Die Medienlandschaft hat sich in den letzten 30 Jahren stark verändert. Bis in die Achtzigerjahre des letzten Jahrhunderts war gegenüber staatlichen Instanzen und Behörden freundliche Hofberichterstattung die Norm. Im Verlauf der Achtzigerjahre wurde das Radiomonopol in der Schweiz gebrochen, und in den Neunzigerjahren gab es die ersten privaten Schweizer Fernsehsender. Später folgten Gratis-Tageszeitungen. Und alles geändert haben in den letzten Jahren die Social Media.
Der sogenannte Zollikerberg-Mord vom 30. Oktober 1993 war eine grosse Tragödie. Am 30. Oktober 1993 wurde eine junge Frau in einem Waldstück bei Zollikerberg ZH von einem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten auf Hafturlaub ermordet. Der Mörder war wegen zwei Frauenmorden und elf Vergewaltigungen zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden und galt bei den Strafverfolgern und Gerichten als sehr gefährlich. Er hatte bereits über 100 Hafturlaube absolviert, als er den Mord auf einem weiteren Hafturlaub beging.2
Politik und Öffentlichkeit reagierten zu Recht entsetzt und empört. Es gab natürlich auch schon vor dem Zollikerberg-Mord ab und zu schlimme Rückfälle. Diese führten aber kaum zu grösseren Justizskandalen. Man empörte sich über den Täter und nicht über die Behörden. Diesen vertraute man.
Im Zentrum der Kritik rund um den Zollikerberg-Mord stand der damalige Zürcher Regierungsrat und Justizdirektor Moritz Leuenberger. Er wurde später als Bundesrat auch Schweizer Medienminister.
Etwa gleichzeitig wurde der erste schweizerische private Fernsehsender Tele Züri von Roger Schawinski gegründet. Regierungsrat Moritz Leuenberger zeigte mir ein Organigramm von Tele Züri. Dort gab es die Sparte «Justizskandale». Und genau so haben die verschiedenen lokalen Radio- und Fernsehsender die Justizthemen behandelt: Ständig auf der Suche nach dem grossen Skandal.
Als Folge des Zollikerberg-Mords setzte Justizdirektor Moritz Leuenberger eine dreiköpfige Untersuchungskommission ein. Sie lieferte einen Bericht mit vielen Empfehlungen ab. Die Kommission blieb als sogenannter Fachausschuss für die Beurteilung von gemeingefährlichen Straftätern bestehen. Fortan gab der Fachausschuss für jede Vollzugslockerung bei potenziell gefährlichen Straftätern eine Stellungnahme ab. Heute heisst dieses Gremium Fachkommission und wurde als Institution mit der Revision des Strafgesetzbuches 2007 in der ganzen Schweiz eingeführt.3
Bei schwerwiegenden Gewalt- und Sexualdelikten holen die Vollzugsbehörden seither vor Vollzugslockerungen oder Entlassungen stets auch noch zusätzliche externe Gutachten ein. Die heiklen Prognoseentscheidungen sind damit faktisch an die Psychiatrie ausgelagert worden.
Bei den Verantwortungsträgern ging und geht es bei schweren Rückfällen bald einmal um die eigene berufliche Existenz, um die eigene Haut. Eine meiner Vorgängerinnen trat im Jahre 2007 infolge eines solchen Justizskandals zurück.4 Man sichert sich deshalb so gut wie möglich persönlich ab.
Ein Restrisiko gibt es natürlich immer, auch wenn es noch so klein ist. Bei besonders publizitätsträchtigen Fällen wollte man aber auch nicht das kleinste Risiko in Kauf nehmen und entschied deshalb konsequent immer wieder gegen Vollzugslockerungen.
Die institutionellen und persönlichen Absicherungen haben allerdings auch dazu geführt, dass – soweit ersichtlich – nach einem gravierenden Rückfall noch kaum je eine strafrechtliche Verurteilung eines Entscheidungsträgers erfolgt wäre. Es gab nach Rückfällen und sogenannten Justizskandalen aber immer wieder personalrechtliche Verfahren gegen die Verantwortlichen.
Im Fall des Zollikerberg-Mordes erachtete die Untersuchungskommission die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Beamten für unnötig, und disziplinarrechtliche Massnahmen gab es keine.
Anlässlich des Obergerichtsprozesses gegen den Zollikerberg-Mörder wurden aber verschiedene Unregelmässigkeiten der Vollzugsbehörden bekannt, vor allem in Zusammenhang mit der freiwilligen Therapie des Täters. 5
Moritz Leuenberger erteilte hierauf unter starkem medialem und politischem Druck den Auftrag, gegen vier beteiligte Justizpersonen ein Strafverfahren durchzuführen. Das Verfahren endete 1999 mit einem Freispruch für alle vier Angeklagten. Es war dabei aber klar geworden, dass in Bezug auf den Umgang mit Hochrisikotätern für das alte System Handlungs- und Entwicklungsbedarf bestand.
Die Angst vor Rückfällen ist für die Justizvollzugsbehörden stets ein grosses und manchmal geradezu lähmendes Thema. Die Angst geht einem quasi in die berufliche DNA über.
Im Jahre 2007 setzte der damalige Justizdirektor Markus Notter erneut eine Untersuchungskommission ein, weil ein aus einer stationären Suchtmassnahme Entlassener einen Taxifahrer erstochen hatte. Im Bericht der Untersuchungskommission wurden namentlich drei weitere Vollzugsfälle genannt, welche als stark risikobehaftet eingestuft wurden. 6
Ich verkündete als neu verantwortlicher Amtschef meinen Kadern damals, dass diese drei Personen unter meinem Regime sicher nie eine Vollzugslockerung bekommen würden. Damit war ich in diesen Fällen eigentlich befangen. Erst 2011 nahm ich diese Aussage zurück und bekannte mich zur Fachlichkeit.
Die Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern spielt bei Vollzugslockerungen eine entscheidende Rolle. Ohne ihre Zustimmung ist faktisch keine Vollzugslockerung möglich.
Die Stellungnahme der Fachkommission präjudiziert den Entscheid der Vollzugsbehörden. Das Verfahren ist fragwürdig. Es ist grundsätzlich rein aktenbasiert. Der Gefangene oder sein Anwalt haben kein direktes Teilnahme- oder Anhörungsrecht vor der Fachkommission. Dies lässt sich zwar formaljuristisch rechtfertigen, weil dem Verurteilten das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Fachkommission im Nachhinein gewährt wird. Liegt die Stellungnahme der Fachkommission aber vor, so ist die Sache so gut wie gelaufen.
Dem Gefangenen und seinem Verteidiger müsste fairerweise das rechtliche Gehör durch Anhörung durch die Fachkommission gewährt werden, bevor diese ihre Stellungnahme zuhanden der Vollzugsbehörde erstellt. Richtigerweise müsste also stets eine persönliche Anhörung des Gefangenen stattfinden, sofern dies verlangt wird.
Man darf aber auch festhalten: Es geht den Verantwortungsträgern nicht allein um ihre persönliche Absicherung. Dieses System – intern haben wir auch von «Übersicherung» gesprochen – ist bis zu einem gewissen Grad nötig, um den grundsätzlich guten und fortschrittlichen Strafvollzug in der Schweiz vor einem Rückschritt zu schützen.
Nach gravierenden Rückfällen werden nämlich sofort die Stimmen laut, welche einen viel härteren Strafvollzug fordern, ein generelles Urlaubsverbot für Verwahrte, die persönliche Verantwortlichkeit der Entscheidungsträger. Die Strafjustiz wird in den Schwitzkasten genommen.
Das behördliche Nullrisikodenken hat gravierende Folgen für die Gefangenen. Das beginnt schon mit der Untersuchungshaft. Auch wenn keine Kollusionsgefahr mehr gegeben ist, kann es sein, dass aufgrund von Gefährlichkeitseinschätzungen und entsprechender Kurzgutachten die Haft wegen Rückfallgefahr bei nur schon geringfügigen Bedenken fortgesetzt wird. Das Nullrisikodenken zeigt sich im gesamten Verlauf des Strafvollzugs.
Generell wurde auch die Überwachung der Gefangenen verstärkt. So ist die technische Überwachung engmaschiger geworden, die Herausforderungen durch neue Techniken, eingeschmuggelte und eingeworfene Handys, Flugdrohnen et cetera sind aber auch sehr gross.
Die Verstärkung des Opferschutzes soll gemäss Credo des Strafvollzugs vor allem durch die vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) durchgeführten Therapien erreicht werden.
Zu meinen Zeiten waren sich die Leitungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich und der Strafanstalt Pöschwies einig, dass jeder Häftling, der wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts einsitzt, eine entsprechende Therapie absolvieren muss. Dies unabhängig davon, ob ihn das Gericht zu einer ambulanten oder stationären Massnahme verurteilt hat.
Man kann einen Gefangenen nicht dazu zwingen, bei einer psychiatrischen Behandlung mitzumachen. Wenn der Psychiatrisch-Psychologische Dienst aber einen Verurteilten davon überzeugen kann, dass seine Chancen auf ein deliktfreies Leben durch eine Therapie verbessert werden, geht das aus meiner Sicht durchaus in Ordnung.
Es kann sich allerdings im Rahmen der psychiatrischen Behandlung ergeben, dass die Rückfallgefahr vom Therapeuten als hoch eingeschätzt wird. Das kann dem Verurteilten durchaus zum Verhängnis werden. Unter Umständen kommt es nämlich zu einer nachträglich gerichtlich angeordneten Verwahrung.
Das liegt insbesondere auch daran, dass solche Therapien nicht dem Arztgeheimnis unterstehen. Zumindest die wesentlichen Erkenntnisse daraus werden den Vollzugsbehörden mit den Behandlungsberichten jeweils zur Kenntnis gebracht. Gemäss Behandlungsvertrag ist dies zulässig. Der Verurteilte unterzeichnet den obligatorischen Behandlungsvertrag unter Umständen aber nicht wirklich freiwillig. Oft glaubt er, gar keine andere Wahl zu haben, wenn er in den Genuss von Vollzugslockerungen kommen will.
Damit werden Persönlichkeitsrechte des Gefangenen und das Arztgeheimnis eindeutig verletzt.Es verwundert deshalb nicht, dass es immer mehr Strafverteidiger gibt, die ihren Klienten strikt davon abraten, sich auf eine psychiatrische Behandlung oder eine ambulante oder stationäre therapeutische Massnahme einzulassen.
Nach meiner persönlichen Meinung wird damit allerdings oft eine Chance verpasst, dem Verurteilten eine positive Verhaltensänderung zu ermöglichen. Rein statistisch gesehen wirken sich die Therapien in aller Regel zugunsten des Gefangenen aus. Sie ermöglichen Vollzugslockerungen und verhindern sie nur im Ausnahmefall.
Es besteht gemäss meiner Beurteilung keine ausreichende gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, eine Therapie unter Androhung von Nachteilen für den Verurteilten einzufordern, wenn das Gericht eine solche nicht angeordnet hat.
Die Behördenkommunikation verläuft heute ganz anders als früher. 1994 gab es auf der Justizdirektion noch keinen einzigen Kommunikationsverantwortlichen. Das änderte sich erst im Jahr 2007. Der Justizdirektor stellte erstmals einen Mediensprecher ein. Das Amt für Justizvollzug engagierte 2008 eine Kommunikationsfachfrau. Unterdessen hat sich die Zahl der Kommunikationsfachleute massiv vergrössert. Dem Rat der Kommunikationsfachleute folgend, wird seither rascher, offener und transparenter kommuniziert.
Eine Tendenz zur Beschönigung ist aber nach wie vor festzustellen. Oftmals versteckt man sich auch heute noch hinter laufenden Verfahren, dem Persönlichkeits- und Datenschutz. Geblieben ist auch die Angst vor Rückfällen.
Ein aktuelles Beispiel für diese Problematik ist der Fall von Brian Keller, dem bis vor kurzem berühmtesten Gefangenen in der Schweiz. Anlässlich des Prozesses vor dem Bezirksgericht Dielsdorf Ende Oktober führte der Gutachter Jonas Weber in aller Deutlichkeit aus, dass das überlange Hochsicherheitshaftregime für Keller menschenrechtswidrig gewesen sei und gegen das Folterverbot verstosse. Auch dann noch blieben Justizdirektion und Justizvollzug zurückhaltend und ängstlich.
Der stellvertretende Amtsleiter Justizvollzug meinte sogar, dies sei in Extremfällen zum Schutz der Aufseherschaft und anderer Insassen als Ultima Ratio ausnahmsweise zulässig, 7 was aber eindeutig falsch ist.8 Ich meinerseits habe in diesem Moment gemerkt, dass schon seit längerer Zeit das Korsett des Amtsleiters von mir abgefallen ist. Ich muss nicht mehr um Amt und Würden fürchten, sondern kann tun und lassen, was ich in meinem Innersten für richtig halte.
Von Brian Kellers dreieinhalb Jahren Haft im Hochsicherheitstrakt in Pöschwies habe ich ein volles Jahr mitzuverantworten. Ende September 2019 schied ich als Chef des Zürcher Justizvollzugs aus. Ende Oktober 2023 habe ich nun Brian Keller einen Entschuldigungsbrief geschrieben. Mir war dabei klar, dass Kellers Anwälte das publik machen werden. Die Veröffentlichung liess denn auch nicht lange auf sich warten. 9 Ich bekam zu spüren: Meine ehemaligen Kolleginnen und Kollegen finden meine Entschuldigung nicht gut. Das sei ihnen gegenüber illoyal. Das war aber keinesfalls meine Absicht. Es ging nur um Brian und mich.
Auch der Strafrechtsgesetzgeber steht unter dem Druck der Mediengesellschaft. Nach jedem grösseren Skandal ertönt sofort und immer der Ruf nach neuen oder härteren Gesetzen und schärferen Strafen. Ich bin aber klar der Meinung, dass das Strafrecht immer Ultima Ratio ist und nicht gesellschaftliche Probleme lösen kann.
Ein typisches Beispiel für eine populistische Revision des Strafgesetzbuchs war die Volksabstimmung über die Einführung der lebenslänglichen Verwahrung ohne jede Möglichkeit einer Prüfung der Entlassung.10 Unterdessen hat das Bundesgericht immerhin festgestellt, was von allem Anfang an klar war: Dies verstösst gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Verschiedene Revisionen des Strafrechts beschneiden originäre Kompetenzen der Gerichte: etwa bei der obligatorischen Landesverweisung, dem Berufsverbot bei Pädophilen et cetera. Es gehört zur Kernkompetenz eines Gerichts, jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nach freiem Ermessen zu überprüfen. Justizautomatismen verstossen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Gewaltenteilungsprinzip.
Und wenn es die Gerichte dann richtig machen und sich nicht von Justizautomatismen in ihrer Rechtsprechung einengen lassen, so bleibt die mediale und politische Schelte nicht aus. Oft folgen dann wieder neue politische Vorstösse.
Am Wichtigsten ist die proaktive Kommunikation, insbesondere wenn Fehler gemacht wurden. Wartet man zu, gerät man automatisch in Rücklage. Die proaktive Kommunikation ist sicherlich herausfordernd und schwierig. Es braucht insbesondere mehr Mut, Fehler offen einzugestehen. Man spricht zwar gerne immer von einer neuen Fehlerkultur, zumindest von aussen gesehen ist davon aber wenig spürbar.
Der beste Schutz für die Justiz gegen haltlose Vorwürfe und Druckversuche sind hohe Professionalität und Fachlichkeit. Gerade im Strafvollzug wurde in den letzten zwanzig Jahren viel erreicht. Insbesondere wurde die Ausbildung der Fachleute stark verbessert. Zudem haben sich in der ganzen Schweiz Qualitätssicherungssysteme etabliert. Ich denke da an den Risikoorientierten Sanktionenvollzug und auch an das Forensische Operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluations-System (Fotres).
Für die Richterinnen und Richter wäre es theoretisch einfach, sich aus dem Würgegriff der Mediengesellschaft zu befreien. Heute sind sie auf allfällige Druckversuche der Politik und insbesondere ihres Nominations- und Wahlorgans besonders anfällig, denn sie müssen nach geltendem System wiedergewählt werden. Eine ganz simple Lösung würde darin bestehen, die Richterwahl nur einmal bis zum Altersrücktritt vorzunehmen, so wie es viele andere Länder kennen. Im Gegenzug könnte man ein Abberufungsverfahren wegen Amtsunfähigkeit und -unwürdigkeit einführen. Damit liesse sich die richterliche Unabhängigkeit massgeblich stärken.
Die Kenntnisse im Straf- und Massnahmenvollzug waren zumindest zu meinen Zeiten bei vielen Strafverteidigerinnen und -verteidigern nicht so gut wie im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht. Es ist aber je länger je wichtiger, diese Materie zu beherrschen. Dazu gehören in der Schweiz insbesondere die kantonalen Justizvollzugsgesetze und -verordnungen sowie die Richtlinien der drei Strafvollzugskonkordate.11
Gegen negative Justizvollzugsentscheide sollte immer die Ergreifung von Rechtsmitteln geprüft werden. Eine spezielle Hürde stellt dabei die erste Rechtsmittelinstanz dar. In aller Regel ist dies der Rekurs an das zuständige kantonale Departement. Er ist also ein verwaltungsinternes und damit eigentlich gar kein richtiges Rechtsmittel. Nur schon statistisch sind Rekurse sehr selten erfolgreich. Das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Instanz fällte aber schon viele Entscheide zugunsten der Gefangenen.
Ein persönlicher Rat zu einem wesentlichen Punkt: Auch wenn das Bundesgericht in der Vergangenheit entschieden hat, es gebe für die Verteidigung beim «Verfahren» vor der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit kein Teilnahmerecht, so sollte man sich damit nicht zufriedengeben. Die neuere Lehre verlangt ganz klar ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Gutachten.12 Dies muss logischerweise auch für die Fachkommission gelten, die eine gutachterliche Stellungnahme abgibt. Ich bin überzeugt, dass das Bundesgericht diesen Überlegungen über kurz oder lang folgen wird.
1 Der Beitrag basiert auf einem Referat am Dreiländerforum Strafverteidigung vom 15.9.2023 und wurde aus aktuellem Anlass etwas angepasst. Die Rede in voller Länge und weitere Texte/Links finden sich unter thomas-leonhard-manhart.ch.
2 Vgl. z.B. Mord im Hafturlaub, Dokumentarfilm des Schweizer Fernsehens vom 13.8.2007.
3 Vgl. Art. 62d Abs. 2 und 75a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
4 Vgl. Medienmitteilung des Zürcher Regierungsrates vom 9.3.2007 betreffend interimistische Leitung des Amtes für Justizvollzug.
5 Marcel Bertschi, «Der Fall Hauert und seine Folgen», in: «Weltwoche», 14.3.2019, Sonderheft Justizvollzug heute.
6 Vgl. Gutachten zum Justizvollzug, vorgestellt an der Medienmitteilung des Zürcher Regierungsrates vom 20.11.2007.
7 Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 31.10.2023: Ist Brian gefährlich – oder ist der Staat gefährlich für ihn? Das ist die grundlegende Frage hinter dem Prozess.
8 Nähere Ausführungen auf thomas-leonhard-manhart.ch, Letztes Traktandum – Varia (S. 1195 ff.); ebenso Jacqueline Fehr im Interview mit der NZZ «Einzelhaft ist keine Folter» vom 16.11.2023.
9 Zürichs Ex-Gefängnischef entschuldigt sich bei Brian («Tages-Anzeiger» vom 6.11.2023).
10 Toter Buchstabe: Art. 64 Abs. 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
11 Vgl. Konkordate.ch. Was mir erst jetzt aber auch auffällt: Der Zürcher Justizvollzug nimmt die Mandela Rules (Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen) kaum zur Kenntnis. Es handelt sich bei diesen Regeln zwar um sog. Soft Law, sie müssten aber als international anerkannte Mindeststandards für menschenwürdige Haftbedingungen auch in der Schweiz zwingend zur Anwendung kommen.
12 Vgl. Thierry Urwyler, Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person im Lichte der EMRK, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Zürich 2019 (Dissertation).