Ende April ist der Gesetzgebungsleitfaden des Bundes in seiner vierten, nachgeführten Auflage erschienen. Er ist und macht im wahrsten Sinne des Wortes sprachlos. Enthielt die dritte Auflage noch ein vielbeachtetes Unterkapitel zur Gesetzessprache, so sucht man in der neuen, vierten Auflage vergeblich nach Ausführungen zu diesem Thema. «Bei der Überarbeitung erwies es sich als unmöglich, in den beiden Sprachfassungen (Deutsch und Französisch) kohärente Empfehlungen abzugeben», so die Begründung im Vorwort der neuen Auflage. Man könnte fast meinen, dem Bund habe es ob der eigenen Mehrsprachigkeit die Sprache verschlagen. Auf jeden Fall müssen die Verfasserinnen und Verfasser von gesamtschweizerischen Erlassen ihre Aufgabe bis auf Weiteres ohne Wegleitung zur Gesetzessprache erledigen.
Vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, in Erinnerung zu rufen, dass die Arbeit an der Gesetzessprache keine Kosmetik ist, sondern zu den Kernaufgaben der Rechtsetzung gehört. Rechtsnormen nehmen überhaupt erst in der Sprache Gestalt an. Das betont immerhin auch der neue Gesetzgebungsleitfaden: «Die Sprache ist für die Wirkung und Anwendbarkeit eines Erlasses von zentraler Bedeutung. Was ein Gesetz meint und erreichen soll, wird ausschliesslich in seiner sprachlichen Formulierung erkennbar.»1 Umso bedauerlicher ist es, dass er zur sprachlichen Ausgestaltung von Erlassen keine Hilfestellung mehr bietet. Immerhin kennt die Schweiz eine bis in die Anfänge des modernen Bundesstaates zurückreichende Praxis, ihre Gesetze in vergleichsweise einfacher und klarer Sprache zu formulieren. Und sie hat mit der Einrichtung der verwaltungsinternen Redaktionskommission des Bundes 2 auch institutionell Wege beschritten, denen international regelmässig Vorbildcharakter attestiert wird. Diese Errungenschaften gilt es zu bewahren und weiterzuentwickeln.
1. Gründe
Die Forderung nach verständlich(er)en Gesetzestexten ist zwar nicht neu, scheint aber kaum an Brisanz verloren zu haben.3 Es gibt demokratiepolitische, rechtsstaatliche und wirtschaftliche Gründe dafür, warum Gesetzestexte verständlich formuliert werden sollten. Die wichtigsten sollen im Folgenden kurz genannt werden.
1.1 Demokratie
Die demokratiepolitische Begründung für die Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten hat vor allem die politischen Entscheidungsträger im Blick: die Exekutiven, die Parlamente, das Volk. Sie alle können sich letztlich nur dann unabhängig eine Meinung bilden und sinnvoll über einen Gesetzesvorschlag entscheiden, wenn sie diesen auch verstehen und nachvollziehen können, inwiefern sich die Rechtslage durch seine Verabschiedung verändern wird. Gesetzesentwürfe, denen der Ruf anhaftet, schwer verständlich zu sein, haben bei den politischen Entscheidungsträgern einen schwereren Stand. Das musste jüngst auch der Bundesrat erfahren, als er vom Parlament gezwungen wurde, seine Gesetzesvorlage zum Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz verständlicher zu formulieren.4
Die Überzeugung, dass die Gesetze eines Landes verständlich sind, fördert das Vertrauen der Bevölkerung in das Recht und stärkt so seine Legitimation. Eine kritische Begleitung und Kontrolle staatlichen Handelns durch die Zivilgesellschaft ist nur dann wirklich möglich, wenn die Gesetze, auf die sich dieses Handeln stützt, von den Bürgerinnen und Bürgern zumindest in den Grundzügen verstanden werden können.
1.2 Rechtsstaat
Die rechtsstaatliche Begründung für die Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten stellt eine Verbindung zum Legalitätsprinzip her: Staatliches Handeln muss rechtmässig sein und das kann es nur sein, wenn die Gesetze hinlänglich klar und bestimmt formuliert sind.5
Verständliche Gesetze bieten zudem Rechtssicherheit und fördern eine rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung des Rechts. Sie ermöglichen es den Rechtsunterworfenen, ihre Rechte und Pflichten zu erkennen, und gewährleisten eine gewisse Voraussehbarkeit der behördlichen Entscheide. Davon profitieren alle, die dem Recht unterworfen sind.
1.3 Wirtschaft
Schliesslich sprechen auch wirtschaftliche Gründe dafür, Gesetze verständlich zu formulieren: Schwer verständliche Gesetze verursachen unnötigen Aufwand und unnötige Kosten. Die Verbesserung der Verständlichkeit von Gesetzestexten entlastet die Juristinnen und Juristen, die tagtäglich mit diesen Texten arbeiten müssen: Sie brauchen weniger Zeit, um die Rechtslage zu erfassen. So entstehen weniger Kosten für alle Beteiligten: für die öffentliche Verwaltung, für die Anwaltskanzleien und für Private, die deren Dienste in Anspruch nehmen.
Verständliche Gesetze führen aber auch zu weniger Rechtsstreitigkeiten und unnötigen Beschwerden. Die Arbeit an der Verständlichkeit fördert so die Effizienz der Verwaltung und der Justiz. Nicht zuletzt verbessert sie auch die Wirksamkeit von Gesetzen: Je verständlicher ein Gesetz ist, desto grösser ist die Chance, dass es auch tatsächlich im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt wird und die erhoffte Wirkung entfaltet.
2. Grenzen
Was ist nun aber überhaupt gemeint, wenn man im Zusammenhang von Gesetzestexten von «Verständlichkeit» spricht? Was kann die Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten leisten und welche Grenzen sind ihr gesetzt? Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Fragen in Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes 6 eine erste Antwort gegeben. Unter der Sachüberschrift «Verständlichkeit» verpflichtet er dort die Bundesbehörden dazu, sich um eine «sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache» zu bemühen und auf «geschlechtergerechte Formulierungen» zu achten. Damit gibt der Bundesgesetzgeber vor, welche Ziele die Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten zu verfolgen hat, nennt aber gleichzeitig auch die Grenzen, die ihr dabei gesetzt sind.
2.1 Sache
Eine erste Grenze erwächst der Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten aus der Sache, die es darzustellen gilt. Gesetzestexte haben zum Zweck, einen bestimmten, meist relativ komplexen Gegenstand generell-abstrakt zu regeln. Sie müssen dabei eine Vielzahl von verschieden gelagerten Lebenssachverhalten antizipieren und für den Ausgleich verschiedenster Interessen sorgen. Vor allem müssen sie Rechtssicherheit herstellen und so das Funktionieren des Rechts gewährleisten. Im Gegensatz zur behindertengerechten Aufarbeitung von Texten in sogenannter «Leichter Sprache» kann und darf es bei der Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten deshalb nicht darum gehen, die Dinge zu vereinfachen.7 Gesetzestexte müssen ihren Gegenstand sowohl präzise als auch vollständig abhandeln.
Sachgerechtigkeit bedeutet auch, dass die Konventionen der Textsorte «Gesetz» einzuhalten sind. Nur so können Gesetzestexte die Rolle wahrnehmen, die ihnen im institutionellen Gefüge des Rechtswesens zukommt. Dazu gehört insbesondere, dass sich Gesetzestexte, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, auf das Normative zu beschränken haben. Begründungen, Erklärungen, Deklarationen und dergleichen gehören, auch wenn sie die Verständlichkeit fördern würden, nicht in einen Gesetzestext. Sie können allenfalls in den Erläuterungen zu einer Gesetzesvorlage untergebracht werden.
2.2 Adressaten
Die zweite Grenze der Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten sind die Adressaten. Gesetzestexte richten sich immer an mehrere Adressatenkreise, die alle berücksichtigt werden müssen. Wer diese Adressaten sind, welches Vorwissen sie mitbringen und mit welchen Erwartungen sie an den Text herantreten, kann von der Gesetzesredaktion ebenso wenig beeinflusst werden wie die Komplexität der darzustellenden Sache. Eugen Huber hat in seinen Erläuterungen zum Vorentwurf zum ZGB aufgezeigt, wie mit dieser Situation umzugehen ist: 8
Man mag noch so sehr von der Notwendigkeit der juristischen Ausbildung der Beamten überzeugt sein, die zur Anwendung der Gesetze berufen sind, so enthält das Gesetz nach unserem heutigen Rechte doch niemals nur eine Anweisung an die Beamten, wie sie gegebenen Falles zu verfahren hätten. Es will sich an alle wenden, die ihm unterworfen sind. Die Gebote des Gesetzgebers müssen daher, soweit dies mit dem speziellen Stoff verträglich ist, für jedermann oder doch für die Personen, die nach den gesetzlich geordneten Beziehungen in einem Berufe tätig sind, verstanden werden können. Ihre Sätze müssen auch für die nicht fachmännisch ausgebildeten Personen einen Sinn haben, wenngleich der Fachmann jederzeit mehr daraus wird entnehmen können, als die andern. Das ist es vornehmlich, was man die volkstümliche Redaktion von Gesetzen zu nennen pflegt.
So weit die Erläuterungen Eugen Hubers zum ZGB-Vorentwurf. Es ist wohl diese «volkstümliche» Redaktion von Gesetzen, die dem Bundesgesetzgeber vorschwebte, als er die Formel «sachgerecht, klar und bürgerfreundlich» geprägt hat.
2.3 Politik
Der Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten sind schliesslich auch politische Grenzen gesetzt. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, auf geschlechtergerechte Formulierungen zu achten. Geschlechtergerechte Formulierungen mögen der Verständlichkeit in gewissen Fällen zwar abträglich sein, sind aber dennoch politisch gewollt, um einen gesellschaftlichen Wandel herbeizuführen und sichtbar zu machen.
3. Möglichkeiten
Es stellt sich die Frage, ob es bei all den genannten Grenzen überhaupt noch möglich ist, die Verständlichkeit von Gesetzestexten zu verbessern. Die Praxis zeigt ganz eindeutig: Selbst innerhalb dieser Grenzen kann ein Text immer noch mehr oder weniger klar formuliert werden. Diese Beobachtung deckt sich auch mit der Alltagserfahrung, dass ein Text nach einer redaktionellen Überarbeitung oft besser verständlich ist als davor. Klarheit bedeutet, einen Text so zu formulieren, dass die Adressaten die dargestellte Sache möglichst leicht erfassen können.
Der Gesetzesredaktion stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, um dieses Ziel zu erreichen. Dazu gehören insbesondere die Textgliederung, der Satzbau und die Wortwahl.9
3.1 Textgliederung
Eine der ersten und anspruchsvollsten Aufgaben der Gesetzesredaktion ist es, die im Text abzuhandelnden Inhalte sinnvoll zu strukturieren, d. h. sie in verschiedene Unterthemen aufzuteilen und diese in eine logische Reihenfolge zu bringen.
Unter dem Aspekt der Verständlichkeit sind dabei vor allem zwei Dinge zu beachten. Erstens sollte der Text immer nur voraussetzen, was bereits bekannt ist. Das erleichtert es dem Leser, sich Schritt für Schritt in den Inhalt einzuarbeiten. Allgemeines sollte vor Besonderem, Wichtiges vor Nebensächlichem und Regeln vor Ausnahmen genannt werden. Zweitens sollten Dinge, die in der Realität zusammengehören, auch im Text zusammenstehen. Der Leser sollte nicht gezwungen sein, ständig zwischen verschiedenen Themen hin und her zu springen, sondern er sollte ein Thema abschliessen können, bevor er zum nächsten gelangt.
Die beste Strukturierung bringt aber nichts, wenn der Leser sie nicht erkennen kann: Er will an der Hand genommen und durch den Text geführt werden. Eine gute Leserführung zeigt auf, welche Fragen der Text wo beantwortet und wie die einzelnen Textsegmente inhaltlich zusammenhängen. Als Mittel der Leserführung stehen der Gesetzesredaktion vor allem der Erlasstitel, Gegenstands- und Zweckbestimmungen und die Überschriften der Kapitel, Abschnitte und Artikel zur Verfügung. Wichtig ist dabei, dass man sich immer bewusst ist, welche Funktion die einzelnen Mittel haben. So gibt der Erlasstitel etwa einen ersten Hinweis auf die Textsorte (handelt es sich um ein Gesetz oder eine Verordnung?) und auf den Gegenstand, der im Text behandelt wird. Zweckbestimmungen nennen die Absicht, die der Gesetzgeber mit dem entsprechenden Gesetz verfolgt, und steuern so die spätere Auslegung des Textes. Gegenstandsbestimmungen haben dagegen lediglich die Funktion, den Leser darauf vorzubereiten, welche Themen im Text behandelt werden und wie der Text aufgebaut ist. Sie haben keine normative Funktion. Dasselbe gilt für Überschriften von Kapiteln, Abschnitten und Artikeln: Auch sie dienen in erster Linie der Leserführung und sollten keine normative Funktion übernehmen. Insbesondere sollte sich der Geltungsbereich einer Bestimmung nie nur aus einer Überschrift ergeben.
3.2 Satzbau
Neben der Textgliederung ist der Satzbau das wichtigste Mittel, um die Verständlichkeit eines Textes zu fördern. So sind Rechtssätze etwa grundsätzlich leichter zu verstehen, wenn sich die inhaltliche Struktur der ausgedrückten Norm möglichst genau in der sprachlichen Struktur des Satzes widerspiegelt. Insbesondere sollten Tatbestand und Rechtsfolge auch im Satzbau möglichst klar voneinander getrennt sein. Im folgenden Beispiel aus einem Entwurf des Sprengstoffgesetzes10 war das zunächst nicht der Fall:
Vorgesetzte von Betrieben oder Unternehmen, in denen sich beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden ereignet, haben unverzüglich die Polizei zu informieren.
Als man die sprachliche Struktur an die inhaltliche Struktur anglich, wurde die Bestimmung verständlicher:
Ereignet sich in einem Betrieb oder Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Polizei zu informieren.
Ein unglücklich gewählter Satzbau kann unter Umständen auch verschleiern, was in einer Bestimmung überhaupt geregelt wird. Das war zum Beispiel bei der folgenden Formulierung aus einem Entwurf der Auslandschweizerverordnung11 der Fall:
Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache der zuständigen Vertretung.
Erst durch eine Umstellung dieses Satzes wurde klar, dass er lediglich festlegte, in welcher Form die erwähnte Meldung zu geschehen hatte; alles andere war bereits im Gesetz geregelt:12
Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache.
Intransparenz entsteht auch dann, wenn Rechtsnormen nicht explizit ausformuliert, sondern nur durch andere Rechtsnormen implizit vorausgesetzt werden. Das war zum Beispiel im folgenden Satz aus einem Entwurf des Eisenbahngesetzes13 der Fall:
Die Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur erfolgt im Rahmen des Entwicklungsprogrammes des Bundes und gemäss den folgenden Zielen: [...].
Indem er «das Entwicklungsprogramm des Bundes» einfach als gegeben voraussetzte, verpflichtete dieser Satz den Bund quasi durch die Hintertür dazu, ein solches Entwicklungsprogramm zu erstellen. Ein späterer Entwurf machte diese Verpflichtung explizit und führte sie weiter aus:
Die Weiterentwicklung hat folgende Ziele: [...]. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung in regelmässigen Abständen Programme zur Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur (Entwicklungsprogramme). In den Entwicklungsprogrammen zeigt er auf, wie er die Ziele erreichen will.
Schwer verständlich sind Rechtssätze schliesslich auch dann, wenn zu viele Informationen in sie hineingepackt werden und ihre Struktur dadurch unübersichtlich wird. Beim folgenden Satz aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die privaten Hausangestellten14 braucht ein Leser wohl mehrere Anläufe, bis er verstanden hat, worum es geht:
Als private Hausangestellte gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe h des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und Artikel 1 Buchstabe i des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, Personen, die im häuslichen Dienst von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, welche berechtigt sind, einen privaten Hausangestellten einzustellen (Arbeitgeber), beschäftigt sind und die im Besitz einer Legitimationskarte F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind.
Schliesslich gilt es auch die Perspektive zu beachten, aus der ein Rechtssatz formuliert ist. Wird eine Gebühr zum Beispiel «erhoben», so spricht das Gesetz aus der Perspektive der Verwaltung; muss die Gebühr dagegen «bezahlt» werden, so hat es die Perspektive der Bürgerinnen und Bürger eingenommen. Das schweizerische Strafgesetzbuch richtet sich an die Allgemeinheit, wenn es festlegt, dass wer einen Menschen vorsätzlich tötet, mit Freiheitsstrafe «bestraft wird» (Art. 111 StGB); das österreichische Strafgesetzbuch spricht dagegen zu den Behörden, wenn es anordnet, dass wer einen anderen tötet, mit Freiheitsstrafe «zu bestrafen ist» (§ 75 öStGB). Die Wahl der richtigen Perspektive beeinflusst, ob sich die Adressaten in einem Gesetzestext wiedererkennen und angesprochen fühlen.
3.3 Wortwahl
Neben der Textgliederung und dem Satzbau ist auch die Wortwahl für die Verständlichkeit eines Textes massgebend. Grundsätzlich gilt, dass Texte leichter zu verstehen sind, wenn sie geläufige und anschauliche Wörter verwenden. Texte mit unbekannten und abstrakten Begriffen sind weniger gut verständlich. In der Gesetzesredaktion kommt man aber oft nicht umhin, Fachbegriffe zu verwenden, um die der Sache geschuldete Präzision zu erreichen. Auch abstrakte Begriffe sind oft erforderlich: Nur so kann einer Bestimmung die Offenheit gegeben werden, die sie braucht, um auch auf Sachverhalte anwendbar zu sein, die zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch nicht absehbar sind. Abhilfe kann geschaffen werden, indem man mit Hilfe von Legaldefinitionen unbekannte Begriffe erklärt und abstrakte Begriffe verdeutlicht. Eine exzessive Verwendung von Legaldefinitionen, wie sie zum Beispiel in den Erlassen der EU üblich ist, kann aber der Verständlichkeit eines Textes auch abträglich sein, insbesondere dann, wenn diese Legaldefinitionen auch noch dazu missbraucht werden, materielle Regelungen zu treffen.15
Für die Verständlichkeit ebenso wichtig ist, dass in einem Gesetzestext Gleiches immer gleich und Ungleiches immer ungleich benannt wird. Abwechslung in der Wortwahl, wie sie einem beim Schreiben von Schulaufsätzen eingetrichtert wird, kann in Gesetzestexten zu Verwirrung führen. Man kann sich in so einem Fall nämlich nie sicher sein, ob nicht gerade deshalb ein anderes Wort gewählt wurde, weil tatsächlich auch etwas anderes gemeint ist.
Zu Verständnisschwierigkeiten führt auch, wenn auf etwas, das bereits erwähnt wurde, nur indirekt Bezug genommen wird. Das lässt sich am folgenden Beispiel aus einem Entwurf zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes zeigen:16
Art. 18a
Das BFE kann für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Leitungen freizuhalten.
Art. 18d
Kommen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 18a einer Enteignung gleich, so sind die Grundeigentümer dafür voll zu entschädigen.
Das Problem bei diesem Beispiel ist, dass der Begriff «Eigentumsbeschränkung», auf den in Art. 18d vermeintlich Bezug genommen wird, in Art. 18a gar nicht vorkommt. Der Verweis in Art. 18d kann nur aufgelöst werden, wenn man weiss, dass die in Art. 18a erwähnten Festlegungen von Projektierungszonen zu einer Eigentumsbeschränkung führen können. Dem Leser wird hier also ein kognitiver Zwischenschritt abverlangt. In einer späteren Formulierung von Art. 18d wurde dieser Zwischenschritt explizit gemacht, sodass die Zusammenhänge klarer wurden:
Art. 18d
Führt die Festlegung von Projektierungszonen zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, so sind die Grundeigentümer dafür voll zu entschädigen.
Fazit: Es gibt eine breite Palette von Methoden, mit denen die Verständlichkeit eines Gesetzestextes verbessert werden kann.
4. Ausblick
Die Schweiz verfügt über viel Praxiserfahrung im verständlichen Formulieren von Gesetzestexten. So sorgt etwa die verwaltungsinterne Redaktionskommission des Bundes bereits seit über 40 Jahren dafür, dass die rechtsetzenden Erlasse des Bundes in einer sachgerechten, klaren und bürgerfreundlichen Sprache verfasst werden.17 Diese Praxiserfahrung ist aber wissenschaftlich noch kaum aufgearbeitet. Das mag mit ein Grund dafür sein, dass man sich bei der Erstellung des neuen Gesetzgebungsleitfadens ausserstande sah, einheitliche Empfehlungen zur Gesetzessprache abzugeben. Das Problem ist, dass der Rechtswissenschaft eigentlich die Methoden fehlen, um Sprache im Hinblick auf die Verständlichkeit zu analysieren. Die Sprachwissenschaft verfügt zwar über solche Methoden, ist aber nicht mit den juristischen Rahmenbedingungen vertraut, die es bei der Gesetzesredaktion zu berücksichtigen gilt. Was es also dringend braucht, ist interdisziplinäre Forschung dazu, wie Gesetzestexte verständlich formuliert werden können. Das Zentrum für Rechtsetzungslehre der Universität Zürich ist mit Unterstützung des Schweizerischen Nationalfonds seit einiger Zeit daran, die dafür erforderliche Fachkompetenz aufzubauen.
Die Methoden der Gesetzesredaktion sind nicht nur ungenügend erforscht, sie werden auch kaum gelehrt. Die juristische Ausbildung fokussiert sich fast ausschliesslich auf das Auslegen und Anwenden von Gesetzen. Wie man einen Gesetzestext schreibt, lernt man im Studium dagegen kaum. Eine nicht unbedeutende Zahl von angehenden Juristinnen und Juristen wird in ihrem späteren Berufsalltag aber mit genau dieser Aufgabe konfrontiert sein. Momentan bleibt diesen Personen nichts anderes übrig, als on the job zu lernen, worauf es dabei ankommt.
Immerhin gibt es mehrere Weiterbildungsangebote: Das Institut für Föderalismus der Universität Freiburg führt zusammen mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gesetzgebung jedes Jahr ein mehrtägiges Seminar zur Gesetzesredaktion durch und das Zentrum für Rechtsetzungslehre der Universität Zürich bietet ebenfalls jährlich einen eintägigen Kurs zu diesem Thema an. Die jeweils grosse Zahl von Anmeldungen zu diesen beiden Veranstaltungen zeigt, dass ein Bedürfnis besteht, mehr darüber zu lernen, wie man das Werkzeug Sprache im juristischen Berufsalltag einsetzen kann. Es ist zu hoffen, dass auch die Universitäten dieses Bedürfnis erkennen und in Zukunft schon im Studium Lehrveranstaltungen zum Umgang mit Sprache anbieten.
1 Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl., Bern 2019, Rz. 602.
2 Vgl. Markus Nussbaumer, «Der Verständlichkeit eine Anwältin! Die Redaktionskommission der schweizerischen Bundesverwaltung und ihre Arbeit an der Gesetzessprache», in: Karin M. Eichhoff-Cyrus / Gerd Antos (Hrsg.), Verständlichkeit als Bürgerrecht? Mannheim 2008, S. 301 ff.
3 Vgl. Alain Griffel, Vom Wert einer guten Gesetzgebung, Bern 2013.
4 Vgl. Zusatzbotschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts (BBl 2019 1409 ff.).
5 Vgl. Stefan Höfler, «Das Legalitätsprinzip in der Gesetzessprache», in: Felix Uhlmann (Hrsg.), Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, Zürich 2017, S. 143 ff.
6 SR 141.1
7 Vgl. Markus Nussbaumer, «Gesetze verständlich machen – Gesetze verständlich ‹verkaufen›», in: Bettina M. Bock / Ulla Fix / Daisy Lange (Hrsg.), «Leichte Sprache» im Spiegel theoretischer und angewandter Forschung, Berlin 2017.
8 Eugen Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Bern 1902, S. 12.
9 Vgl. Stefan Höfler, «Gute Gesetzessprache aus dem Blickwinkel der Sprachwissenschaft», in: Felix Uhlmann / Stefan Höfler,
Gute Gesetzessprache als Herausforderung für die Rechtsetzung, Zürich 2018.
10 SR 941.41.
11 SR 195.11.
12 Zu den Problemen, die bei der Wiederholung von Normen in untergeordnetem Recht auftreten vgl. Felix Uhlmann / David Hofstetter, «Die Verordnung aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre», in: ZBl 113/2012, S. 455, 474.
13 SR 742.101.
14 SR 192.126.
15 Vgl. Rebekka Bratschi, «Frau im Sinne dieser Badeordnung ist auch der Bademeister: Legaldefinitionen aus redaktioneller Sicht», in: LeGes 20/2009, S. 191.
16 SR 734.0.
17 Markus Nussbaumer, «1976–2016: 40 Jahre VIRK – 40 Jahre GTR – 40 Jahre Arbeit an der guten Gestalt von Erlassen des Bundes», in:
LeGes 27/2016, S. 118 ff.