beurteilenden Fall gänzlich an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, liess das Bundesgericht offen, ob das Verbot und die Androhung einer Ordnungsbusse einem schweren Eingriff gleichkamen. Insbesondere die Schlechterstellung von Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern gegenüber dem allgemeinen Publikum liesse, so das Bundesgericht, einen schweren Eingriff vermuten (BGE 141 I 211).
1.1.7 Eigentumsgarantie
Aus Art. 184 Abs. 4 BV ergibt sich die Kompetenz des Bundesrates, selbständige Verordnungen im Bereich der internationalen Beziehungen zu erlassen, um die Interessen des Landes zu wahren. Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über Massnahmen gegen bestimmte Personen aus der Arabischen Republik Ägypten (Ägypten-V; SR 946.231.132.1) stellt damit eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um den Eingriff in die Eigentumsfreiheit durch die Blockierung von Vermögenswerten in der Schweiz zu rechtfertigen. Voraussetzung dafür ist, dass Landesinteressen betroffen sind und dass ihre Wahrung ein Tätigwerden des Bundesrates erfordert.
Die Landesinteressen sind durch Auslegung insbesondere des Art. 54 Abs. 2 BV zu ermitteln. Das Ansehen des Finanzplatzes und die Beziehungen zu Ägypten und anderen Staaten nicht mit der Aufbewahrung potenzieller Potentatengelder durch Schweizer Banken gefährden zu wollen und unrechtmässig erworbenes Vermögen von ehemaligen Machthabern an die Berechtigten zurückgeben zu können, stellen solche Interessen dar. Das Bundesgericht nimmt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zur Erforderlichkeit nur eine Angemessenheitsprüfung vor und stellt fest, dass ihr die Verordnung sowie die Auflistung des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Umstände standhalten (BGE 141 I 20).
Wird per Enteignung ein Wegrecht durchgesetzt, ist grundsätzlich voll zu entschädigen. Dies schliesst den Verkehrswert des enteigneten Rechts, die Teilenteignung und weitere Nachteile ein. Die Enteignung eines Wegrechts von 52 Quadratmetern zum Zwecke eines öffentlich zugänglichen Uferwegs zieht im vorliegenden Fall weder zu entschädigende Nachteile nach sich, noch sind Forderungen aufgrund einer Teilenteignung gerechtfertigt (BGE 141 I 113).
1.2 Verfahrensgarantien
Das bei der kantonalen Behörde eingereichte Gesuch auf Familiennachzug bzw. ein Gesuch, nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Lebensgefährten bzw. Vaters den Vollzug der Wegweisung zu sistieren, muss gemäss Art. 74 VZAE (SR 142.201) an das zuständige Staatssekretariat für Migration weitergeleitet werden. Verletzt die Behörde diese Pflicht, sind das Willkürverbot und das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Dass sich das Paar erst in der Schweiz kennenlernte und sich die Beschwerdeführerinnen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhalten, ändert daran nichts (BGE 141 I 49).
Wird eine einbürgerungswillige Person zum Vorgespräch und zur Wissensüberprüfung beim Bürgerrat eingeladen, ohne im Voraus über den Inhalt des Gesprächs informiert zu werden, wird dem Grundsatz der Fairness im Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV sowie dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und 5 Abs. 3 BV nicht Genüge getan. Dies umso mehr, als das Gespräch nur zehn Minuten dauerte und nur darauf ausgerichtet war, den Gesuchsteller zum Rückzug zu bewegen, und keine Abklärungen zur Feststellung der Einbürgerungsvoraussetzungen unternommen wurden, obwohl der Gesuchsteller darauf hingewiesen hatte, dass diese vorliegen. Weiter wird festgestellt, dass die Beanspruchung unentgeltlicher Rechtspflege nicht zwingend auf eine unzureichende Existenzgrundlage schliessen lässt, wenn der Gesuchsteller für seinen eigenen Lebensunterhalt ansonsten selbständig aufkommen kann (BGE 141 I 59).
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV) wird nicht verletzt, wenn die als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Anwältin nicht für den Aufwand entschädigt wird, den eine Anwaltskollegin mit Substitutionsvollmacht erbracht hatte, weil das Gericht den Übergang des Mandates auf diese Kollegin nicht bewilligt hatte. Das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis bestehe nur zur Beschwerdeführerin. Die Nicht-Entschädigung der Anwaltskollegin ist damit nicht willkürlich erfolgt (BGE 141 I 70).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist in Vollstreckungsverfahren, denen ein ordentliches, gerichtliches Verfahren vorausgegangen ist und in welchen nicht über die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung entschieden wird, nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung keinen Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung (BGE 141 I 97).
Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solches das Recht auf wirksame Verteidigung nicht. Zwar ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen der amtlichen Anwältin. Dieser verfassungsmässige Anspruch umfasst aber nur das zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten Notwendige (BGE 141 I 124).
Die parlamentarische Oberaufsicht hat vorwiegend politischen Charakter. Entscheidet die Geschäftsprüfungskommission eines kantonalen Parlaments, die Arbeitsweise der Behörden in einem Steuerhinterziehungsverfahren zu überprüfen, muss sie keine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Obwohl das Steuerdossier der Beschwerdeführer Teil der Untersuchung war, sind die Beschwerdeführer nicht direkt in ihren Rechten berührt. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung nach Art. 29a BV ist nicht verletzt, weil in Ausnahmefällen eine gerichtliche Beurteilung durch ein Gesetz ausgeschlossen werden kann (BGE 141 I 172).
Das Bundesgericht will weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus Art. 29a und 8 Abs. 2 einen Anspruch auf kostenlosen Zugang zur vorsorglichen Beweisführung im Zivilverfahren zwecks Abklärung der Prozesschancen ableiten. Wird dem Beschwerdeführer die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Datum der Verfügung entzogen, stellt dies keine Verfassungsverletzung dar. Der Vertrauensschutz verlangt bloss, dass der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen darf. Ein Anspruch auf Weiterführung des Mandats auf Kosten des Gerichts besteht nicht, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (BGE 141 I 241).
1.3 Politische Rechte
Die Finanzierung einer Sanierung und Erweiterung durch einen Neubau des Kunstmuseums der Kartause Ittigen ist keine gebundene Ausgabe und dem Finanzreferendum nicht entzogen. Den Behörden verbleibt beim Sanierungsentscheid ein erheblicher Entscheidungsspielraum. Insbesondere der geplante Erweiterungsbau und das damit verfolgte Ziel, ein Kunstmuseum mit überregionaler Ausstrahlung zu schaffen, können nicht als im Gesetz grundsätzlich vorgeschrieben oder als zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich erachtet werden (BGE 141 I 30).
Eine in Form der allgemeinen Anregung eingereichte und von der Stimmbevölkerung angenommene Volksinitiative muss umgesetzt werden. Der Zürcher Kantonsrat unterliess es, die «Kulturlandinitiative» umzusetzen: Ein Nichteintretensentscheid zur Revision des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes und die Umsetzung im Rahmen des Richtplans beeinträchtigt die politischen Rechte der Stimmbevölkerung nach Art. 34 Abs. 1 BV, wenn die Kantonsverfassung einen Katalog der Rechtsformen für Umsetzungen von Volksinitiativen nennt. Das Bundesgericht verlangt einen «Parallelismus zwischen dem Gegenstand der Initiative und der Rechtsform ihrer Umsetzung» (BGE 141 I 186).
Eine kommunale Abstimmung mit einem Stimmenunterschied von 91 ist ungültig und muss wiederholt werden, wenn gravierende Verfahrensfehler gemacht wurden, die das Abstimmungsergebnis mit einiger Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben. Werden Stimmausweise und Stimmcouverts vor der Stimmabgabe nicht wie im kantonalen Reglement vorgesehen kontrolliert und abgestempelt; wird weiter, ebenfalls reglementwidrig, kein Zwischenprotokoll über die vorzeitig ausgezählten brieflich abgegebenen Stimmen erstellt und kann schliesslich eine Differenz von 111 zwischen der Anzahl Stimmkarten und der Anzahl Stimmzettel nicht schlüssig nachvollzogen werden, handelt es sich um schwerwiegende Mängel. Die Nachverfolgung der einzelnen Schritte ist für das Abstimmungsverfahren unabdingbar. Die Mängel erschienen dem Bundesgericht erheblich und geeignet, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Folglich musste die Abstimmung wiederholt werden (BGE 141 I 221).
Knappe Wahl- und Abstimmungsergebnisse müssen nicht generell nachgezählt werden; Art. 34 Abs. 2 BV sieht keine derartige Verpflichtung vor. Im Hinblick auf die am 1. November 2015 in Kraft getretene Teilrevision des BPR (SR 161.1) stellt das Bundesgericht weiter fest, dass nur dann ein Anspruch auf Nachzählung besteht, wenn konkrete Anzeichen für Unregelmässigkeiten im Auszählungsverfahren bestehen (BGE 141 II 297).
1.4 Vorrang des Bundesrechts
Räumt das kantonale Recht den Gemeinden die Steuerhoheit ein, haben sich diese an die Bestimmungen und Grundsätze der Steuerharmonisierung zu halten. Die Begrenzung der Steuerhoheit ihrer Gemeinden ist den Kantonen jedoch unter Vorbehalt der Beachtung der Rechtsgleichbehandlung und des Willkürverbots überlassen. Das Steuerharmonisierungsgesetz steht dem nicht entgegen: Die interkommunale Besteuerung darf von den Regeln der interkantonalen Doppelbesteuerung abweichen. Es stellt weder eine Privilegierung noch eine Diskriminierung dar, wenn die Zusatzabgaben für einen Steuerpflichtigen in der Gemeinde, in der er lebt oder arbeitet, nicht gleich hoch sind wie in der Wohnsitzgemeinde des gleichen Kantons und daher der Steuerbetrag unterschiedlich hoch ausfallen kann (BGE 141 I 235).
1.5 Gesetzesdelegation
Der Bundesrat hat die Kompetenz, im Bereich der behördlichen Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Ausländerbehörden und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die nötigen Vollziehungsbestimmungen zu erlassen. Das Staatssekretariat kann Verwaltungsweisungen erlassen, welche die Vorgaben des AuG (SR 142.20) konkretisieren und sich an weitere Vollzugsbehörden richten. Ordnet dagegen eine kantonale Rechtsmittelbehörde die Bewilligung verbindlich an, verletzt die Übertragung des Zustimmungserfordernisses auf das SEM durch den Bundesrat in den Fällen von Art. 85 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAEalt) die Delegationsgrundsätze von Art. 99 AuG. Die entsprechende Bestimmung ist mittlerweile angepasst worden (BGE 141 II 169).
1.6 Gemeindeautonomie
Eine Gesetzesbestimmung, die einen Wechsel der Schulsprache nur auf den Beginn der ersten Primarklasse erlaubt, verletzt die Gemeindeautonomie nicht, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und eine kantonale Verfassungsbestimmung besteht, die bei der Festlegung der Schulsprache eine Zusammenwirkung der Gemeinden mit dem Kanton vorsieht. Das Bundesgericht kann im Verfahren der abstrakten Normkontrolle den zu überprüfenden Erlass auch dann aufheben, wenn dieser auf kantonaler Ebene verfassungsgerichtlich überprüft würde. Private haben ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG (SR 173.110) und sind zur Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie legitimiert, wenn eine potentielle Verletzung der Gemeindeautonomie Auswirkungen auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung hat (BGE 141 I 36).
2. Verwaltungsrecht
2.1 Fremdenpolizei
Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) kann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines EU-Bürgers auf ein Jahr beschränkt werden, wenn dieser arbeitslos ist. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob ihm Arbeitnehmerqualität zukommt, auch wenn er zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs arbeitslos ist. Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht dagegen nur, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (BGE 141 II 1).
Gemäss Ausländergesetz AuG (SR 142.20) muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die ausländische Person, die er anstellen möchte, einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen darf. Unterlässt er dies, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. In diesem Fall kann die Androhung einer Sanktion nach Art. 122 Abs. 2 bereits ab dem ersten Vorfall ausgesprochen werden (BGE 141 II 57).
2.2 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Legitimation eines unterlegenen Anbieters zur Beschwerde gegen eine Zuschlagsverfügung ist nicht bereits durch seine Anbietereigenschaft gegeben, sondern erfordert eine Eignung des Anbieters, den Zuschlag seinerseits zu erhalten. Ein schutzwürdiges Interesse läge höchstens dann vor, wenn der Beschwerdeführer eine Neuausschreibung beantragen würde, bei der er ein neues Angebot einreichen könnte (BGE 141 II 14).
Die Ausschreibung der Einführung von verbrauchsabhängigen «Sackgebühren» für Siedlungsabfälle fällt unter den Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und durfte entsprechend nicht im Einladungsverfahren erfolgen. Es hätte das offene Verfahren nach Art. 12 Abs. 1 lit. a IVöB zum Zug kommen müssen. Da auch die vom Beschwerdegegner als Grund für das Einladungsverfahren geltend gemachte Dringlichkeit nicht gegeben war, stellte das Bundesgericht vorliegend eine unzulässige Marktbeschränkung fest (BGE 141 II 13).
Die im Einladungsverfahren beteiligte Anbieterin ist dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sich ihre Chancen auf den Zuschlag im Falle des Obsiegens vor Gericht erhöhen. Die Legitimation auf kantonaler Ebene muss mindestens so weit gefasst sein wie Art. 89 BGG (SR 173.110). Wird aufgrund formeller Mängel ein neues, offenes Verfahren durchgeführt, ist dies für die unterlegene Anbieterin von praktischem Nutzen; sie hat ein schutzwürdiges Interesse, welches sie zur Beschwerde, es sei ein falsches Verfahren durchgeführt worden, befugt (BGE 141 II 307).
2.3 Schule
Es ist nicht mit dem Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vereinbar, dass sich die Eltern finanziell am ausreichenden Grundschulunterricht beteiligen. Obwohl Art. 19 BV keinen Anspruch auf die bestmögliche Schulung vermittelt, sind zusätzliche Vorkehrungen für Kinder mit Behinderungen zu treffen, damit sie am Regelunterricht teilnehmen können. Der integrativen Schulung wird im Sinne einer Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben auch vom Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 20 Abs. 2 BehiG, SR 150.1) der Vorrang gegeben. Kantonale Regelungen müssen eine Prüfung im Einzelfall ermöglichen und dürfen sich nicht auf schematisierende Lösungen beschränken (BGE 141 I 9).
2.4 Öffentliche Abgaben
Gerichtskosten sind Kausalabgaben und müssen entsprechend dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen. Der Aufwand für die Begründung eines Entscheids lässt sich grundsätzlich nicht aus der Anzahl Verhandlungstage ableiten. Berücksichtigt werden darf lediglich der für die zusätzlichen Verhandlungstage nötige Zusatzaufwand. Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgebot sind verletzt, wenn die Gerichtskosten für eine zweitägige Verhandlung inklusive schriftlicher Urteilsbegründung auf 11 000 Franken angesetzt werden, obwohl der ordentliche Gebührenrahmen für Entscheide des Strafdreiergerichts 150 bis 5000 Franken beträgt; auch wenn bei mehrtägigen Verhandlungen Gebühren bis zu 100 000 Franken möglich sind. Im vorliegenden Fall sind die 11 000 Franken nicht gerechtfertigt, weil nur die Urteilseröffnung auf einen zweiten Tag verschoben wurde, die nicht mehr als eine halbe Stunde beanspruchte (BGE 141 I 104).
Aus dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgt, dass Bilanzberichtigungen bis zur rechtskräftigen Veranlagung vorgenommen werden können. Damit wird eine Bilanzposition korrigiert, die gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Im Gegensatz dazu können Bilanzänderungen nach dem Einreichen der Steuererklärung nicht mehr vorgenommen werden. Eine Ausnahme besteht dort, wo ein entschuldbarer Irrtum über die steuerlichen Folgen der Buchungen vorliegt. Bei der Gegenwartsbemessung ist – nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder d DBG (SR 642.11) – mit jeder Aufrechnung durch die Steuerbehörde auch die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen (BGE 141 II 83).
Die Gebühr für den Empfang von Radio- und Fernsehsendungen untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Nach Art. 18 Abs. 2 lit. l Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) sind Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, keine steuerbaren Entgelte. Es besteht kein marktäquivalenter Leistungsaustausch zwischen dem eingeräumten Recht zum Programmempfang und dem entrichteten Entgelt. Die Empfangsgebühr stellt auch keine Regalabgabe dar: Der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ist nicht mehr monopolisiert, sondern nach Art. 16 Abs. 3 BV als verfassungsmässiges Recht ausgestaltet (BGE 141 II 182).
Ein Unternehmen betreibt, wessen Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist. Auch wenn die Finanzierung nicht vollständig durch Entgelte erfolgt, kann es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handeln. Diese kann entgegen der Praxisfestlegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch dann nicht generell verneint werden, wenn die Aufwendungen zu mehr als 75 Prozent durch Nicht-Entgelte gedeckt werden. Die 25/75-Prozent-Regel entspricht dem gesetzlichen Begriff des Unternehmens nicht (BGE 141 II 199).
Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (SR 642.14) regelt den Aufschub der Grundstücksbesteuerung bei Ersatzbeschaffung. Diese wurde dem beschwerdeführenden Ehepaar gewährt, als es die eigene Wohnung verkaufte, ein Mehrfamilienhaus erwarb und zwei Wohneinheiten einbehielt. Nach der Übertragung des Eigentums an ihre Tochter als Erbvorbezug und der Einräumung eines lebenslangen Nutzniessungsrechts des Ehepaars wurde der Aufschub der Besteuerung widerrufen. Auf Grundlage von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ist weiterhin Steueraufschub zu gewähren; der Widerruf verletzt Bundesrecht (BGE 141 II 207).
Die gemeinsame Steuerpflicht von Eheleuten, die am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, gilt auch am Nebensteuerdomizil; auch dann, wenn nur einer der beiden dort einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt hat. Diese umfassende gemeinsame Steuerpflicht betrifft nur Ehegatten, die in der Schweiz wohnhaft sind. Die Gesetzgebung lässt keinen anderen Schluss zu; insbesondere, da der Bundesgesetzgeber die Individualbesteuerung im Gesetzgebungsverfahren zur Steuerharmonisierung ausdrücklich verworfen hatte. Eine Abkehr vom Grundsatz der steuerlichen Einheit des Ehepaars könnte nur im Rahmen der Gesetzgebung erfolgen (BGE 141 II 318).
Der reduzierte Steuertarif für die direkte Bundessteuer und die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde kommt bei geschiedenen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, alternierender Obhut und ohne Leistung von Unterhaltsbeiträgen dem Elternteil zu, der das geringere Einkommen erzielt. Die Annahme, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen auch mehr zum Unterhalt beiträgt, ist nicht zulässig, wenn die Abmachung besteht, den Unterhalt zu gleichen Teilen zu bestreiten. Die in einem Kreisschreiben festgehaltene Regel der Eidgenössischen Steuerverwaltung, den reduzierten Steuertarif demjenigen mit höherem Einkommen zu gewähren, verstösst damit gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 141 II 338).
2.5 Raumplanung und Baurecht
Das Konzentrationsprinzip ist auch auf Intensivlandwirtschaftszonen anzuwenden. Wird ein Anrainer durch eine geplante Intensivlandwirtschaftszone belastet, ist er auch hinsichtlich weiterer beschwerdebefugt. Eine Zusammenfassung der Intensivlandwirtschaftszonen führt möglicherweise dazu, dass diejenige Zone, die das Grundstück des Anrainers belastet, nicht umgesetzt oder verkleinert wird. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Rüge der Verletzung des Konzentrationsprinzips hinsichtlich aller geplanten Intensivlandwirtschaftszonen befugt (BGE 141 II 50).
Mobilfunkanlagen sind Infrastrukturbauten und als solche ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zulässig; vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG (SR 700). Führt die Anwendung einer ästhetischen Generalklausel zur Prüfung eines Alternativstandorts ausserhalb der Bauzone für eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkanklage, verletzt dies Bundesrecht nicht (BGE 141 II 245).
Errichtung und Grundbucheintragung eines zeitlich begrenzten, entgeltlichen Baurechts sind steuerlich nicht gleich zu behandeln wie eine Veräusserung; es mangelt am Substanzverzehr. Es fällt keine Grundstücksgewinnsteuer an, sondern die Vergütung, welche einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen darstellt, wird als Einkommen besteuert. Der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung verlangt, dass kantonale Bestimmungen, deren Inhalt und Tragweite mit denen von Bundesrecht übereinstimmt, gleich ausgelegt werden (BGE 141 II 326).
2.6 Energie
Auf Endverbraucher, die in einem Arealnetz (Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, vorliegend ein Einkaufszentrum) Strom beziehen, kommt die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG, SR 734.7) zur Anwendung. Sie haben dem Verteilnetzbetreiber direkt oder über den Arealnetzbetreiber Netznutzungsentgelt zu entrichten. Das Arealnetz gilt nicht gesamthaft als Verbrauchsstätte; die Endverbraucher haben also nur dann einen Anspruch auf Netzzugang, wenn sie einzeln einen Jahresverbrauch von 100 MWh oder mehr aufweisen. Der Arealnetzbetreiber hat ausserdem keinen Anspruch auf Grundversorgungsenergie, dieser kommt nur den Endverbrauchern zu (BGE 141 II 141).
2.7 Strassenverkehr
Der Entzug des Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 SVG (SR 741.01) kann Sicherungs- oder Warnungsentzug sein. Eine Verrechnung der Dauer von Warnungs- und Sicherungsentzug ist nicht zulässig (BGE 141 II 220).
Begeht eine Person eine Verkehrsregelverletzung im Ausland und wird dort daraufhin ein Fahrverbot ausgesprochen, hat die schweizerische Behörde dieses angemessen zu berücksichtigen, wenn sie die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs festsetzt. Dabei miteinzubeziehen ist, wie intensiv das Fahrverbot im Ausland die Person trifft (BGE 141 II 256).
2.8 Wettbewerb
Das Kartellgesetz (KG; SR 251) regelt in Art. 3 Abs. 1 Vorbehalte und zielt dabei auf Normkollisionen. Infrage kommen nur ebenfalls wettbewerbsrechtliche Normen ausserhalb des Kartellgesetzes. Das Werbeverbot für rezeptpflichtige Medikamente im Heilmittelgesetz ist nicht wettbewerbsrechtlicher Natur, sondern verfolgt einen gesundheitspolizeilichen Zweck. Aus dem Heilmittelgesetz ergibt sich demnach kein Wettbewerbsausschluss für Medikamente gegen erektile Dysfunktion (BGE 141 II 46).
2.9 Medikamentenzulassung
Soll ein Generikum zugelassen werden, das ein Originalpräparat ersetzt, welches nur in Kombination mit einem anderen Originalpräparat eingesetzt werden darf, muss auch der Erstanmelderschutz des zweiten, zu kombinierenden Präparats abgelaufen sein (BGE 141 II 91).
2.10 Börsen- und Effektenhandel
Das Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) sieht vor, dass Effektenhändler für ihre Tätigkeit eine Bewilligung der Finma benötigen. Diese kann auf Grundlage des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag; SR 956.1) die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung u. a. in Rundschreiben festlegen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Bewilligungspflicht im BEHG, die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten. Gefährdet wird der Markt jedoch nur durch Händler mit einem grossen Transaktionsvolumen. Ein Rundschreiben der Finma, welches den gewerbsmässigen Effektenhandel erst ab einem Mindestjahresumsatz von 5 Milliarden Franken bewilligungspflichtig erklärt, ist bundesrechtskonform und verhältnismässig. Die Liquidation einer Gesellschaft, welche den Mindestjahresumsatz bereits vor dem Einreichen des Bewilligungsgesuches überschritten hatte sowie unwahre Angaben gemacht und gegen Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) verstossen hatte, ist zulässig und verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht (BGE 141 II 103).
3. Verfahrensfragen
Nach Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110) ist der Kanton in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert. Er hat ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung eines seine Angestellten begünstigenden Gerichtsurteils. Eine kantonale Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist dagegen nur dann legitimiert, wenn sie eine ausdrückliche Ermächtigung hat, um im Namen des Kantons aufzutreten (BGE 141 I 253).
Bei Streitigkeiten von kantonaler Exekutive und Judikative gilt eine besondere Zurückhaltung bei der Zulassung zur Beschwerdeführung nach Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110). Ein mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verbundenes, rein finanzielles Interesse genügt dafür nicht. Das Gemeinwesen ist nur legitimiert, wenn die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat. Dafür müssen die in Frage stehenden finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen. Für den Fall eines Streitwerts von 5700 Franken im Bereich des Stipendienwesens sind diese Bedingungen nicht erfüllt. Obwohl der Kanton Folgekosten von jährlich rund 3,8 Millionen Franken geltend machte, entschied das Bundesgericht, er sei nicht legitimiert, weil darüber hinausgehende Interessen fehlten (BGE 141 II 161).
Das Verbandsbeschwerderecht nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verlangt als Anfechtungsobjekt eine Verfügung. Das Bundesgericht qualifizierte in seinem Entscheid verwaltungsinterne Abschussanordnungen betreffend Graureiher und Gänsesäger in bernischen Gewässern als Verfügungen. Es stellte fest: «Die rechtliche Qualifikation einer behördlichen Anordnung, die den Abschuss von Tieren einer geschützten Art erlaubt, kann nicht davon abhängen, ob sie sich an Private oder an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit richtet, denn die damit erzielten Aussenwirkungen unterscheiden sich weder von ihrer Art noch von ihrem Ausmass her» und kam damit überraschenderweise zum Schluss, dass nicht nur dann eine Verfügung vorliegt, wenn eine Behörde einem Privaten eine Bewilligung erteilt, eine an sich jagdgesetzlich untersagte Tätigkeit aus polizeilichen Gründen auszuüben, sondern auch dann, wenn sich die behördliche Genehmigung zum Abschuss an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit richtet (BGE 141 II 233).
Die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) darf abklären, ob eine Grosslotterie verbotene oder zu bewilligende Tätigkeiten ausübt. Die Beschwerde der Euro-Lotto Tipp AG, dass sich die Zuständigkeit der Comlot nur auf bewilligte und bewilligbare Lotterien beschränke und dass für weitergehende Zuständigkeiten keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, wies das Bundesgericht ab (BGE 141 II 262).
Die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sieht vor, dass die berufsmässige Vertretung vor Gericht in Zivilverfahren Anwältinnen und Anwälten nach Anwaltsgesetz (SR 935.61) vorbehalten ist. Ausnahmsweise können die Kantone es Rechtsagenten erlauben, die berufsmässige Vertretung in bestimmten Bereichen auszuüben, um im Sinne des Föderalismus kantonale Eigenheiten zu bewahren. Die ZPO geht dem Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02) vor. Entsprechend haben Rechtsagenten eines bestimmten Kantons keinen Anspruch darauf, auch in anderen Kantonen vor Gericht Vertretungen zu übernehmen (BGE 141 II 280).