1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Grundrechte
1.1.1 Religionsfreiheit
Die Beschwerde der Diözese Chur der römisch-katholischen Kirche im Zusammenhang mit dem Beschluss der katholischen Landeskirche Graubünden, eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft mit einem Betrag in Höhe von 15 000 Franken zu unterstützen, weist das Bundesgericht ab. Der gewährte Betrag verletzt die Glaubensfreiheit der römisch-katholischen Kirche nicht (BGE 145 I 121).
1.1.2 Eigentumsgarantie
Als übermässig im enteignungsrechtlichen Sinn gilt eine Einwirkung aus dem Betrieb eines öffentlichen Werks, wenn sie für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar war, ihn in spezieller Weise trifft und einen schweren Schaden verursacht. Die Nichtgewährung einer Entschädigung nach kantonalem Enteignungsrecht wegen ideeller und materieller Immissionen aus dem Betrieb eines Asylzentrums war rechtmässig. Es fehlt bei den materiellen und auch bei den ideellen Immissionen am Erfordernis der Spezialität, da sie keine übermässige Intensität erreichen (BGE 145 I 250).
Tendenziell für eine Übermässigkeit der vorübergehenden Immissionen und damit für das Bestehen einer enteignungsrechtlichen Entschädigungspflicht wegen Umsatzeinbussen von Geschäften aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken spricht, wenn die Beeinträchtigung längere Zeit anhält, erhebliche positive oder negative Immissionen zu dulden sind, die Beeinträchtigung beim Geschäft eine erhebliche Umsatzeinbusse oder einen erheblichen Zusatzaufwand verursacht. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung. Die Baurechtsinhaberin für den Betrieb einer Raststätte an einer Nationalstrasse kann selbständig nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend machen. Bei Bauarbeiten für ein öffentliches Werk ist die zivilrechtliche Rechtsprechung analog anzuwenden. Die Voraussetzung des schweren Schadens findet hierbei keine Anwendung (BGE 145 II 282).
1.1.3 Willkürverbot
Das Reglement des Regierungsrats des Kantons Wallis macht die Gewährung eines Stipendiums vom Einkommen der Person, die mit der Gesuchstellerin eine faktische Lebensgemeinschaft führt, abhängig. Die Annahme einer faktischen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Partnerinnen, allein gestützt auf deren gemeinsame Wohnung, und die daraus resultierende Anpassung der Höhe des Stipendiums einer Partnerin aufgrund des Lohnes der anderen Partnerin ist gemäss Bundesgericht eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmung. Der gemeinsame Bezug einer Wohnung stellt lediglich ein Indiz dar (BGE 145 I 108).
1.1.4 Privatsphäre
Die systematische Öffnung von ein- und ausgehender Post und die Kenntnisnahme des Inhalts bei Personen im vorzeitigen Strafvollzug, die dem ordentlichen Vollzugsregime unterstehen, stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Vertraulichkeit der Korrespondenz dar. Die Kontrolle des Briefverkehrs im Strafvollzug beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 89 Abs. 3 und 5 des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC). Sie liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, da sich die Kontrolle auf Briefe beschränkt, die nicht dem Schutz nach Art. 89 Abs. 4 RSPC unterstehen. Somit verletzt die Kontrolle der Briefpost weder Konventions-, Verfassungs- noch Bundesrecht (BGE 145 I 318).
1.1.5 Diskriminierung
Das Bundesgericht folgt einer strikten wörtlichen Auslegung des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1). Dabei legt es den Begriff «Geschlecht» eng aus und subsumiert die «sexuelle Orientierung» nicht darunter. Demnach liegt eine direkte Diskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG nur bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor und nicht bei Ungleichbehandlungen gestützt auf die sexuelle Orientierung. Es können sowohl Frauen wie auch Männer homosexuell sein, womit sich die Ungleichbehandlung gemäss Bundesgericht gerade nicht auf das Geschlecht bezieht. Auch bei einer indirekten Diskriminierung nach GlG ist der Anknüpfungspunkt das Geschlecht; es müssen durch die Anknüpfung an die sexuelle Orientierung überwiegend Personen eines bestimmten Geschlechts betroffen sein (BGE 145 II 153).
Das Diskriminierungsverbot ist durch die Unterscheidung von Plätzen für den Aufenthalt und die Durchreise von «schweizerischen fahrenden Gemeinschaften» und Plätzen für die Durchreise von «anderen fahrenden Gemeinschaften» nicht verletzt. Der Grund für die Zuteilung besteht im Zweck und der Dauer des Aufenthalts und nicht in der Nationalität. Auch das Personenfreizügigkeitsgesetz ist nicht verletzt. Das kantonale Gesetz sieht keine Ungleichbehandlung zwischen den fahrenden Gemeinschaften und der sesshaften Bevölkerung vor. Weiter ist das Neuenburger Gesetz über Lagerplätze für fahrende Gemeinschaften vereinbar mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV und der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Auch die Räumung eines rechtswidrigen Lagers, wie im Neuenburger Gesetz vorgesehen, verletzt weder den Schutz der Privatsphäre noch die Niederlassungsfreiheit, da sie im öffentlichen Interesse liegt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (BGE 145 I 73).
1.2 Verfahrensgarantien
Initianten einer kantonalen Volksinitiative steht ein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu, wenn die kantonale Exekutive über die Gültigkeit einer Initiative entscheidet, bevor dafür Unterschriften gesammelt werden. Dies, weil die Initianten Adressaten eines individuell-konkreten Entscheids sind. Insbesondere bei vorgängigen Abklärungen besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. In Bezug auf die Überlegungen der Exekutive zum Entscheid besteht dieser Anspruch jedoch nicht, es sei denn, die Exekutive stütze sich auf einen Rechtssatz oder eine Begründung, die nicht voraussehbar war (BGE 145 I 167).
Eine nach Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) enthaltene Fiktion des Rückzugs der Einsprache kann nur angenommen werden, wenn nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) aus dem unentschuldigten Ausbleiben ein Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens ableitbar ist, wenn der Einsprechende die Konsequenzen der Unterlassung kennt und in Kenntnis der Rechtslage auf seine Rechte verzichtet. Bei persönlicher Vorladung des Beschuldigten vor Gericht gilt die aus Art. 356 Abs. 4 StPO abgeleitete Rückzugsfiktion selbst dann, wenn der Anwalt erscheint. Die Nichtanhörung der Verteidigung aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten ist auch im Verfahren über die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht zulässig. Das Bundesgericht prüft sodann, ob Art. 29 Abs. 1 BV im Sinne des überspitzten Formalismus durch die Verweigerung der Teilnahme an der Verhandlung aufgrund einer Verspätung der Verteidigung verletzt ist. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vorliegend betrug die Verspätung 17 Minuten. Aufgrund weiterer Umstände schliesst das Bundesgericht auf überspitzten Formalismus und heisst die Beschwerde gut (BGE 145 I 201).
1.3 Treu und Glauben
Es widerspricht dem Zweck von Art. 75b BV und des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG, SR 702), die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die nie als Erstwohnungen genutzt werden können. Es ist somit von Amtes wegen zu prüfen, ob Indizien vorliegen, welche die Absicht einer Erstwohnungsnutzung des Bauvorhabens als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ist die Absicht unrealistisch, das Bauvorhaben als Erstwohnungsbauten zu vermarkten, da die Nachfrage für Erstwohnungen unzureichend ist, ist von einer Gesetzesumgehung auszugehen. Die Vermarktung der strittigen zwölf neuen Erstwohnungen erscheint nicht realistisch, da es sich um typische Ferienwohnungen handelt. Es liegt somit ein Rechtsmissbrauch vor (BGE 145 II 99).
1.4 Politische Rechte
Art. 34 Abs. 2 BV schliesst das Medium Video nicht aus; die Bundeskanzlei darf Abstimmungsvideos aufschalten. Aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht das Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei nicht überprüfen, da es den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates entspricht. Die Kantonsregierungen dürfen sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben, sofern der Ausgang der Abstimmung mehrere oder alle Kantone betrifft. Die Konferenz der Kantonsregierungen darf sich dann öffentlich zu einer Volksabstimmung äussern, wenn eine Mehrheit der Kantone betroffen ist. Weiterhin ausgeschlossen sind Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen. Ein durch die Kantone beherrschtes öffentliches Unternehmen darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nur dann äussern, wenn es ähnlich wie ein privates in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt ist (BGE 145 I 1).
Bei der Vollgeldinitiative sieht das Bundesgericht in der Intervention der Schweizerischen Nationalbank keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese durfte sich öffentlich zur Abstimmung äussern, da Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG, SR 951.11) einen entsprechenden Informationsauftrag enthält. Auch waren die Äusserungen ausreichend sachlich und objektiv. Hingegen war die Intervention der Finanzdirektorenkonferenz mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (BGE 145 I 175).
Das Bundesgericht befand die Interventionen des Bundesamts für Sozialversicherungen und der Suva im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) für zulässig. Nach Art. 34 Abs. 2 BV sind Behörden und öffentlich beherrschte Unternehmen zu korrekter und zurückhaltender Information im Abstimmungskampf verpflichtet. Das Bundesgericht sah in den beiden beanstandeten Publikationen keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit (BGE 145 I 282).
Das Bundesgericht stellt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV durch falsche und lückenhafte behördliche Informationen im Hinblick auf die Abstimmung über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» fest. Die Behörden sprachen von 80 000 Ehepaaren, die von der Abschaffung der Heiratsstrafe profitieren würden. Tatsächlich wären es 454 000 gewesen. Zudem fehlte der Hinweis, dass es sich um eine Schätzung handelte. Das Bundesgericht sieht darin krasse Unregelmässigkeiten, die schwer wogen und geeignet waren, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Da die Ablehnung mit 50,8 Prozent sehr knapp erfolgte und das Ständemehr deutlich erreicht war, heisst das Bundesgericht die Stimmrechtsbeschwerde gut und hebt die Abstimmung auf (BGE 145 I 207).
Das Bundesgericht überprüft nicht nur die kantonalen Bestimmungen auf Gesetzesstufe zum Wahlrecht, sondern auch die Bestimmungen der Kantonsverfassung von Graubünden, da sich seit der Gewährleistung der Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung im Jahr 2004 die für die Beurteilung des Wahlsystems massgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Die kantonale Bestimmung, dass sich die Sitze entsprechend der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilen, verletzt Art. 8 BV nicht. Die starken Unterschiede des Repräsentationsverhältnisses in den einzelnen Wahlkreisen verstossen jedoch gegen die Stimmkraftgleichheit im Sinne von Art. 34 BV. Das Majorzwahlverfahren für das kantonale Parlament ist bei Wahlkreisen mit weniger als 7000 Schweizer Bürgern mit Art. 34 Abs. 2 und Art. 8 BV vereinbar. Bei den grösseren Wahlkreisen hingegen ist der Majorz bundesverfassungswidrig (BGE 145 I 259).
1.5 Konventionsgarantien
Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens lässt die Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung während des hängigen Verfahrens nur zu, wenn ein Anspruch auf Erteilung vorliegt. Das Bundesgericht bejaht einen solchen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543), ausgelegt im Lichte von Art. 4 EMRK sowie Art. 6 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (Cedaw). Diese justiziable Bestimmung besagt, dass die Migrationsbehörde eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilen muss, wenn die für die Abwicklung des Strafverfahrens zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein weiterer Aufenthalt des Opfers von Menschenhandel in der Schweiz für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Das Bundesgericht ist sodann der Ansicht, dass die Dublin-Überstellung eines Menschenhandelsopfers in einen Drittstaat einer erfolgreichen strafrechtlichen Sanktionierung entgegensteht (BGE 145 I 308).
1.6 Bundesrecht hat Vorrang
Die vom Kanton Luzern 2017 festgesetzte Einkommensgrenze von 54 000 Franken zur Gewährung einer Krankenkassenprämienverbilligung bei Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung verstösst gegen Art. 56 Abs. 1bis KVG. Die Verordnung des Kantons Luzern widerspricht dem Bundesrecht, weil durch die knapp über der Schwelle von den unteren zu den mittleren Einkommen liegende Grenze nur ein sehr kleiner Teil der mittleren Einkommen eine Prämienverbilligung erhält; was dem Zweck von Art. 56 Abs. 1bis KVG nicht entspricht (BGE 145 I 26).
Neue Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Neuenburg zur Änderung des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regeln die Entschädigung der Beistände und Vormünder. Die Entschädigung wird in einer Pauschalspanne je nach Aufgaben festgelegt und ist unabhängig von der Kategorie des Beistands, dessen beruflicher Qualifikation und davon, wer die Entschädigung bezahlt. Durch die neue Regelung wird weder die Wirtschaftsfreiheit, die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV noch das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK verletzt. Einzig der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts, konkret Art. 404 ZGB, ist durch Art. 31b Abs. 1 des neuen kantonalen Gesetzes verletzt, der eine Erhöhung der Basisentschädigung auf maximal 30 Prozent beschränkt und somit eine angemessene Entschädigung verhindert (BGE 145 I 183).
1.7 Gemeindeautonomie
Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zur Überprüfung von Ermessensentscheiden im Rahmen der Gemeindeautonomie dahingehend, dass sich die Rechtsmittelbehörde nicht auf eine reine Willkürprüfung beschränken darf, da dies gegen Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) gegen Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG verstösst. Dennoch sind die kantonalen Gerichte bei der Überprüfung der Angemessenheit gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG für die Wahrung der Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV an Zurückhaltung gebunden. Dasselbe gilt bei der Angemessenheitsprüfung nach § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2). Somit darf das Baurekursgericht einen Entscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn sie bei der Anwendung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH, LS 700.1) ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Ermessensspielraum überschritten hat. Eine Überschreitung liegt nicht nur bei willkürlichen Entscheiden vor, sondern auch wenn sich die Behörde von unsachlichen, dem Zweck von § 238 PBG/ZH fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Vorliegend wurde dieser Ermessensspielraum überschritten, wodurch das kantonale Gericht befugt war, den kommunalen Entscheid aufzuheben (BGE 145 I 52).
2. Verwaltungsrecht
2.1 Ausländerrecht
Die zeitlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Familiennachzug nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) hängen von der Bewilligung der Eltern ab. Massgebend ist gemäss AIG das Alter des Kinds zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs. Da die Voraussetzungen für einen Nachzug nach AIG in casu nicht mehr erfüllt sind, prüft das Bundesgericht einen Anspruch aus Art. 8 EMRK. Das massgebende Alter des Kindes bestimmt sich hier nach dem Zeitpunkt des Entscheids über den Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK. Das heisst, das Kind muss im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch minderjährig sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid seine bisherige Rechtsprechung und folgt dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Bundesgericht tritt somit nicht auf die Beschwerde ein, da Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einschlägig ist (BGE 145 I 227).
Das Bundesgericht befasst sich sodann in einem Entscheid mit den Auswirkungen des Gesuchs um einen Familiennachzug nach Art. 51 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf Art. 47 AIG. Der Beschwerdeführer hatte bereits ein Familiennachzugsgesuch nach Art. 51 AsylG gestellt und später ein Gesuch gemäss Art. 47 AIG, welches aufgrund der verstrichenen Frist abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hält fest, dass beim zweiten Gesuch nach AIG das Gesuch nach AsylG zu berücksichtigen sei, um festzustellen, ob die Fristen von Art. 47 AIG gewahrt worden sind. Somit ist ein nach AsylG gestelltes Gesuch als ein erstes Familiennachzugsgesuch zu behandeln. Die Fristen nach Art. 47 AIG sind dann gewahrt, wenn das erste erfolglose Gesuch nach AsylG innert diesen Fristen gestellt worden ist und das zweite ebenfalls innert diesen Fristen eingereicht wurde. Entscheidender Zeitpunkt der Fristwiederherstellung für das zweite Gesuch ist der rechtskräftige Endentscheid betreffend die Ablehnung des nach AsylG gestellten Familiennachzugsgesuchs. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde folglich gut (BGE 145 II 105).
2.2 Öffentliche Beschaffung
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) fallen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ebenfalls unter deren Geltungsbereich. Nach der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB im Sinne des Staatsvertragsrechts fällt die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts, insbesondere weil sie keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht (BGE 145 II 49).
Ein Anbieter muss vom Zuschlag ausgeschlossen werden, wenn er ein oder mehrere Eignungskriterien von einer gewissen Schwere nicht erfüllt. Die Option, ein Kriterium erst später zu erfüllen, muss in der Ausschreibung erwähnt sein. Fehlt sie in den Ausschreibungsunterlagen, darf der Zuschlag nicht an einen Anbieter erfolgen, der das Kriterium nicht erfüllt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, da der Zuschlagentscheid widerrechtlich erfolgte, und hebt den angefochtenen Entscheid auf (BGE 145 II 249).
Der Beschwerdeführer, ein nicht berücksichtigter Kandidat, verlangte einen Entscheid im Zusammenhang mit der Zuteilung des Auftrags an eine Privatperson, ein Hotel und ein Restaurant zu betreiben, deren Eigentümerin die Stadt Genf ist. Er macht seinen Anspruch auf einen Entscheid gestützt auf das öffentliche Beschaffungsrecht und das Binnenmarktgesetz geltend. Die Stadt Genf lehnt einen solchen Anspruch ab, da das Hotel und das Restaurant zum Finanzvermögen der Stadt gehören. Das Bundesgericht prüft vorliegend, welches Recht auf die Vergabe des Auftrags anwendbar ist. Erwirbt das Gemeinwesen auf dem freien Markt als Nachfrager von privaten Unternehmen gegen Entgelt die Mittel für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, liegt eine öffentliche Beschaffung des Gemeinwesens vor. Da vorliegend die Stadt Genf auf der Angebotsseite steht, stellt die Zuteilung des Auftrags keine öffentliche Beschaffung dar. Dabei gestattet das Gemeinwesen einem Privaten lediglich die Ausübung einer bestimmten privaten Tätigkeit. Da sich das Hotel im Finanzvermögen der Stadt Genf befindet, handelt es sich nicht um ein faktisches Monopol und die Übertragung von Rechten am Hotel stellt keine Konzession gemäss Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) dar. Somit ist auf die Zuteilung des Hotels und Restaurants nicht das öffentliche Beschaffungsrecht, sondern das Privatrecht anwendbar (BGE 145 II 252).
Ein ehehaftes Recht stellt ein Recht dar, welches seinen Ursprung in einer nicht mehr bestehenden Rechtsordnung hat. Beim ehehaften Wasserrecht handelt es sich inhaltlich um ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer. Durch die gleiche Interessenlage wie bei altrechtlichen, unbefristet erteilten Konzessionen gilt die Aufrechterhaltung des Wasserrechts ebenfalls nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen; längstens aber 80 Jahre. Danach sind diese dem geltenden Recht, wonach für die Weiterführung der Wassernutzung eine Konzession erfordlich ist, entschädigungslos zu unterstellen. Die Bewilligung für die Sanierung darf somit erst nach Erstellung einer Konzession erteilt werden (BGE 145 II 140).
Das Bundesgericht prüft vorliegend, ob ein Gemeindemonopol gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM, welches mit einer Konzession an Private übertragen wird, bei der Verwaltung von zwei Genfer Stadttheatern vorlag. Das Bundesgericht erachtet in der Verwaltung der Theater ein faktisches Monopol der Gemeinde; dies aufgrund des ausschliesslichen Gebrauchs der Theaterräumlichkeiten, welche zum Verwaltungsvermögen der Stadt Genf gehören. Somit muss die Übertragung der Leitung der Theater an Private gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM auf dem Weg der Ausschreibung und die darauf folgende Ernennung der Theaterdirektionen in einer anfechtbaren Verfügung erfolgen (BGE 145 II 303).
Der Kanton kann kraft Bundesrecht über den tiefen Untergrund verfügen und dessen Nutzung regeln. Den Kantonen steht es offen, für die Genehmigung von Geothermieprojekten lediglich eine Bewilligung vorzusehen, auch wenn eine Konzession grundsätzlich angemessener ist. Art. 2 Abs. 7 BGBM, der eine Ausschreibung vorsieht, ist auf die Verleihung des Rechts zur Erdwärmenutzung im öffentlichen Untergrund nicht anwendbar, da es sich um ein zeitlich und örtlich begrenztes Pilotprojekt handelt. Willkürverbot und allgemeine Verfahrensgarantien sind nicht dadurch verletzt, dass der Inhalt der Baubewilligung in die Sondernutzungsplanung integriert ist. Die strittige Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen ist zulässig, da es sich beim Pilotprojekt um ein wichtiges Ziel handelt, welches ohne die Nutzung der betroffenen Fruchtfolgeflächen nicht erreicht werden kann (BGE 145 II 32).
2.3 Schule
Das in Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ÜRMB, SR 0.109) festgehaltene Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung ist direkt anwendbar. Art. 62 Abs. 3 BV, der sich primär an die Kantone richtet, sieht wohl keinen individuellen Anspruch auf Besuch einer Sonderschule bis zum 20. Lebensjahr vor. Das Bundesgericht lässt die Frage jedoch offen, da die interkantonale Vereinbarung vom 5. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik einen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen bis zum Alter von 20 Jahren vorsieht. Die Beendigung von Massnahmen darf folglich nicht auf das Kriterium der Volljährigkeit gestützt werden. Eine Institution für Erwachsene, die keine sonderpädagogische Einrichtung ist, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Betroffenen bis zum Alter von 20 Jahren zustehenden sonderpädagogischen Massnahmen zu erbringen. Übergangsmassnahmen sind jedoch zulässig, wenn klar ist, dass die Person früher oder später in einer Institution für Erwachsene betreut werden muss. In der Endphase des Anspruchs auf sonderpädagogische Massnahmen ist ein Übertritt in die Erwachsenenstruktur somit zulässig; der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen muss jedoch sichergestellt werden (BGE 145 I 142).
2.4 Raumplanung, Baurecht
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Mit zu berücksichtigen sind dabei die mit der Baute oder Anlage verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Die Wohnbaute ist so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone zur Folge hat (BGE 145 I 156).
Gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) nehmen die Behörden bei der Genehmigung einer Sondernutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vor. Sowohl die öffentlichen wie auch die privaten Interessen sind miteinzubeziehen. Das öffentliche Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG an einer ufernahen Wegführung am Wohlensee wird dadurch relativiert, dass für den Schutz der vorhandenen Vogelarten ein durchgehender Sichtschutz notwendig wäre, wodurch das Erlebnis der Uferlandschaft für Spazierende kaum mehr möglich wäre. Durch den geplanten Uferweg am Wasser- und Zugvogelreservat käme es zu einer erhöhten Besucherzahl, wodurch der Lebensraum der Wat- und Wasservögel eingeschränkt würde. Neben den Naturschutzinteressen stehen auch die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer dem geplanten Uferweg entgegen. Die flankierenden Massnahmen schränken die Eigentumsinteressen über das Übliche hinaus ein. Gemäss Bundesgericht überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Erstellung eines Uferwegs die privaten Interessen nicht (BGE 145 II 70).
Das Bundesgericht legt Art. 34b Abs. 5 RPV, nach dem die mit der Haltung und Nutzung von Pferden im Zusammenhang stehende Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig ist, weit aus. Art. 34b Abs. 5 RPV verbietet generell die Errichtung von neuen Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden. Somit fallen auch Wohnbauten, welche nach Art. 34 Abs. 3 RPV nur deshalb zonenkonform sind, weil auf den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieben Pferde gehalten oder genutzt werden, unter Art. 34b Abs. 5 RPV. Ob die Zonenkonformität einer neuen Wohnbaute nach Art. 34 Abs. 3 RPV für die abtretende Generation gegeben ist, muss unter Ausschluss der Pferdehaltung und -nutzung geprüft werden (BGE 145 II 182).
Der strittige Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone verletzt Art. 9 Abs. 2 ZWG. Die Bestimmung verweist für Zweitwohnungsbauten ausserhalb der Bauzone auf die Bestimmungen über geschützte bzw. landschaftsprägende Bauten. Demnach ist der Umbau des Stalls ausserhalb der Bauzone nur unter den Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPB bzw. Art. 39 Abs. 2–5 RPV i.V.m. Art. 43a RPV möglich. Die einfachen Stallbauten können einzig als Elemente einer geschützten Landschaft nach Art. 39 Abs. 2 RPV geschützt werden. Die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 RPV sind jedoch für die fragliche Erhaltungszone nicht gegeben, wodurch das Bauvorhaben der Begrenzung des Zweitwohnungsbaus widerspricht (BGE 145 II 83).
Nach Art. 38a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) sind die Kantone zur Revitalisierung von Gewässern verpflichtet. Bei einem dadurch erfolgenden Verlust von Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG Ersatz zu leisten. Die Kantone sind gesetzlich zwingend zur Revitalisierung der Gewässer verpflichtet. Es besteht diesbezüglich kein Raum für eine Interessenabwägung. Das Projekt einer Gewässerrevitalisierung muss nicht gleichzeitig eine vollständige Kompensation für die verlorenen Fruchtfolgeflächen vorsehen (BGE 145 II 11).
Die strittige Bauzone entspricht den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nicht. Es ist nicht nötig, neue Flächen einzuzonen, um unter Berücksichtigung bestehender innerer Nutzungsreserven die neue Bevölkerung gemäss dem prognostizierten Wachstum aufzunehmen. Vorliegend fehlte es an der optimalen Nutzung der Fläche. Über Fruchtfolgeflächen, die über den Mindestumfang hinaus bestehen, kann der Kanton zwar ohne Kompensation verfügen. Es bedarf aber einer Interessenabwägung, die auch die optimale Nutzung berücksichtigen muss. Eine solche Nutzung ist vorliegend nicht gesichert (BGE 145 II 18).
Wenn die gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) enthaltenen Massnahmen nicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte genügen, darf nach Art. 31 Abs. 2 LSV die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die kantonale Behörde zustimmt und am Bauvorhaben ein überwiegendes Interesse besteht. Ein überwiegendes Interesse besteht bei einem Bauprojekt, das im städtischen Bereich in einem zum Wohnen geeigneten Quartier geplant ist und somit das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum und der Siedlungsentwicklung nach innen verfolgt. Das Bauprojekt sieht Lärmschutzmassnahmen vor, welche die Immissionen auf der Höhe aller Fenster der lärmempfindlichsten Räume beschränken (BGE 145 II 189).
Für die Genehmigung der Pläne für ein Eisenbahn- und Trolleybusprojekt findet für das gesamte Projekt das bundesrechtliche Eisenbahnplangenehmigungsverfahren Anwendung, da die strassenbaulichen wie auch die Rodungs- und Enteignungsmassnahmen sich vorwiegend nach den Bedürfnissen der Tramanlage richten (BGE 145 II 218).
2.5 Natur- und Umweltschutz
Auch wenn lediglich ein privater Quartierplan und noch kein konkretes Bauvorhaben vorliegt, kommen die Schutzbestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) zur Anwendung, wenn der Plan auf einem konkreten Richtplan beruht und somit einen projektbezogenen Sondernutzungsplan darstellt und dieser einen Detaillierungsgrad aufweist, welcher jenem einer Baubewilligung teilweise gleichkommt (BGE 145 II 176).
2.6 Öffentliche Abgaben
Gemäss Bundesgericht ist auf Kapitalzahlungen des Arbeitgebers für Lohnansprüche, auf deren ordentliche Bezahlung der Arbeitnehmer freiwillig verzichtet hat, kein Vorzugssteuersatz anwendbar. Im vorliegenden Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der über das gesetzliche Rentenalter hinaus weiterarbeitete und mit dem Arbeitgeber vereinbarte, dass ein Teil des Lohnes zurückbehalten und erst am Ende der Berufstätigkeit ausbezahlt wird. Dieser Kapitalbetrag fällt gemäss Bundesgericht unter das «übrige Einkommen». Weder der Vorzugssteuersatz für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) noch der Vorzugssteuersatz für Kapitalabfindungen bei wiederkehrenden Leistungen nach Art. 37 DBG sind anwendbar (BGE 145 II 2).
Wenn der Steuerpflichtige oder seine Vertretung nicht in der Lage ist, ohne eigenes Verschulden innert Frist zu handeln, kann die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden. Vorliegend konnte der Steuerpflichtige aufgrund psychischer Probleme nicht selbst handeln. Er wurde von einer Treuhänderin vertreten, die in der Lage gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde vor Verwaltungsgericht zu erheben. Auch wenn es dem Steuerpflichtigen aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht möglich war, der Treuhänderin Anweisungen zu geben, war sie verpflichtet, aus eigenem Antrieb zwecks Interessenwahrung Beschwerde einzureichen (BGE 145 II 201).
Kantone mit monistischem System können selbst entscheiden, ob sie die Anrechnung von operativen Verlusten auf periodengleiche Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorsehen. Die steuerartübergreifende Verlustanrechnung ist nämlich im Gegensatz zur zwingend im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) vorgesehenen intertemporalen Verlustverrechnung nicht geregelt. Die Verlustanrechnung entspricht im innerkantonalen Verhältnis dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 BV und ist somit nicht verfassungswidrig (BGE 145 II 206).
Das Bundesgericht bestätigt die Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Begriff «Vermittlung» in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) liegt bereits dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrags im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selbst Partei des Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Eine mehrwertsteuerliche direkte Stellvertretung ist dafür nicht erforderlich. Die «Vermittlung» ist vom blossen Zuführen von Kunden, bei dem nicht auf einen konkreten Vertrag hingewirkt wird, abzugrenzen (BGE 145 II 270).
Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG besagt, dass nur die «ausdrückliche» Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung unterbricht. Art. 47 Abs. 1 StHG ist unter Beachtung des Harmonisierungsziels so auszulegen, dass auch hier für die Unterbrechung eine «ausdrückliche» Anerkennung notwendig ist. Demgegenüber kann nach Art. 135 Ziff. 1 OR die Anerkennung einer Forderung auch konkludent erfolgen. Das Bundesgericht hält fest, dass das blosse Einreichen der Steuererklärung das Erfordernis der «Ausdrücklichkeit» nicht erfüllt, sondern der Inhalt der Steuererklärung massgebend für die Anerkennung ist. Verjährungsunterbrechend wirkt eine Steuererklärung nur, wenn sie ausgefüllt und vorbehaltslos eingereicht wurde (BGE 145 II 130).
2.7 Steueramtshilfe
Die Auskunft der Schweiz an Frankreich im Rahmen eines Amtshilfegesuchs über die Art der Besteuerung der betroffenen Person stellt eine voraussichtlich erhebliche Information im Sinn von Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR dar. Denn eine Person, die in der Schweiz pauschal besteuert wird, kann nicht als in einem Vertragsstaat ansässig angesehen werden, wie Art. 4 Abs. 6 Bst. b DBA CH-FR festhält (BGE 145 II 112).
Zur Frage, welche verfahrensmässigen Anforderungen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Notifikation erfüllen muss, um eine betroffene oder beschwerdeberechtigte Person über die Eröffnung eines Amtshilfeverfahrens zu benachrichtigen, befindet sich keine Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sieht eine Notifikation der im Ausland ansässigen betroffenen Person über das Amtshilfeverfahren vor. Falls die Notifikation auf dem Weg über die Informationsinhaberin nicht möglich ist, kommen Art. 14 Abs. 4 und 5 zur Anwendung. Indem die ESTV die betroffene Person mittels Publikation im Bundesblatt über das Verfahren informierte, wurde das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht verletzt (BGE 145 II 119).
3. Standesrecht
Die im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) enthaltene Anforderung der institutionellen Unabhängigkeit an Anwälte ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin schloss einen Vertrag mit einer Aktiengesellschaft, die Anwälten ein Geschäftsdomizil anbietet. Die Bestimmungen in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen zu einem Ungleichgewicht der Beziehung zugunsten der AG (z.B. Haftungsausschluss), wodurch die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben ist. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass ein Anwalt zwar Hilfspersonen beiziehen darf; er hat sie aber im Hinblick auf das Berufsgeheimnis sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Die AG kann als Hilfsperson agieren. Vorliegend fehlte es aber an der ausreichenden Überwachung, wodurch das Berufsgeheimnis nicht genügend geschützt war. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass eine Anwältin an ihrer Geschäftsadresse über einen Raum verfügen muss und dass Massnahmen ergriffen werden müssen, um an der in Frage stehenden Geschäftsadresse praktizieren zu können (BGE 145 II 229).
4. Verfahrensfragen
Die Eigenschaft als Arbeitgeberin genügt nicht für die Legitimation zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Bereich des öffentlichen Dienstrechts. Der Zweck der subsidiären Verfassungsbeschwerde besteht nicht darin, öffentliche Interessen zu schützen. Solange der Kanton im Rahmen seiner öffentlichen Gewalt handelt, ist er somit nicht zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt (BGE 145 I 239).
Unter den Begriff «internationale Amtshilfe» fallen alle Massnahmen schweizerischer Behörden, die auf Nachfrage ausländischer Behörden ergehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Der in Frage stehende Entscheid der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) betreffend Liquidation einer ausländischen Bank und die Verwendung deren Vermögens in der Schweiz stellt einen Fall von internationaler Amtshilfe dar; im Ergebnis ist dieser der Eröffnung eines Hilfs(konkurs)verfahrens gleichgestellt. Die Finma stützte ihren Entscheid auf Art. 37g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0), womit ihr Handeln auf öffentlichem Recht gründet. Gegen einen solchen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, da die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 83 lit. h BGG einschlägig ist (BGE 145 II 168).
Stimmt ein Unternehmen – im Rahmen einer Untersuchung der Wettbewerbskommission (Weko) gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen – einer einvernehmlichen Regelung zu, kommt den anderen beteiligten Unternehmen keine Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zu für die Anfechtung der Verfügung, in der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (BGE 145 II 259).
Eine Partei reichte die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache beim Kantonsgericht Freiburg ein. Das Gericht forderte diese, nach Verlangen der Gegenpartei, auf, eine französische Fassung einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, trat das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde ein. Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg sieht vor, dass die Einreichung der Beschwerdeschrift in einer Amtssprache unabhängig von der Verfahrenssprache erlaubt ist. Gemäss Bundesgericht spricht nichts gegen diese Regelung. Auch Art. 129 ZPO, welcher vorsieht, dass das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt wird, sieht nicht vor, dass zwingend eine einheitliche Sprache verlangt wird. Dasselbe gilt für Art. 67 StPO. Die Verfahrenssprache und die Sprache der Prozesshandlungen sind getrennt voneinander zu betrachten (BGE 145 I 297).