1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Grundrechte
1.1.1 Lohngleichheit
Wird bei der Überführung in ein revidiertes Besoldungssystem, verknüpft mit einer erheblichen Lohnerhöhung, eine Lohndiskriminierung geltend gemacht, genügt es für deren Glaubhaftmachung nach Art. 6 GlG nicht, wenn die Beschwerdeführerinnen lediglich darlegen, die Diskriminierung habe schon im alten System bestanden und sei unzureichend korrigiert worden. Ob eine innerhalb einer Funktion sich bildende Gruppe von erfahrenen Kindergartenlehrkräften separat eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung geltend machen kann, hat das Bundesgericht indes offengelassen (BGE 144 II 65).
1.1.2 Rechtsgleichheit
Eine kantonale Bestimmung, wonach eine Lehrperson ihre Ferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachholen kann, verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit. Die Sicherstellung des ordentlichen Schulbetriebs liegt im öffentlichen Interesse. Sodann ist es für die Beschwerdeführerin faktisch möglich, ihren Ferienanspruch in den 14 Wochen unterrichtsfreier Zeit zu kompensieren (BGE 144 I 113).
1.1.3 Informationelle Selbstbestimmung
Das Speichern und sechsmonatige Aufbewahren von Randdaten der Telekommunikation durch die Fernmeldedienstanbieter greift in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung ein. Es liegt jedoch nur ein leichter Eingriff vor, da keine Inhalte gespeichert und keine sensiblen Profile gebildet werden können, da die Daten auf dieser Stufe nicht zusammengeführt werden. Aufgrund von Art. 15 Abs. 3 aBüpf (heute Art. 26 Abs. 5 Büpf), der eine genügende gesetzliche Grundlage bildet, sowie der Tatsache, dass an der Aufklärung von Verbrechen und Vergehen und am Auffinden von vermissten Personen ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, ist der Eingriff gerechtfertigt. Die Verpflichtung ist auch verhältnismässig, da ein genügender Schutz vor unsachgemässem Zugriff besteht und eine Aufbewahrungsdauer von sechs Monaten nicht als übermässig erscheint. Da der Eingriff gerechtfertigt ist, ist keine Einwilligung der Betroffenen erforderlich (BGE 144 I 126).
1.1.4 Meinungs- und Informationsfreiheit
Verlangt eine kantonale Regelung für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, der einen besonderen Aufwand der Behörden erfordert, den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses, ist es nicht unhaltbar, zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse umso grösser sein muss, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfällt. Eine Verweigerung des Aktenzugangs gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG SO kann mithin aber nur noch in Betracht fallen, wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde. Im konkreten Fall wurde die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere bezüglich des erforderlichen Aufwands für die Bereitstellung der verlangten wesentlichen Informationen, ans kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen (BGE 144 I 170).
1.1.5 Koalitionsfreiheit
Im öffentlichen Sektor ist das Zutrittsrecht der Gewerkschaftsvertreter für Arbeitsstätten ein wesentliches Element der Koalitionsfreiheit nach Art. 28 BV, die durch ein grundsätzliches Zutrittsverbot verletzt wird. Eine kantonale Regelung, die den zu bewilligenden Zutritt an Voraussetzungen mit ausserordentlichen Erschwerungen knüpft, schränkt die Koalitionsfreiheit unverhältnismässig ein. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Beschluss des Tessiner Staatsrats auf. Die Frage nach dem Zugang von Gewerkschaftsvertretern zu Privateigentum hat das Bundesgericht indes offengelassen (BGE 144 I 50).
1.2 Verfahrensgarantien
Anders als in der zivilrechtlichen Praxis steht die Aufhebung der Verfügung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers über die fristlose Entlassung durch die Personalrekurskommission einer nachträglichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf denselben Sachverhalt grundsätzlich nicht entgegen (keine res iudicata). Sodann gilt das rechtliche Gehör im öffentlichen Personalrecht auch bei relativ informellen Äusserungsgelegenheiten als gewahrt, wenn dem Betroffenen klar war, dass er mit der Kündigung zu rechnen hatte (BGE 144 I 11).
In Bestätigung eines Entscheids des Zürcher Verwaltungsgerichts hält das Bundesgericht fest, dass sich die Entscheidbefugnis der kantonalen Beschwerdeinstanz – entgegen § 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 27a Abs. 1 VRG – auch auf die Anordnung der Weiterbeschäftigung einer unrechtmässig entlassenen Angestellten erstreckt. Gestützt auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV muss das Verwaltungsgericht, das vorliegend als erste gerichtliche Instanz urteilte, die Weiterbeschäftigung anordnen können, wenn das kommunale Personalrecht diesen Anspruch bei einer unrechtmässigen Kündigung vorsieht. Die Rechtsweggarantie lässt keinen Raum für die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts – die Änderung der Rechtsprechung verletzt Art. 9 BV daher nicht (BGE 144 I 181).
Indem das obere kantonale Gericht letztinstanzlich die Konzessionsvergabe über den Betrieb eines Veloverleihsystems auf öffentlichem Grund fälschlich nicht unter den Anwendungsbereich des öffentlichen Beschaffungswesens subsumierte und daher nicht auf den fristgerecht erhobenen Rekurs eintrat, hat es gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen. Betreffend Qualifizierung als öffentliche Beschaffung verweist das Bundesgericht auf BGE 144 II 177, siehe nachstehend Ziff. 2.5 (BGE 144 II 184).
1.3 Politische Rechte
Die Ungültigerklärung der kantonalen Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «Keine Steuergelder für die Berner Reithalle!» gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a KV/BE ist rechtmässig erfolgt und verstösst nicht gegen die politischen Rechte der Stimmberechtigten bzw. Art. 34 oder Art. 9 BV. Die für ungültig erklärte Volksinitiative schränkt die der Stadt Bern im Bereich der lokalen Kulturförderung zukommende Autonomie durch eine finanzielle Sanktion von mehr als 54 Millionen Franken pro Jahr faktisch übermässig ein, was einen unzulässigen Abschreckungseffekt darstellt und auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhält. Ausserdem verletzt die Initiative das Rechtsgleichheitsgebot (BGE 144 I 193).
1.4 Verletzung von Konventionsgarantien
In Anwendung der Rechtsprechung des EGMR erklärt das Bundesgericht die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente unter Anwendung der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsbemessung auch dann als EMRK-widrig (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK; vgl. EGMR-Urteil Di Trizio c. Schweiz vom 2. Februar 2016 [7186/09]; BGE 143 I 50), wenn allein familiäre Gründe (hier: die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwandes) für einen Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (BGE 144 I 21).
Wird eine Verfügung von der kantonalen Vorinstanz in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als EMRK-widrig erklärt (vgl. insbesondere BGE 143 I 50 und 60) und in Wiedererwägung gezogen, darf die Rechtsfolge nicht darin bestehen, dass der versicherten Person die bisherige Rente, ungeachtet der erkannten Mängel, belassen wird. Vielmehr ist zwecks Herstellung eines rechtmässigen Zustands der Invaliditätsgrad mit einer neuen, richtigen Grundlage zu ermitteln. Im konkreten Fall ergibt sich anhand des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ein Invaliditätsgrad von 51 Prozent bzw. 57 Prozent. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher teilweise gut und setzt die Rente mit Wirkung ab 1. August 2016 von einer ganzen auf eine halbe herab (BGE 144 I 103).
Solange eine Uno-Resolution nicht ausdrücklich eine gerichtliche Überprüfung der Sanktionen ausschliesst, muss sie gemäss EGMR so verstanden werden, dass sie eine angemessene Überprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte zulässt. Vorliegendenfalls hätte die Schweiz anhand von Art. 6 EMRK prüfen müssen, ob es nicht willkürlich gewesen sei, dass die Betroffenen auf der Sanktionenliste aufgeführt gewesen seien (EGMR-Urteil Al-Dulimi c. Schweiz vom 21. Juni 2016 [5809/08]). Im Rahmen einer Revision gemäss Art. 122 BGG kommt das BGer aufgrund einer systematischen (Art. 31 Abs. 3 VRK) und harmonisierenden Auslegung, die im Völkerrecht bei einem scheinbaren Konflikt zwischen verschiedenen internationalen Verpflichtungen vorzunehmen ist, zum Schluss, dass sich die Beachtung der Menschenrechte allgemein mit den aus den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats fliessenden Verpflichtungen koordinieren lässt und im konkreten Fall die zu beachtenden verfahrensrechtlichen Pflichten nach Art. 6 EMRK nicht in Konflikt mit der Resolution 1483 (2003) stehen. Das Gericht hebt sein Urteil 2A.785/2005 auf und weist die Angelegenheit für weitere Abklärungen an das zuständige Bundesdepartement zurück (BGE 144 I 214).
2. Verwaltungsrecht
2.1 Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Kann dem Informationsbedürfnis des Gesuchstellers durch eine anonymisierte Bekanntgabe nicht im gewünschten Umfang nachgekommen werden, muss das Zugangsgesuch nach Art. 19 DSG beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BGÖ). In der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind auch diejenigen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die nicht von der abschliessenden Aufzählung nach Art. 7 f. BGÖ erfasst werden, aber einen ähnlichen Schutzgehalt aufweisen und denen eine gewisse Erheblichkeit zukommt. Im konkreten Fall überwog das Interesse des Journalisten am Zugang zu den in der Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen des BAV. Inwiefern sich auch öffentliche Unternehmen auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung berufen können, hat das Bundesgericht offengelassen (BGE 144 II 77).
Bei den Emissionsdaten des Atomkraftwerks Leibstadt handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ. Die Löschung dieser Daten in Normalsituationen durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat lässt das Erfordernis des Besitzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht dahinfallen, weshalb gestützt auf Art. 6 BGÖ ein grundsätzlicher Anspruch auf Informationszugang besteht. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 BGÖ konnte vorliegend nicht geltend gemacht werden. Insbesondere stellen Informationen über Emissionen grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ bzw. Art. 4 Abs. 4 lit. d Aarhus-Konvention dar. Sodann bezieht sich das Auskunftsbegehren auf eine ganz bestimmte Person, was eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ faktisch verunmöglicht. Aus der daraus folgenden Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis lit. b DSG (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BGÖ) vermochten die geltend gemachten privaten Interessen an der Geheimhaltung der nachgesuchten Emissionsdaten von Leibstadt das durch das Öffentlichkeitsprinzip statuierte Transparenzinteresse nicht zu überwiegen. Dem Zugangsgesuch ist daher zu entsprechen (BGE 144 II 91).
2.2 Rückwirkungsverbot
Der Grosse Rat des Kantons Tessin hat in seiner Sitzung vom 20. September 2016 zwei Artikel zur Grundstückgewinnsteuer und zur Verteilung der Erträge auf die Gemeinden aufgehoben. Diese Aufhebung wirkt sich konkret nur auf die Einnahmen ab dem 1. Januar 2017 aus. Sie berührt weder die Modalitäten noch den Umfang der Grundstückgewinnsteuern. Die Aufhebung verstösst somit laut Bundesgericht nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Auch verletzt die von den Gemeinden angefochtene Änderung des Steuergesetzes die Gemeindeautonomie nicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (BGE 144 I 81).
2.3 Rechtsschutz bei tatsächlichem Verwaltungshandeln
Amtliche Warnungen und Empfehlungen, wie vorliegendenfalls die «Love Life»-Kampagne, fallen unter die Handlungen nach Art. 25a Abs. 1 VwVG. Geht es bei der Frage, ob die für den Rechtsschutz verlangte Intensität der Betroffenheit erreicht wurde, um einen potenziellen Eingriff in Grundrechtspositionen, beurteilt sich diese nach dem Geltungsbereich des Grundrechts. Der im konkreten Fall geltend gemachte Anspruch auf besonderen Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV hängt von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen ab und beurteilt sich bei Informationskampagnen mit sexuellem Inhalt danach, ob die Kinder und Jugendlichen spürbar anderen und stärkeren sexualisierten und erotischen Einflüssen ausgesetzt sind, als dies ohnehin der Fall ist. Gemäss Bundesgericht ist der Schutzbereich von Art. 11 BV nicht berührt und es besteht kein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 25a VwVG (BGE 144 II 223).
2.4 Fremdenpolizei
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis genügt ein Besuchsrecht alleine nicht für die Annahme einer starken gefühlsmässigen Bindung, sondern es sind stärkere persönliche Bindungen erforderlich. Eine besonders starke ökonomische Beziehung besteht, wenn der Ausländer die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen leistet. Das Nichtleisten von Unterhaltszahlungen und ein entsprechendes Strafurteil treten zurück, wenn sich die ökonomische Beziehung seither verstärkt hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zu seinem Sohn ein ausgedehntes Besuchsrecht, das er wahrnimmt und worüber er einen Teil des Unterhalts als Naturalleistungen erbringt. Zudem wurden die zum Teil nicht geleisteten Unterhaltszahlungen vom Gericht eingestellt. Insgesamt ist darum von einem Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK auszugehen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wurde (BGE 144 I 91).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einem EU-Angehörigen, der in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (mehr) hat, haben eine drittstaatsangehörige Ehefrau und ihre Tochter, die nicht das Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des FZA ist, keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Aufgrund des Getrenntlebens vom Ehemann können sie sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Ebenso entfällt der Anspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, da die Tochter das Kind eines Drittstaatsangehörigen ist. Auch aus Art. 2 FZA können sie keinen Anspruch ableiten, da dieser abhängig vom Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten ist. Sodann vermittelt Art. 11 BV keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, und im konkret beurteilten Fall ergeben sich auch keine solchen aus Art. 8 EMRK; Art. 12 KRK ist nicht verletzt (BGE 144 II 1).
Geht es darum, Fernhaltemassnahmen durchzusetzen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung des Artikels hat ergeben, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Im konkreten Fall würden die äthiopischen Behörden aber die notwendigen Reisepapiere ausstellen, sodass die weggewiesene Person das Land freiwillig verlassen kann. Eine Eingrenzung ist demnach verhältnismässig (auch im Hinblick auf die Dauer von zwei Jahren) und auch zulässig (BGE 144 II 16).
Eine Aufenthaltsbewilligung EU/Efta kann einer nicht erwerbstätigen Person erteilt werden, wenn sie krankenversichert ist und über genügend finanzielle Mittel verfügt, um nicht der Sozialhilfe anheimzufallen (Art. 6 FZA; Art. 24 Anhang I FZA sowie Art. 16 VEP). Dabei spielt die Herkunft dieser Mittel keine Rolle. Das heisst, es ist unerheblich, ob die gesuchstellende Person ihre finanziellen Mittel selber erzielt oder ob diese von Dritten erbracht werden. Vorliegendenfalls leitet sich das Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Eltern vom (originären) Aufenthaltsrecht ihres Kleinkinds ab, das EU-Staatsbürger ist. Solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt das Aufenthaltsrecht bestehen (BGE 144 II 113).
Das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben) setzt keine Mindestbeschäftigungsdauer voraus. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des Gesetzes. Die vorausgesetzte Aufenthaltsdauer von zwei Jahren versteht sich statusunabhängig. Vorliegendenfalls hielt sich die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Zudem stand sie im September 2011 seit rund einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis und verfügt somit bei Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit über den Arbeitnehmerstatus. Ihr steht darum ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu (BGE 144 II 121).
2.5 Öffentliches Beschaffungswesen
Eine öffentliche Beschaffung zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat Waren oder Dienstleistungen für eine Gegenleistung bestellt, um damit seine Aufgaben wahrzunehmen. Steht bei der Erteilung einer Sondernutzungskonzession nicht ein regulativer Zweck im Vordergrund, sondern die Übertragung eines geldwerten Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, liegt es nahe, das Gesamtgeschäft in Würdigung aller Umstände als öffentliche Beschaffung zu qualifizieren. Die Ausschreibung eines Veloverleihsystems, das detaillierten Vorgaben entsprechen muss und der Umsetzung eines kommunalen Erlasses zur Förderung des Langsamverkehrs dient, gilt in Anwendung dieser Grundsätze als öffentliche Beschaffung, auch wenn alle Angebote zu einem Preis von Fr. 0.– offeriert werden. Die Gegenleistung des Staates als Merkmal einer öffentlichen Beschaffung besteht in der Einräumung von Sondernutzungsrechten am öffentlichen Grund. Gemäss Art. 83 lit. f BGG ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher nicht einzutreten (BGE 144 II 177).
2.6 Schule
Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle hatte das Bundesgericht zu beurteilen, inwiefern Aufwendungen für Exkursionen und Lager zum notwendigen und somit zwingend unentgeltlichen Unterricht gemäss Art. 19 BV gehören. Besteht für solche Veranstaltungen eine Pflicht zur Teilnahme, dürfen den Eltern nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder, da die Eltern die Unterkunft auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen. Erachtet die Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, muss dieser zwingend unentgeltlich erfolgen. Dasselbe gilt für allenfalls benötigte Dolmetscherdienste. § 39 Abs. 1 und 2 VG TG widersprechen diesen verfassungsmässigen Vorgaben und sind entsprechend aufzuheben (BGE 144 I 1).
2.7 Öffentliche Abgaben
Ebenso wie beim Übergang BdBst/DBG kennt das Mehrwertsteuergesetz von 1999 zwar eine absolute Verjährung. Es ist ihm aber keine übergangsrechtliche Regelung zur Mehrwertsteuerverordnung 1994 zu entnehmen, die keine absolute Verjährung vorsieht. Das Bundesgericht wendet darum seine zum Übergang bei den direkten Bundessteuern entwickelte Rechtsprechung auch im Bereich der Mehrwertsteuern an und erklärt, dass es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar wäre, wenn neurechtliche Steuerforderungen und Vorsteueransprüche vor altrechtlichen verjähren könnten (vgl. BGE 126 II 1, E. 3). Entsprechend besteht auch altrechtlich eine 15-jährige absolute Verjährungsfrist. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und erklärt Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995 bis 2000 am 1. Januar 2016 als absolut verjährt (BGE 144 II 273).
Führen die Erben eines Künstlers dessen Werke für Ausstellungszwecke in die Schweiz ein, sind sie mehrwertsteuerpflichtig. Von der Mehrwertsteuer befreit ist gemäss Art. 16 ZV nur das Erbschaftsgut, wenn es vom Erblasser für den persönlichen Gebrauch verwendet worden ist, etwa für die Dekoration der Wohnung. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem können die Erben eines Künstlers nicht dem Künstler gleichgestellt werden, der gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. c MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit wird, wenn er seine Werke selber einführt. Die Unesco-Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nimmt die Einfuhr von Kunstwerken von Zollabgaben aus, lässt aber andere Abgaben oder Steuern, etwa die Mehrwertsteuer, zu (BGE 144 II 293).
Erzielt der ausländische Ehegatte im Ausland ein geringfügiges Erwerbseinkommen, führt die Struktur des Tarifs C zu einer Überbesteuerung der steuerpflichtigen Person, was im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV steht, es sei denn, dies werde durch die nachträgliche Rektifikation bereinigt, die von der steuerpflichtigen Person in den Fristen gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG und Art. 191 Abs. 1 StG/VD zu verlangen ist. Im vorliegenden Fall wurde der aus dem massgebenden Steuertarif folgende hälftige Abzug für jedes minderjährige oder in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindliche Kind nicht gewährt, was Bundesrecht verletzt. Gleiches ergibt sich für die Kantons- und Gemeindesteuern (BGE 144 II 313).
2.8 Internationale Steueramtshilfe
Im Rahmen eines Amtshilfegesuchs nach Art. 26 DBA CH-US dürfen Auskünfte übermittelt werden, die «notwendig» sind, um Betrugsdelikte und dergleichen zu verhüten. Dabei ist der Begriff «notwendige Auskünfte» gleich auszulegen wie der Begriff in Art. 26 OECD Musterabkommen. Vorbehaltlich von Situationen, in denen vom ersuchenden Staat solche Angaben verlangt werden und die Notwendigkeit erwiesen ist, sind die Namen von Bankangestellten und von Anwälten und Notaren in den Unterlagen keine notwendigen Auskünfte i.S.v. Art. 26 DBA CH-USA. Die Schwärzung der Namen von Bankangestellten und von Anwälten und Notaren erfolgte deshalb zu Recht (BGE 144 II 29).
Die dem ersuchenden Staat übermittelte Information über den Stand des internationalen Amtshilfeverfahrens (Praxis der Status Updates) ist prozessualer und nicht materieller Natur. Die Lieferung der Status Updates ist eine Praxis, die Teil der korrekten und sorgfältigen Anwendung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist, welche Staaten binden, die, wie die Schweiz, an das OECD-MA angelehnte Klauseln über den Informationsaustausch abgeschlossen haben. Vorliegend ergibt sich diese Praxis aus der Anwendung von Art. 25bis DBA CH-ES und seinem Protokoll, ausgelegt im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Kommentars von Art. 26 OECD-MA i.V.m. dem Kommentar des TIEA (BGE 144 II 130).
Reicht der vom Amtshilfeersuchen betroffene Steuerpflichtige, während das Amtshilfeverfahren anhängig ist, von sich aus oder aufgrund einer Vereinbarung der ersuchenden Behörde Informationen ein, wird das im Amtshilfeverfahren erforderliche Subsidiaritätsprinzip nicht in Frage gestellt. Im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen bedeutet der völkerrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben, dass der ersuchte Staat die Behauptungen des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht anzweifeln darf. Ein Steuerpflichtiger, der sich einem Amtshilfeersuchen widersetzen will, kann sich auf diesen völkerrechtlichen Grundsatz berufen. Er kann aber nicht geltend machen, er selber sei vom ersuchenden Staat bösgläubig behandelt worden; eine solche Rüge fällt nämlich in den Bereich der Anwendung des innerstaatlichen Rechts und Verfahrens des ersuchenden Staates. Die Amtshilfe ist im vorliegenden Fall daher zu Recht erteilt worden (BGE 144 II 206).
2.9 Raumplanung und Baurecht
Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 – insbesondere die Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG) – ist für sich allein nicht als erhebliche Veränderung der Verhältnisse einzustufen, die eine vorgezogene Überprüfung des Nutzungsplans gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG rechtfertigen würde. Es müssen andere Umstände dazukommen, etwa die Lage der Parzelle in der bestehenden Bauzone, der Grad der Erschliessung oder das Alter des Plans. Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen für eine vorfrageweise Überprüfung nicht erfüllt (BGE 144 II 41).
In Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie als Erstwohnungen genutzt werden. Damit das Verbot aus Art. 75b BV und Art. 6 ZWG mit einem Wohnungsbau nicht umgangen wird, ist zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte gibt, die den Willen oder die Möglichkeit der Nutzung der Baute als Erstwohnung in Frage stellen. Sind der oder die künftigen Nutzer nicht bekannt, ist das Hauptkriterium die Nachfrage nach Erstwohnungen der gleichen Art. Angesichts des Bevölkerungsrückgangs im konkreten Fall und des Angebots von mehreren Dutzend Unterkünften erscheint die Nachfrage nach Erstwohnungen ungenügend. Eine Baubewilligung ist in diesem Fall nur möglich, wenn noch vor dem Bau konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohner vorliegen (BGE 144 II 49).
Ein Baugesuch, das bei Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; SR 702) am 1. Januar 2016 durch Beschwerde angefochten und daher noch nicht rechtskräftig ist, ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ZWG nach den Bestimmungen des ZWG zu beurteilen. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 190 BV in Bezug auf die frühere Praxis des Bundesgerichts auf der Grundlage von Art. 75b BV. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (BGE 144 II 326).
2.10 Wettbewerb
In Bestätigung der Rechtsprechung nach BGE 143 II 297 hält das Bundesgericht fest, dass eine absolut gebietsabschottende Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG den Wettbewerb per se erheblich beeinträchtigt und nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren ist, wobei im konkreten Fall der für die Sanktionsbemessung ermittelte Basisbetrag von 5 Prozent aufgrund des mittelschweren Verstosses bundesrechtskonform festgesetzt worden ist (BGE 144 II 194).
Schreibt die Generalimporteurin den Wiederverkäufern Mindestverkaufspreise vor und erklärt zugleich Rabatte bis zu 10 Prozent als zulässig, beseitigt sie damit nicht den wirksamen Wettbewerb. Die Aufrechterhaltung eines markeninternen («intrabrand») Wettbewerbs kann die Vermutung betreffend die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 4 KG widerlegen. Allerdings ist von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 1 KG auszugehen, welche auch nach qualitativen Kriterien vorliegen und nur aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. Im vorliegenden Fall war keine Notwendigkeit für die Festlegung von Mindestpreisen und damit keine Rechtfertigung ersichtlich, um unter den Wiederverkäufern den Wettbewerb über die Qualität der Kundenberatung zu gewährleisten und um gegen Trittbrettfahrer vorzugehen (BGE 144 II 246).
2.11 Natur- und Umweltschutz
Die Beschwerdebefugnis der Naturschutzorganisationen nach Art. 12 NHG darf nicht an das Kriterium der Raumrelevanz geknüpft werden. Anknüpfungspunkt für die Verbandsbeschwerde ist vorab das Vorliegen einer Verfügung, die sich auf Bundesrecht stützt und sich (potenziell) negativ auf Natur und Landschaft auswirkt. Den Naturschutzverbänden kommt daher im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 29 PSMV Parteistellung zu (BGE 144 II 218).
Da im Altlastenrecht der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, durfte die Vorinstanz die ehemalige Chemiefabrik als Deponiebetreiberin und damit als Verhaltensverursacherin qualifizieren und das Vorhandensein weiterer Verhaltensstörer verneinen. Die Fabrik trägt auch den Anteil der Zustandsverantwortlichen, die sich gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien konnten. Nehmen Erben die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs der Parzelle an, haften sie als Zustandsverantwortliche ohne Befreiungsmöglichkeit, selbst wenn das Kostenverteilungsverfahren vom Erblasser schon eingeleitet wurde und sich dieser von der Haftung hätte befreien können (BGE 144 II 332).
2.12 Staatshaftung
Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Prüfungsexperte ein Fahrmanöver hätte abbrechen sollen, fehlt es aber am Beweis dafür, dass er sich pflichtwidrig verhalten hat, ist es nicht willkürlich anzunehmen, eine Verletzung der Garantenpflicht sei nicht erwiesen und die Staatshaftung des Kantons sei zu verneinen. Im konkreten Fall hat ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht. Der Kanton ist weder als Halter im Sinne von Art. 58 SVG noch als Unternehmer im Sinne von Art. 71 SVG haftbar für Schäden am Prüfungsfahrzeug sowie für Schäden am Strassensignal. Es liegt auch keine richterlich auszufüllende Lücke vor; die Beschwerde wurde daher abgewiesen (BGE 144 II 281).
3. Standesrecht
Betrifft das Anstellungsverhältnis die Anwaltstätigkeit selbst, müssen die aus Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA hervorgehenden Grundsätze beachtet werden. Nur indem der Arbeitgeber selbst dem BGFA und der Disziplinaraufsicht untersteht, kann gewährleistet werden, dass er seine hierarchische Position nicht missbraucht, um seinen Angestellten in einem Sinne zu beeinflussen, der den Interessen des Klienten widerspricht. Im Rahmen einer Anwalts-AG ist die Unabhängigkeit nur gewährleistet, sofern die AG so gestaltet ist, dass bloss eingetragene Anwälte Einfluss auf das Arbeitsverhältnis nehmen können. Im konkreten Fall konnte die Struktur der AG im Aktionärskreis und im Verwaltungsrat nicht jedes konkrete Einflussrisiko durch nicht im Register eingetragene Gesellschafter ausschliessen. Sodann ist auch das Anwaltsgeheimnis gefährdet, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (BGE 144 II 147).
4. Verfahrensfragen
Ist ein Behördenmitglied vom angefochtenen Erlass besonders berührt und hat es ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, ist es zur Beschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle legitimiert. Im konkreten Fall bejahte das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung eines Mitglieds des Grossen Rats betreffend die Anfechtung eines Erlasses, der das parlamentarische Initiativrecht auf Ersatzmitglieder des Grossen Rats ausweitete (BGE 144 I 43).
Wird parallel zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid Einsprache beim Obergericht betreffend Auferlegung der Gerichtsgebühr eingereicht (vorliegend gemäss Art. 87 Abs. 4 LPA/GE) und ergeht das bundesgerichtliche Urteil vor dem kantonalen Einspracheentscheid, geht der Entscheid des Bundesgerichts vor. Wollen die Parteien verhindern, dass das Bundesgericht einen Entscheid erlässt, bevor die Vorinstanz über die Einsprache befunden hat, müssen sie das Bundesgericht über die hängige Einsprache informieren und die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheids beantragen. Sofern keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts das kantonale Einspracheverfahren ausschliessen, kommt diese Art der Koordination zur Anwendung (BGE 144 I 208).
5. Aufsicht des Bundesgerichts
Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz überprüft die Verwaltungskommission des Bundesgerichts, ob die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken. Eine Überprüfung des konkreten und individuellen Ausgangs eines Gesuchs würde zu einer gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer unzulässigen Verwaltungskontrolle der Rechtsprechung führen. Im konkreten Fall kommt die Kommission zum Schluss, dass bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Regel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden soll, da sich ein Kostenvorschuss in solchen Fällen als unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Gericht erweist. Es liege hier ein besonderer Grund gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG vor (BGE 144 II 56).
Das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 und die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten der revidierten Kostenverordnung verfassungskonform so auszulegen, dass den Besonderheiten der ESchK 10, die für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig ist, Rechnung getragen wird und die minimalen rechtsstaatlichen Anforderungen an die institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der ESchK 10 gewährleistet sind. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt zur Gewährleistung einer unabhängigen Organisation der ESchK 10 eine zentrale Kassenfunktion zu. Es hat somit alle Kosten zu übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden können. Zudem muss es die Beträge vorfinanzieren, die den Enteignern erst später auferlegt werden können (BGE 144 II 167).