Formal ist das Werk erstmals in Buchform und in zwei Bänden erschienen: Während sich Klaus Hütte im ersten Band mit den Genugtuungsansprüchen aus Tod und Sexualdelikten beschäftigt, tut dies der neue Co-Autor Hardy Landolt im zweiten Band mit den Ansprüchen aus Körperverletzungen. Das Werk enthält zudem eine rund 1500 Urteile umfassende Sammlung auf CD. Die Menge der verarbeiteten Literatur und Judikatur machen das Werk weiterhin zum Standardwerk im Genugtuungsrecht.
Inhaltlich stellt insbesondere der zweite Band eine äusserst umfassende und präzise Darstellung der Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung des Anspruchs auf Genugtuung dar. Einige Problemfelder des Genugtuungsanspruchs warten bis heute auf eine wissenschaftliche Durchleuchtung. Die vorliegende Neuausgabe hat zumindest eine Basis dafür geschaffen. Zudem hat sich das Rechtsgebiet in den vergangenen Jahren auch weiterentwickelt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen im Folgenden einige dieser Entwicklungen vorgestellt werden.
1. Revision des Opferhilfegesetzes
Beim Genugtuungsanspruch aus Opferhilfe (OHG) handelt es sich um einen subsidiären Anspruch, der erst gewährt wird, wenn weder der Täter noch sonst jemand eine ausreichende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG).(3) Mit der per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzesrevision des Opferhilfegesetzes (OHG) wurden zwei Verschärfungen vorgenommen: Bei im Ausland begangenen Straftaten besteht kein Genugtuungsanspruch nach OHG mehr. Zudem wurde der Anspruch des Opfers auf maximal 70 000 Franken, derjenige eines Angehörigen auf 35 000 Franken begrenzt (Art. 23 Abs. 2 OHG).(4) Erleichtert wurde der Zugang insofern, als der Anspruch seither unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Opfers besteht (Art. 6 Abs. 3 OHG) und die ordentliche Frist zur Geltendmachung auf fünf Jahre seit dem Ereignis (beziehungsweise dessen Kenntnisnahme) verlängert wurde (Art. 25 Abs. 1 OHG).
Für die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung hat das Bundesamt für Justiz einen Leitfaden verfasst.5() Wie auch in der Einleitung des Leitfadens erwähnt, führt die Begrenzung der Höchstbeiträge im Vergleich zur zivilrechtlichen Genugtuung zu rund 30 bis 40 Prozent tieferen Genugtuungsbeträgen. Dies wird damit gerechtfertigt, dass es sich um eine von der Allgemeinheit getragene staatliche Hilfeleistung handelt.(6)
Die opferhilferechtliche Genugtuung bemisst sich insbesondere nach der Schwere der Beeinträchtigung (Art. 23 Abs. 1 OHG). Das Verschulden des Täters spielt für die Bemessung (anders als bei der zivilrechtlichen Genugtuung) keine Rolle, das Opferverhalten kann aber genugtuungssenkend wirken (Art. 27 Abs. 1 OHG).
Eine Genugtuung steht Ehegatten, Kindern und Eltern zu wie auch anderen in ähnlicher Weise nahestehenden Personen (unverheiratete Lebenspartnerin).(7) Auffallend ist, dass für Opfer mit Beeinträchtigungen ausschliesslich psychischer Art im erwähnten Leitfaden keine Empfehlungen abgeben werden.(8)
2. Entwicklungen im Zivilrecht
2.1 Anspruchsberechtigte
2.1.1 Opfer
Ein Genugtuungsanspruch steht zuerst dem körperlich oder psychisch geschädigten Opfer zu. Nicht restlos geklärt ist die Frage, ob ein Genugtuungsanspruch aktiv vererbt werden kann, wenn er vor dem Tod nicht geltend gemacht wurde. Die ältere Praxis forderte, dass der Anspruch vor dem Tod eingeklagt oder geltend gemacht werden müsse.
Landolt ist der Meinung, dass kein Grund für diese Einschränkung ersichtlich sei und somit der Anspruch auch ohne Geltendmachung zu Lebzeiten fortbestehen müsse.(9)
2.1.2 Angehörige
Beim Genugtuungsanspruch der Angehörigen ist die Genugtuungshöhe nach der Beziehungsintensität abgestuft. Das Bundesgericht geht seit Jahren davon aus, dass der Schmerz über den Verlust eines Angehörigen umso stärker ist, je näher man dieser Person steht (Stufentheorie): Deshalb ist der Basisbetrag für den Verlust der Ehegattin am höchsten; betragsmässig folgen das Kind, die Eltern und die Geschwister.(10) Kontrovers diskutiert war früher die Anspruchsberechtigung des unverheirateten Lebenspartners (Konkubinat).(11) Unter Anerkennung gesellschaftlicher Realitäten wird heute der Anspruch aller Lebenspartner (Ehepartner, eingetragener Partner, Verlobte und Konkubinatspartner) anerkannt. Beim Anspruch der Konkubinatspartnerin wird das Vorliegen einer dauernden und stabilen Beziehung verlangt.(12)
Geklärt ist auch die Frage, ob nachgeborene Kinder eines Schwerverletzten einen Anspruch auf eine Angehörigengenugtuung haben. Dies ist der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gezeugt waren.(13) Für nachgeborene Kinder des Getöteten wurde der Anspruch bereits früher richterlich anerkannt.(14)
Zulässig ist schliesslich die Kumulation von Todesfall- und Verletzungsgenugtuung des Angehörigen, wenn der Verletzte später stirbt.(15)
2.2. Berechnung der Genugtuung
Landolt unterscheidet drei Methoden zur Berechnung der Genugtuungssumme:
- die Präjudizienvergleichsmethode, bei der die Genugtuungssumme durch Vergleich mit ähnlichen, bereits entschiedenen Fällen bestimmt wird;
- die zweiphasige Berechnungsmethode, bei der auf der Basis einer ähnlichen Körper- und Persönlichkeitsverletzung zunächst eine Basisgenugtuung bestimmt wird, die dann – je nach Merkmalen des Einzelfalls – erhöht oder gesenkt wird;
- die ökonomische Methode, bei der eine angemessene Summe anhand der Bereitschaft der Bevölkerung, solche Summen mit ihren Versicherungsprämien zu finanzieren, bestimmt wird.(16)
Praktische Bedeutung haben lediglich die ersten beiden Methoden: Das Bundesgericht verwahrte sich früher gegen die Schaffung eines allzu starren Bemessungssystems im Sinne der zweiphasigen Berechnungsmethode. Stattdessen favorisierte es die Präjudizienvergleichsmethode, verlangte jedoch, dass die Vergleichsurteile nicht zu weit zurückliegen und sorgfältig verglichen werden.(17) In neuerer Zeit lässt das Bundesgericht die zweiphasige Berechnungsmethode sowohl für die Verletzten- als auch die Angehörigengenugtung zu.(18)
Zudem weicht das Bundesgericht nicht ohne Not vom (weiten) Ermessensspielraum der Vorinstanzen ab. So erachtete es eine Abweichung von Präjudizien im Umfang eines Viertels bei der zugesprochenen Genugtuungssumme als an der unteren Grenze des Haltbaren, bezeichnet sie aber noch nicht als willkürlich.(19)
2.2.1 Basisbetrag: Einfluss der immateriellen Unbill
Bei der Körperverletzung ist die Bemessung primär abhängig von der Art und Schwere der Verletzung.(20) Die früher strittige Methode zur Berechnung der Basisgenugtuung unter Beizug der UVG-Integritätsentschädigungtabellen erachtet das Bundesgericht nun als zulässig.(21) Die Berechnung der Basisgenugtuung für psychische Leiden ist unklar.(22) Posttraumatische Störungen werden in der Regel mit der Genugtuung für körperliche Verletzungen als abgegolten erachtet oder als sekundäre Verletzungen berücksichtigt.(23) Posttraumatische Störungen ohne körperliche Verletzungen werden beitragsmässig eher tief abgegolten.(24) Bei Sexualdelikten bemisst sich der Basisbetrag nach Art und Schwere der Tat sowie Art und Dauer der Auswirkungen auf das Opfer.(25)
Beim Tod eines Angehörigen richtet sich der Basisbetrag (wie oben erwähnt) nach der Intensität der Beziehung zum Opfer (Stufentheorie).(26) Bei der schweren Körperverletzung des Angehörigen richtet sich der Betrag (nebst der Beziehungsnähe) nach der Betroffenheit des Anspruchstellers durch die (längerfristigen) Auswirkungen der Körperverletzung. Diese immaterielle Unbill muss im Ausmass jener beim Tod eines Angehörigen vergleichbar sein, damit ein Anspruch besteht.(27)
2.2.2 Bemessungsfaktoren
Im Verlauf der Jahre kristallisierten sich insbesondere folgende genugtuungserhöhende und -senkende Faktoren heraus:(28)
Genugtuungserhöhend:
- Verschulden des Haftpflichtigen/Täters
- langfristige Folgen des Ereignisses
- besondere Tragik eines Ereignisses
- jugendliches Alter des Getöteten/Verletzten
- unfallbedingte Verkürzung der Lebenserwartung
Genugtuungssenkend:
- Selbstverschulden des Opfers
- vom Opfer zu vertretende Betriebsgefahr
- Gefälligkeit
- fehlende Hausgemeinschaft (bei Angehörigen)
- höheres Alter des Getöteten/Verletzten
- krankheitsbedingte Prädisposition
- erhebliche Kaufkraftunterschiede zum Wohnort des Opfers
Soweit ersichtlich, ist in den vergangenen Jahren kein gänzlich neuer Faktor hinzugekommen. Einige Ergänzungen sind im Folgenden dennoch anzubringen.
2.2.2.1 Verschulden des Haftpflichtigen/Täters
Das Verschulden der haftpflichtigen Person (insbesondere bei rücksichtslosen oder absichtlichen Handlungen) erhöht in der Regel die immaterielle Unbill.(29) Ein schweres Verschulden führt regelmässig zu einem Verschuldenszuschlag auch in Kausalhaftungsfällen.(30) Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr führt zu noch moderaten Zuschlägen (10 Prozent).(31)
Schweres Verschulden jedoch, zum Beispiel bei strafrechtlichen Vorsatztaten, kann eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Basisgenugtuung zur Folge haben (beispielsweise im Ergebnis eine Angehörigengenugtuung von je 100 000 Franken für Mutter und Vater der ermordeten Tochter).(32)
2.2.2.2 Alter des Geschädigten
Während jugendliches Alter zu Zuschlägen führt, wirkt höheres Alter genugtuungssenkend. Die Rechtsprechung sieht Zuschläge bis zum Alter von 40 Jahren vor. Landolt präzisiert die Berechnung durch Verwendung von Mortalitätsfaktoren: Dabei entspricht die Basisgenugtuung dem Mortalitätsfaktor im Alter von 40 Jahren, entsprechend der erwähnten Rechtsprechung und der Hälfte der heutigen Lebenserwartung.
Mit Hilfe des Mortalitätsfaktorenrechners können nun bei jüngerem Lebensalter präzise Zuschläge berechnet werden, bei höherem Alter entsprechende Abzüge.(33)
2.2.2.3 Langfristige Folgen des Ereignisses
Genugtuungserhöhend wirkt sich aus, wenn bei einer Körperverletzung erhebliche langfristig negative Folgen zu erwarten sind, so zum Beispiel Verlust der Mobilität, Pflege- und Hilfsbedürftigkeit, Angewiesensein auf das Verständnis beziehungsweise die Hilfe der Umwelt, psychische Belastung für den Geschädigten und sein Umfeld, Wesensveränderungen, Auswirkungen auf Familienleben, Beziehung, Sexualität, Ehe, Kindererziehung, gemeinsame Freizeitgestaltung oder berufliche Laufbahn.
Die Traumatisierung einer Ehefrau, die den Unfalltod ihres Mannes direkt miterlebt hatte, danach vollständig arbeitsunfähig war und dauernde medizinische Behandlung benötigte, rechtfertigte zum Beispiel einen Zuschlag von 43 Prozent der Basisgenugtuung.(34)
2.2.2.4 Art und Weise der Schadenerledigung
Ein überhartes Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung (grundloses Ablehnen von Akontozahlungen, unbegründete Einwendungen oder Einreden) kann genugtuungserhöhend wirken.(35)
2.2.2.5 Selbstverschulden des Opfers
Das Selbstverschulden des Opfers wirkt genugtuungssenkend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt ein mittelschweres Verschulden eine hälftige Kürzung, ein leichtes Verschulden eine Reduktion um einen Viertel bis einen Drittel. Leichtes Selbstverschulden unter 10 Prozent ist zu vernachlässigen.(36)
2.2.2.6 Vorbestehende Gesundheitsschädigung
Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung kann genugtuungssenkend wirken. Hätte sie sich ohne Ereignis nicht ausgewirkt, jedoch nicht. So berechtigen nur bereits vor dem Unfall diagnostizierte psychische Störungen zu einer Reduktion der Genugtuung.(37)
2.3. Höhe der Genugtuung
2.3.1 Aus Tötung für Angehörige
Der Basisbetrag für den Tod eines Ehegatten beträgt gegenwärtig 30 000 bis 50 000 Franken, für den Tod eines Kindes 15 000 bis 35 000 Franken. Ledige Lebenspartner erhalten 20 000 bis 30 000 Franken. Beim Tod eines Elternteils erhalten Kinder als Basis 10 000 bis 30 000 Franken, beim Tod eines Geschwisters im gleichen Haushalt 5000 bis 8000 Franken.(38) Die einzelnen Bemessungsfaktoren erlauben jeweils eine Senkung bis «Vervielfachung» der Basisgenugtuung. So wurde für den Tod des Ehemanns (Ereignis 2000, Entscheid 2004) im Einzelfall eine Genugtuung von 90 000 Franken zugesprochen.(39)
2.3.2 Bei Sexualdelikten
Die Basisgenugtuung für Vergehen mittlerer Schwere beträgt 3000 bis 5000 Franken, diejenige für schwere Delikte 10 000 bis 30 000 Franken. Für ein mehrjähriges, schweres Delikt wurde im Jahr 2008 zum Beispiel ein Betrag von 160 000 Franken zugesprochen.(40)
2.3.3 Bei Körperverletzungen
Ausgegangen wird von der UVG-Integritätsentschädigung als Basisgenugtuung. Sie beträgt bei einer vollständigen Invalidität aktuell 126 000 Franken.(41) Erhebliche Zuschläge bis 360 Prozent sind möglich.(42) Die Zuschläge sind jedoch einzelfallbezogen zu bestimmen, die Genugtuung standardmässig mit der doppelten Integritätsentschädigung gleichzusetzen ist gemäss Bundesgericht nicht zulässig.(43)
Anfang 2012 betragen die maximal zugesprochenen Gesamtgenugtuungen bei schwersten Körperverletzungen jedoch – teuerungsbereinigt – 200 000 bis 300 000 Franken und entsprechen damit in etwa der doppelten UVG-Integritätsentschädigung.(44)
2.3.4 Aus Körperverletzung für Angehörige
Die Basisgenugtuung im Fall schwerer Körperverletzung ist höher als beim Verlust des Angehörigen.(45) Nach einer vom Bundesgericht bereits früher verfolgten Regel erhält der nächste Angehörige bis maximal die Hälfte der Entschädigung, die ein Direktgeschädigter erhalten würde. Gemäss einer von Landolt durchgeführten Urteilsanalyse erhalten: Ehegatte zwischen 20 und 57 Prozent, Eltern 20 bis 50 Prozent, Kinder 17 bis 33 Prozent und Geschwister 20 bis 25 Prozent der Verletztengenugtuung.(46)
2.3.5 Der Einbezug von Teuerung und Verzinsung
Massgebend für die Berechnung sind die Ansätze zum Urteilszeitpunkt.(47) Beim Heranziehen älterer Urteile muss stets die Teuerung berücksichtigt werden. Landolt zeigt unter Verwendung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) auf, dass bereits wenige Jahre alte Urteile aktuell zu erheblich höheren Beiträgen führen müssten.(48) Werden Basisbeträge und Präjudizien konsequent um die Teuerung bereinigt, so relativiert sich auch die scheinbar leichte Erhöhung der Genugtuungsbeiträge in den letzten Jahren erheblich.
Die haftpflichtrechtliche Genugtuung ist ab dem Ereignistag zu verzinsen.(49)
2.3.6 Vergleich mit dem Ausland
Der Vergleich von Schmerzensgeldzahlungen im europäischen Vergleich ergibt, dass Genugtuungssummen in der Schweiz tief sind.(50) Das Bundesgericht erachtet dies aber nicht als bundesrechtswidrig.(51)
Wie Landolt aufzeigt, bestehen auch innerhalb des Schweizer Rechtssystems erhebliche Wertungsunterschiede: Die Genugtuung aus ungerechtfertigter Haft (Art. 429 StPO) kennt Tagesansätze von 100 bis 300 Franken. Dem stellt er die Genugtuungssumme gegenüber, die einer 19-jährigen Geschädigten nach schweren Kopf- und Hirnverletzungen mit bleibenden Schäden vor wenigen Jahren richterlich zugesprochen wurde. Er rechnet die Summe auf eine lebenslängliche Rente um und gelangt zu einem Tagesansatz von rund 20 Franken – also lediglich einem Bruchteil der erwähnten Haftgenugtuung.(52)
3. Bewertung
Die Entwicklung des Genugtuungsrechts in den vergangenen Jahren geschah evolutionär, nicht revolutionär. Einige Fragen sind geklärt worden, vieles harrt aber noch der wissenschaftlichen Analyse und der rechtsprechungsmässigen Klärung.
Die Berechnung und Bemessung ist in den Grundfragen geklärt, auch wenn nicht alle Wertungen überzeugend ausgefallen sind. Beispielsweise wird der Verlust des Ehepartners höher gewichtet als derjenige eines Kindes – ein Grund dafür ist aber nicht ersichtlich. Plausibel wäre es, die Basisgenugtuung für den Verlust eines Kindes und eines Ehepartners gleich anzusetzen. Die Rechtsprechung tut sich weiter schwer damit, die psychischen Folgen einer haftungsbegründenden Tat richtig und angemessen einzuordnen. Auch dies ist nicht verständlich, stehen doch diverse Hilfsmittel zur Bemessung der langfristigen Folgen eines Ereignisses auf die psychische Gesundheit zur Verfügung. Landolt erwähnt dazu die Suva-Integritätsschaden-Tabelle 19.(53)
Der Wertungswiderspruch zwischen tiefen Genugtuungssummen im Zivilrecht und hohen Summen bei der Haftgenugtuung schliesslich ist stossend und lässt sich nur durch eine angemessene Erhöhung der zivilrechtlichen Basisbeträge lösen. Eine Erhöhung der tiefen Basisbeträge wäre nicht zuletzt angemessen angesichts der tiefen Ansätze im europäischen Vergleich trotz hohem Preisniveau der Schweiz.(54)
(1) Klaus Hütte / Petra Ducksch / Kayum Guerrero, Die Genugtuung. Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990–2005, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005.
(2) Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte, Band 2 Landolt.
(3) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 235.
(4) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 18f .
(5) www.ejpd.admin.ch/content/dam/ data/gesellschaft/opferhilfe/leitfgenugtuung-ohg-d.pdf.
(6) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 54, Band 2, S. 18 ff.
(7) Art. 1 Abs. 2 OHG; Leitfaden EJPD, S. 11.
(8) Leitfaden EJPD, S. 11.
(9) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 40.
(10) Hütte/Ducksch/Guerrero, S. 26 ff.
(11) Hütte/Ducksch/Guerrero, S. 28 f.
(12) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 188. m.H. auf BGE 138 III 157.
(13) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 192 f. m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2008 vom 27.2.2008.
(14) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 192 m.H. auf BGE 121 III 252.
(15) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 197.
(16) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 118 ff.
(17) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 117 ff. m. H. auf die höchstrichterliche Judikatur.
(18) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 117 ff. m.H. auf BGE 132 II 117 und Urteile des Bundesgerichts 4A_423/2008 vom 12.11.2008; 4C.435/ 2005 vom 5.5.2006 sowie weitere Judikatur.
(19) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 119 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2005 vom 5.5.2006.
(20) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 122.
(21) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 120 m.H. auf BGE 132 II 117.
(22) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 135.
(23) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 133.
(24) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 133 f.
(25) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 155.
(26) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 47.
(27) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 193 f.
(28) Nach Hütte/Ducksch/Guerrero, S. 38 ff. und 71 ff.
(29) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 136 ff.
(30) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 137.
(31) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 138 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2005 vom 5.5.2006.
(32) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 93 m.H. auf Urteil 2.66/CD-Urteilssammlung.
(33) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S .143.
(34) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 141 ff., u. Urteil des Bundesgerichts 4A_423/2008 vom 12.11.2008.
(35) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 138 f. m.H. auf die deutsche Praxis bzw. BGE 102 II 33.
(36) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 167 m.H. auf Urteile des Bundesgerichts 1A 113/2006 vom 10.10.2006 und 6S.236/2006 vom 5.9.2006; BGE 123 III 306; BGE 132 III 249.
(37) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 169 f. m.H. auf die Judikatur.
(38) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 56 f.
(39) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 56 f./S. 119 m.H. auf Urteil 01.202/CD-Urteilssammlung.
(40) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, S. 174 f. m.H. auf Urteil 09.508/CD-Urteilssammlung. Aus der Urteilszusammenfassung wird nicht zweifelsfrei klar, ob die Summe einem Opfer alleine oder beiden Opfern zusammen zugesprochen wurde.
(41) Anhang 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV (SR 8.32.202).
(42) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 152.
(43) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 152 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 2.5.2006.
(44) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 151.
(45) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 201.
(46) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 202 f. m.H. auf die Judikatur.
(47) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 111.
(48) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 151.
(49) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 115.
(50) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 111 ff.
(51) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 113 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_157/2009 vom 22.6.2009.
(52) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 113 f. m.H. auf die Judikatur.
(53) Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, S. 126 f., und www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedi gung-suva.htm.
(54) www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/ index/themen/05/01/pan.html.