1. Strafrecht
1.1 Allgemeine Bestimmungen
z Art. 12 Abs. 2 Satz 2, Art. 111 StGB (eventualvorsätzliche Tötung): Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen oder einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen stellt nicht mehr ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern eine voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalteinwirkung.1
Wer mit einem Taschenmesser (Klingenlänge 34 mm, -breite 6 mm) seitlich (unterhalb der Achsel) auf den Oberkörper eines Menschen einsticht, ist nicht zwingend der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Bei einer solchen Klinge liegt der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand.2
z Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit): Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Dies trifft zu, wenn der Sachverständige die gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Schlussfolgerungen nicht begründet oder sie in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst an Mängeln krankt, die offensichtlich und auch ohne Fachwissen erkennbar sind, dass das Gericht sie nicht hätte übersehen dürfen. Genügt der gutachterliche Befund nicht, ist ein Zweit- oder Ergänzungsgutachten zu erstellen.3
z Art. 30 StGB (Strafantragsrecht): Das Antragsrecht nach Art. 30 StGB steht laut einem neuen Bundesgerichtsurteil auch dem Beistand zu.4
z Art. 42, 43, 47 und 50 StGB (Strafzumessung; bedingter / teilbedingter Vollzug): Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis zur sog. «Schwellen- oder Grenzwertproblematik»: Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb seines Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur wesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt.5
Tatvorwürfe, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen. In die Prognosebeurteilung nach Art. 42 Abs. 1 StGB einfliessen dürfen nur die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen.6 Die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs einzig aufgrund unterbliebener Schadenbehebung (vgl. Art. 42 Abs. 3 StGB) ist bundesrechtswidrig.7
Ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit ist zudem das Gesamtverschulden sowie die (hypothetische) Strafe zu bestimmen.8
Eine Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Fragen rund um die (teilweise) retrospektive Konkurrenz findet sich in zwei Urteilen des Bundesgerichts vom 5. und 30. April 2012.9 Wenn eine Strafe sowohl wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots als auch in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB (weil seit den Taten verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist und der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten hat) reduziert wird, hat das Gericht jeden der beiden Strafzumessungsfaktoren gesondert zu gewichten, damit nachvollzogen werden kann, ob es ihm ausreichend strafmindernd Rechnung getragen hat. Formulierungen wie «massgeblich» oder «angemessen» genügen nicht.10
z Art. 51 StGB (Anrechnung der Untersuchungshaft): Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Anrechnung der Untersuchungshaft an eine andere Sanktion und der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung. Die Entschädigungsfrage stellt sich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der (rechtmässig angeordneten) Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Dieser Grundsatz entspricht auch der Konzeption der Schweizerischen StPO (Art. 429 und 431 Abs. 2 StPO).11
z Art. 59 StGB (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme): Eine stationäre Massnahme sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind, d.h. es muss mit Schädigungen von gewisser Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft stören. Damit wird die «Bagatellkriminalität» im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat; bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist trotz Therapiebedürfnis von einer stationären Massnahme abzusehen.
Die Erheblichkeit der Taten ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern aus der konkreten Ausgestaltung der Tat (in casu lagen die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind an der Grenze zur Erheblichkeitsschwelle). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen (in casu vormundschaftliche Massnahmn wie eine FFE) insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr im gleichen Ausmass besteht.12
z Art. 60 StGB (Anordnung einer stationären Suchtbehandlung): Eine nachträgliche Umwandlung einer vollzugsbegleitenden Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in eine stationäre Suchtbehandlung ist möglich, sofern die Grundsätze von Art. 5 EMRK («sufficient causal connection») beachtet werden. Die spätere Anpassung der Massnahme ist nur rechtsgenügend abgestützt, wenn die ursprüngliche Verurteilung und der später angeordnete bzw. abgeänderte Freiheitsentzug hinreichend miteinander zusammenhängen. Es bedarf insoweit einer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug. Massgeblich ist damit, ob die spätere Sanktion vom ursprünglichen Zweck der ersten Verurteilung inhaltlich noch getragen wird.13
Werden diese Voraussetzungen beachtet, liegt mit der nachträglichen Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Suchtbehandlung keine zweimalige Verurteilung in der gleichen Sache vor. In casu war die neue Freiheitsentziehung infolge Massnahmeänderung inhaltlich gedeckt durch die fortbestehende, deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen gemäss ursprünglicher Einschätzung des Sachverständigen und ursprünglicher Verurteilung.14
z Art. 62d Abs. 2 StGB (Prüfung der Entlassung aus der Massnahme): Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine aktuelle sachverständige Begutachtung gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme oder die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug derselben zu befinden ist.15
z Art. 64a Abs. 1 und Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB (bedingte Entlassung aus der Verwahrung): Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB demnach so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist. Ein anderweitiges mögliches Fehlverhalten ist nicht relevant.
Der Umstand, dass mit strafbaren Handlungen ausserhalb des in Art. 64 Abs. 1 StGB definierten Deliktskatalogs zu rechnen ist, der Täter in Freiheit also allenfalls (weitere) Vermögensdelikte begehen könnte, steht der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nicht entgegen. Nicht relevant ist auch ein erhebliches Risiko erneuter Alkoholfahrten (Straftatbestände des Strassenverkehrsgesetzes gehören nicht dazu) und die Gefahr, dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand die öffentliche Ordnung stört und die öffentliche Sicherheit gefährdet, indem er Sachbeschädigungen verursacht, herumpöbelt, randaliert und Streit sucht. Bei der Beurteilung der Legalprognose handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage.16
z Art. 65 Abs. 2 StGB (nachträgliche Verwahrung): Sie ist möglich, sofern sich während des Strafvollzugs aufgrund von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ergibt, dass die Voraussetzungen der Verwahrung schon im Urteilszeitpunkt vorlagen, sie dem Gericht aber nicht bekannt sein konnten. Zudem: Voraussetzungen, unter denen einem neuen Gutachten die Qualität eines revisionsrechtlichen Novums zukommen kann.17
z Art. 95 StGB (Rückversetzung in den Strafvollzug): Ein bedingt entlassener Straftäter kann in den Strafvollzug zurückversetzt werden, obwohl er sich der Bewährungshilfe nicht entzogen und keine Weisungen missachtet hat. Voraussetzung ist, dass das Rückfallrisiko trotz respektierten Weisungen nicht in der erwarteten Weise begrenzt werden kann.18
1.2 Besondere Bestimmungen
z Art. 112 StGB (Mord): Wer nach einem erfolglosen Raubversuch auf der Flucht einen uniformierten Sicherheitsbeamten erschiesst, der ihm in die Quere kommt, handelt genauso skrupellos wie ein Räuber, der tötet, um seine Beute zu sichern. Eine Tötung zur Sicherung der Flucht kann als Mord bestraft werden.19
z Art. 139 StGB (Diebstahl): Wer einen vollbeladenen Einkaufswagen an sämtlichen Kassen vorbeisteuert und das Geschäft verlässt, kann wegen Diebstahls bestraft werden. Laut einem Entscheid des Bundesgerichts darf die Ausrede des Kunden, er habe am Gemüsestand im Freien noch etwas kaufen und dann alles dort bezahlen wollen, als Schutzbehauptung betrachtet werden.20
z Art. 146 StGB (gewerbsmässiger Betrug): Nach Ansicht des Bundesgerichts begründet nicht jede verzögerte Vertragserfüllung einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB, auch wenn sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Täter dennoch eine Vorauszahlung verlangt hat. Die Folgen von Leistungsstörungen bei Kaufverträgen sind im Schweizerischen Recht in Art. 102 ff. und Art. 190 f. OR geregelt.
Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre nicht sachgerecht, da solche oft nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge.21 Zum Betrugsmerkmal der Arglist führt das Bundesgericht in einem Entscheid im Zusammenhang mit Anlageverträgen, in denen enorme Renditen versprochen wurden, aus, dass es den Geschädigten als erfahrenen Geschäftsleuten möglich und zumutbar gewesen wäre, durch Rückfragen in Erfahrung zu bringen, wie denn einerseits die versprochenen hohen Renditen erzielt werden könnten, wenn andererseits ihre Anlagen ständig auf dem Konto des Beschwerdeführers hätten blockiert bleiben sollen. Indem die Geschädigten Rückfragen betreffend die zugesicherte Blockierung der Gelder auf dem Konto des Beschwerdeführers unterliessen, verhielten sie sich grob leichtsinnig, was Arglist ausschliesst.22
Als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB beurteilte das Bundesgericht hartnäckig geschilderte subjektive Schmerzen gegenüber Ärzten und damit unwahre Angaben über den Gesundheitszustand.23 Es ist aber nicht arglistig, auf der Schadensmeldung zuhanden einer Versicherung einen falschen Kilometerstand zu behaupten, zumal dies einfach nachzuprüfen ist.24 Ein gewerbsmässiger Betrug kann im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichts auch strukturlos bzw. zufällig und planlos begangen werden.25
z Art. 158 Ziff. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung): Was umfasst der Treubruchtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB? Wann ist eine Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht eines berufsmässigen Vermögensverwalters zu bejahen? Die Rechtsprechung legt das subjektive Tatbestandsmerkmal der «unrechtmässigen Bereicherungsabsicht» weit aus und lässt auch Eventualabsicht genügen.26
z Art. 180 StGB (Drohung): Das Recht auf Leben geht nicht so weit, dass jemand seine Angehörigen ungestraft durch Androhung einer Selbsttötung in Angst und Schrecken versetzen dürfte. Wer gegenüber seiner Familie ernsthafte Suizidabsichten äussert, muss damit rechnen, wegen Drohung bestraft zu werden.27
z Art. 251 Ziff. 1 StGB (Falschbeurkundung; inhaltlich unwahre Rechnungen): Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Gefälligkeitsrechnungen modifiziert: Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten. Anders verhält es sich, wenn die unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird.28
Keine Urkundenfälschungen sind wahrheitswidrige Angaben in Bankformularen im bankinternen Verkehr.29
z Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses): Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung - auch bei sogenannten «Whistleblowerinnen» im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe - voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt. In casu standen nach Ansicht des Bundesgerichts - vor dem Gang an die Öffentlichkeit - legale Handlungsalternativen zur Verfügung.30
2. Nebenstrafrecht
2.1 Betäubungsmittelgesetz
z Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anstalten treffen zu einem mengenmässig schweren Fall): Bei qualifizierten Delikten ist der strafbare Versuch von Fall zu Fall zu prüfen. Beim Anstaltentreffen zum Betäubungsmittelhandel ist der Täter noch nicht in Kontakt mit den Drogen gelangt. Doch aus dem Fehlen der Drogen muss nicht geschlossen werden, es fehle an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung. Hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs besteht allerdings ein Beweisproblem. Bei Vorbereitungshandlungen zum schweren Handel können die Ermittlungsbehörden meist keine Betäubungsmittel sicherstellen und daher auch nicht den Reinheitsgrad zuverlässig nachweisen. Man darf aber vernünftigerweise von Drogen mittlerer Qualität ausgehen, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt.31
2.2 Strassenverkehrsgesetz
z Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V.m. Art. 36 VRV (angepasste Geschwindigkeit nachts auf Autobahnen): Die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht fahrenden Fahrzeugs ist nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Führer in der Lage ist, innert der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten, d.h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 Metern. Der Fahrzeuglenker muss auf Autobahnen nachts mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen. Dies bedeutet indes nicht, dass auf Autobahnen im Nachtverkehr stets mit der der Reichweite des Abblendlichts angepassten Geschwindigkeit gefahren werden muss. Zum einen kann streckenweise das Fernlicht eingeschaltet werden, zum anderen gibt es auch immer wieder Teilstücke, so jedenfalls im Bereich von Ausfahrten, Signaltafeln, Rastplätzen usw., die durch ortsfeste Lichtanlagen zusätzlich beleuchtet werden.
Eine Geschwindigkeit von ca. 110 km/h mit einem errechneten Bremsweg von 93 Metern und einer Sichtweite von 50 Metern mit Abblendlicht ist eine unangepasste Geschwindigkeit.32
2.3 Ausländergesetz/Sprengstoffgesetz
z Art. 117 Abs. 1 AuG (Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung): Wer einen Asylbewerber ohne Arbeitsbewilligung zwei Mal je drei Stunden probeweise und unentgeltlich in der Küche eines Restaurants arbeiten lässt, kann nicht wegen Beschäftigung von Schwarzarbeitern bestraft werden.33
z Art. 37 Ziff. 1 SprstG (versuchtes Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen während eines Fussballspiels): Wer bei der Eingangskontrolle eines Fussballstadions mit in der Hose verstecktem pyrotechnischem Material erwischt wird, kann wegen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz bestraft werden. Wer sich einen Feuerwerkskörper zwischen den Beinen in die Hose klebt und damit auf dem beidseitig gesicherten Weg zu den Drehkreuzen am Eingang des Stadions erwischt wird, hat den «Point of no return» überschritten.34
3. Jugendstrafrecht
z Art. 24 lit. b i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStPO (amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren): Die Offizialverteidigung ist zu bewilligen, wenn der beschuldigte Jugendliche und seine gesetzliche Vertretung die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren können. Dafür können persönliche Gründe sprechen (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte, eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit) oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist auch der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen. Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung ein grosszügiger Massstab anzulegen.35
4. Strafverfahren
4.1 Allgemein Prozessrechtliches
z Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht): Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen rechtzeitig gestellt werden muss, ansonsten ein Beschuldigter den Strafverfolgungsbehörden nicht nachträglich vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein nicht spätestens in der erstinstanzlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Konfrontationseinvernahmen ist verspätet, wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hat.36
Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und jene des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen in Frage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit wie möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Muss der Beschuldigte den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen, können seine Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und er die Möglichkeit hat, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seinen Mandanten zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht zwingend. Bei Opfern von Sexualdelikten kann nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen mittels technischer Hilfsmittel zu einer psychischen Belastung führen.37
Für den Konfrontationsanspruch ist entscheidend, dass der Zeuge mit seiner Aussage den Angeklagten belastet und dass das Gericht diese Aussage für die Begründung des Urteils verwendet. Die Aussage muss nicht massgeblich für die Verurteilung sein.38
z Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Fairnessgebot und Anwalt der ersten Stunde): Das Bundesgericht führt in Bezug auf die Zeit vor der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR aus, dass einem Verdächtigen ab der ersten Einvernahme bei der Polizei Zugang zu einem Verteidiger gewährt wird, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Verlangt ein Beschuldigter rechtlichen Beistand und legt in der Folge ein Geständnis ab, bevor ihm ein Anwalt bestellt wird, hat er nicht auf seine Verteidigungsrechte verzichtet.39
z Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK («in dubio pro reo», willkürliche Beweiswürdigung): Die Vorinstanz ging von einer Selbstbelastung des Haupttäters aus, mit der zugleich auch sein Gehilfe belastet wurde. Das Bundesgericht hat die Verurteilung als willkürlich aufgehoben. Die kantonale Erwägung, «es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Haupttäter den Beschwerdeführer falsch hätte beschuldigen sollen», bezeichnet es als haltlos.40
Andererseits reichen offenbar die Aussagen eines einzigen Polizisten als Privatperson für eine Verurteilung zu einer Verkehrsregelverletzung.41
z Art. 1, 7, 8, 17 und 18 aBVE (Einsatz von verdeckten Ermittlern): Was versteht man unter dem «Anknüpfen von Kontakten»? Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht das Verhalten der V-Person «Mario» nicht als «aktiv» und «zielgerichtet» betrachtet. In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung42 beschränkt sich das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 18 Abs. 5 Satz 1 aBVE nur auf Fälle, in denen der Einsatz des verdeckten Ermittlers nicht genehmigt oder keine Genehmigung eingeholt wurde. Bei nachträglich rückwirkender Genehmigung des Gesuchs bei zeitlicher Dringlichkeit ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers bereits ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs möglich.43
Auch kurzzeitige verdeckte Kontakte, die in der Lehre etwa als «verdeckte Fahndung» bezeichnet werden, sind als «verdeckte Ermittlung» im Sinne des aBVE anzusehen, so auch Alkoholtestkäufe durch Jugendliche.44
z Art. 7 Abs. 4 aBÜPF (Fernwirkung von Verwertungsverboten): Ein (nicht wirklich überzeugender) Überblick des Bundesgerichts über seine Rechtsprechung zur Frage nach der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Das Bundesgericht stellt auf einen hypothetischen Ermittlungsverlauf ab und lässt den Folgebeweis zu, wenn dieser «zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre».
Bejaht wird das im Falle einer Grenzkontrolle, weil die Wahrscheinlichkeit gross sei, «dass der Führer eines Fahrzeugs am Schweizer Zoll nicht bloss «durchgewinkt», sondern nach seinen Papieren und nach verzollbaren Waren gefragt wird. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Grenzwächter den Drogenhändler auch ohne den Hinweis aus Slowenien angehalten und aufgrund seiner Nervosität den Stoff im Feuerlöscher gefunden hätten.45
z Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK (Akkusationsprinzip im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung bei Erfolgsrechnungen und Bilanzen): Die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet.46 Der Tatbestand setzt keine Schädigung oder konkrete Gefährdung von Drittinteressen voraus.
Erforderlich ist hingegen, dass die Verwendung der gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung auch im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Wohl nimmt, wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, gemäss der Rechtsprechung in aller Regel in Kauf, dass diese auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet.47 Dies ist jedoch nicht zwingend und entbindet die Anklagebehörde insbesondere auch nicht davon, in der Anklageschrift den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend zu substanziieren und namentlich zu erwähnen, dass die Angeschuldigten eine Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen.48
In einem weiteren Fall hat die erste Instanz in Bezug auf einen in der Anklageschrift an sich schon sehr weit gefassten Tatzeitraum und in örtlicher Hinsicht falsche Angaben diesbezüglich eigentliche Korrekturen vorgenommen und den Sachverhalt aufgrund der Akten, die bereits der Anklagebehörde vorgelegen haben, neu erstellt. Ein derartiger Rückgriff des Richters auf die Akten zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift - und nicht bloss zu Beweiszwecken - ist unzulässig und verletzt den Anklagegrundsatz.49
z Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter): Ablehnungsgründe gegen Richter oder gegen sachverständige Personen sind ohne Verzug geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, sondern sich auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.50
Wenn ein Richter während des Plädoyers für einige Sekunden einschläft, ist ein solches Verhalten während der Verhandlung zu beanstanden. Ein Sekundenschlaf eines Richters beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesgerichts die Fähigkeit nicht, einer Verhandlung in ihrer Gänze bewusst und aufmerksam zu folgen bzw. deren wesentlichen Teil aufzunehmen. Das gilt umso mehr, als den Richtern die Stellungnahme des Anwalts zum Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung in schriftlicher Form vorlag.51
Legt sich eine Amtsgerichtspräsidentin hinsichtlich der Beweislage und der rechtlichen Würdigung verfrüht (vor dem Plädoyer der Verteidigung und vor dem Ende der Parteiverhandlung) fest (sie hat den Angeklagten auf die Möglichkeit des Rückzugs der Einsprache hingewiesen, da sich an der Sachlage durch die heutige Verhandlung wohl nichts geändert habe und kein anderes Urteil als in der Strafverfügung zu erwarten sei) und will sie den Ausführungen des Verteidigers nur noch für die Strafzumessung Bedeutung beimessen, so erweckt sie den Anschein der Voreingenommenheit.52
Aus der Parteizugehörigkeit («Schweizer Demokraten») eines Oberrichters allein und seiner offenbar bekannten ausländerfeindlichen Gesinnung kann ein ausländischer Beschuldigter in einem Strafverfahren mit einem Schweizer Opfer keinen Anschein der Voreingenommenheit ableiten, auch nicht, dass er sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens schon im Voraus eine feste Meinung gebildet hätte.53
Die Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO in einem nicht formalisierten Verfahren lassen den verfahrensleitenden bzw. instruierenden Richter nicht als befangen oder vorbefasst erscheinen.54
Das Bundesgericht heisst ein Ausstandsbegehren gegen einen Richter gut, der in den 1990er-Jahren eine Prozessbeteiligte als Anwalt vertreten hatte.55
Eine Ausstandspflicht eines Staatsanwaltes besteht nach der Strafanzeige einer beschuldigten Person gegen diesen Staatsanwalt nur dann, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht.56
In Bezug auf den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (vgl. Art. 56 Abs. 4 StPO) sei auf ein Urteil vom 27. September 2012 verwiesen, das sich mit der Frage befasst, inwiefern ein Gutachter noch als unabhängig gelten kann, wenn er in die Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer Massnahme involviert ist. Die Frage der verspäteten Geltendmachung von Ablehnungsgründen stellt sich im Rahmen von Art. 56 Abs. 4 StGB nicht, da diese Bestimmung einen gesetzlichen Unvereinbarkeitsgrund vorsieht, der von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.57
z Art. 29 Abs. 2 BV (Protokollierungspflicht, Aktenführungspflicht und rechtliches Gehör): Die Protokollierungspflicht in einer Einvernahme hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Strafverfahren müssen mindestens die wesentlichen Zeugenaussagen im Protokoll schriftlich festgehalten werden. Nach Ansicht des Bundesgerichts verletzt der Unterbruch der Einvernahme durch ein längeres unprotokolliertes Gespräch die Protokollierungspflicht nicht und macht auch die protokollierten Aussagen nicht unverwertbar.58
Im Übrigen folgt aus dem Grundsatz der Aktenführungspflicht, dass nur prozessrelevante Daten aktenkundig zu machen sind. Es verstösst nicht gegen die Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die keinen Zusammenhang zur Sache haben (zum Beispiel der SMS-Verkehr mit Drittpersonen ohne jeglichen Bezug zur Sache), nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall keine entlastende Funktion haben können.59
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten. Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen.60
Diese Grundsätze gelten auch bei der Anordnung vorsorglicher stationärer Schutzmassnahmen in Jugendstrafverfahren.61
Das Bundesgericht hat die Redezeitbeschränkung für einen Verteidiger auf zwanzig Minuten gutgeheissen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeute nicht, dass sich eine Partei in alle Einzelheiten verlieren dürfe.62
z Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Recht auf Replik): Der entsprechende Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu mit Replik äussern zu können.63 Im Haftprüfungsverfahren hat der Beschuldigte aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK, der ein kontradiktorisches Verfahren gewährleistet, das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörden zu replizieren, unbekümmert darum, ob darin neue Tatsachen vorgebracht werden oder nicht. Dabei darf dem Beschuldigten die Vernehmlassung nicht lediglich «zur Orientierung» zugestellt werden. Vielmehr ist ihm Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen.64
Maximal vier Tage Zeit - zwei davon auf ein Wochenende fallend - sind offensichtlich zu wenig, um das Replikrecht angemessen wahrzunehmen.65
z Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden): An der bisherigen Lehre und Praxis, wonach die unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden (und anderen strafprozessualen Nebenverfahren) von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann, ist auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung grundsätzlich festzuhalten. Dabei gewährleistet das Recht bedürftiger Parteien auf Prozessführung (Verzicht auf die gerichtliche Erhebung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung) keinen Anspruch des beschwerdeführenden Kostenverursachers auf definitive Kostenbefreiung, weshalb die Auflage einer Gerichtsgebühr (in casu Fr. 500.-) nicht gegen Bundesrecht verstösst.66
z Art. 46 Abs. 2 BGG (Fristenstillstand): Strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG, bei denen der Fristenstillstand nicht gilt.67
Gleiches gilt in Fällen strafprozessualer Haft68 und vorsorglicher Unterbringungen gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG.69
Im Übrigen empfiehlt es sich, die für die Begründung einer Rüge entscheidenden Aktenstellen genau zu bezeichnen oder die Aktenstücke der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Bundesgericht sucht in den Akten des kantonalen Verfahrens nicht nach angerufenen Beweismitteln.70
z Art. 80 Abs. 2 BGG (Anfechtung eines Entscheids der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft nach Art. 40 Abs. 1 StPO): Selbständig eröffnete Zwischenentscheide der Ober- bzw. Generalstaatsanwaltschaft über die innerkantonale Zuständigkeit der Strafbehörden können direkt beim Bundesgericht angefochten werden, obwohl die StPO kein Rechtsmittel dagegen vorsieht.71
z Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Legitimation der Privatklägerschaft): Erinnert sei daran, dass der Privatkläger trotz fehlender Legitimation in der Sache in jedem Fall die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufende Verletzung von Parteirechten rügen kann (sog. «Star-Praxis»).72 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Privatklägers gutgeheissen, da ihm im kantonalen Strafverfahren das Akteneinsichts- sowie das Beweisantragsrecht und damit das rechtliche Gehör verweigert worden ist.73
4.2 Neue Schweizerische Strafprozessordnung
z Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Eine Zeitdauer für die Zustellung der schriftlichen Begründung eines Strafurteils von 19 Monaten (ohne nähere Begründung) verletzt das Beschleunigungsgebot.74 Ebenso verletzt die Dauer eines Strafverfahrens von 13 Jahren trotz der umfangreichen Akten (rund siebzig Bundesordner) und der internationalen Verflechtungen das Beschleunigungsgebot.75
Wenn die Untersuchungsbehörde in einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall während knapp neun Monaten (gegen aussen hin) untätig bleibt, ist dies mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar.76
Eine voraussichtliche psychiatrische Begutachtungsdauer von knapp fünf Monaten bzw. rund sieben Monaten seit der Haftanordnung stellt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 SPO dar. Es kann sich in Haftfällen jedoch aufdrängen, vom psychiatrischen Experten vorab eine Kurzbeurteilung zu Fragen einzuholen, die sich auf die Prüfung der Haftgründe auswirken.77
Fünf Monate zwischen Anklage und Verhandlung in einem Haftfall stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.78
z Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit): Sind innerhalb eines Kantons mehrere Straftaten zu verfolgen, so sind sie zu einem Strafverfahren mit einheitlicher Untersuchung zusammenzufassen. Davon abzuweichen rechtfertigt sich einzig, wenn es sachliche Argumente im Sinne von Art. 30 StPO dafür gibt.79
z Art. 79 Abs. 1 StPO (Berichtigung des Verhandlungsprotokolls): Bevor im Zusammenhang mit unvollständigen Protokollierungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann, muss zuerst bei der kantonalen Vorinstanz ein Gesuch um Protokollberichtigung gestellt werden.80
z Art. 115 Abs. 1 StPO (wer ist geschädigte Person): Wer bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden erleidet, ist nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen. Er kann sich daher auch nicht als Privatkläger mit Beschwerde ans Bundesgericht wenden. Das Bundesgerichtsgesetz lässt den Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen zu, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und dieses sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 BGG). Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer schützen, nicht aber ihr Eigentum oder Vermögen.81
z Art. 127 StPO (gleichzeitige amtliche und private Verteidigung): Art. 132 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 127 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Einem bisher amtlich verteidigten Beschuldigten steht es frei, eine private Verteidigung zu beauftragen. In der Regel wird damit das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist nicht ausgeschlossen.82
z Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 132 Abs. 2 StPO (Anordnung einer amtlichen Verteidigung): Wann ist ein Strafverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig? Nach Ansicht des Bundesgerichts ist nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch der möglichen künftigen Entwicklung Rechnung zu tragen. Für eine wirksame Verteidigung ist es in der Regel wesentlich, möglichst früh im Verfahren damit beginnen zu können. Entscheidend sind auch die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurechtzufinden, d.h. die Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und bei den sich stellenden Rechtsfragen ihre Argumente gezielt vorzutragen.83
Mit dem Verhältnis zwischen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung befasst sich ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2012.84
z Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO (amtliche Verteidigung im kantonalen Beschwerdeverfahren): Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist. Dies gilt auch, wenn die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit, auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss.85
z Art. 134 Abs. 2 StPO (Wechsel der amtlichen Verteidigung): Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geht über die bisherige Praxis des Bundesgerichts hinaus.86 Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, «in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde». Die Störung muss mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung ist verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig. Weiss oder vermutet der Verteidiger, dass sein Mandant trotz der Bestreitung schuldig ist, hat er sich gegenüber den Behörden jeder diesbezüglichen Äusserung zu enthalten.87
z Art. 136 StPO (unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft): Einen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege sieht das Gesetz nur «für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche» vor. Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Zivilklägerschaft sachlich notwendig erscheint, berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles. Das OHG gewährleistet keinen über Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 136 StPO hinausgehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft.88
z Art. 140, 141 StPO (Verwendung von Lügendetektoren): Die Verwendung von Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung ist verfassungsmässig unzulässig, selbst wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.89
Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.90
z Art. 197 StPO (Beschlagnahme): Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschlagnahme eines Computers und eines USB-Sticks führt das Bundesgericht aus, dass die von der betroffenen Drittperson (Art. 197 Abs. 2 StPO) beantragte Siegelung ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf sei und die Beschlagnahme sich als verhältnismässig erweisen müsse, unabhängig davon, ob von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Beschlagnahme muss nicht nur im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig sein, sondern so lange, als sie aufrechterhalten wird. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, spätestens anlässlich des Entsiegelungsgesuchs zu beantragen (vgl. Art. 247 Abs. 3 StPO), eine Kopie bzw. eine Spiegelung der Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Anwesenheit eines Sachverständigen kann einerseits die Authentizität und Vollständigkeit der Daten gewährleisten und andererseits verhindern, dass der Inhaber oder andere Personen Daten manipulieren oder die Strafverfolgungsbehörden von schützenswerten Daten Kenntnis erhält.91
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Einziehungsbeschlagnahme von Hanf durch die Staatsanwaltschaft zulässig ist, sei auf ein Urteil vom 23. Mai 2012 verwiesen.92
z Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (Haft wegen Fluchtgefahr): Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden.93 Ein «unstetes» Leben im Sinne eines Aufenthalts in verschiedenen Ländern allein vermag keine Fluchtgefahr zu begründen.94
Anders kann die Sache liegen, wenn die betroffene Person unter einer falschen Identität in die Schweiz eingereist ist und sich hier aufgehalten hat und ihr die Ausschaffung droht.95
z Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO (Haft wegen Kollusionsgefahr): Das Bundesgericht verneint die Kollusionsgefahr eines im wesentlichen geständigen Beschuldigten in Bezug auf einen flüchtigen mutmasslichen Mittäter.96
z Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Haft wegen Wiederholungsgefahr): Verbrechen oder schwere Vergehen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO können nach der Praxis des Bundesgerichts in der Kern- oder in der Nebenstrafgesetzgebung geregelt sein. Dabei verlange die StPO nicht zwangsläufig eine Gleichartigkeit zwischen den Vortaten und den untersuchten Delikten.97
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszusetzen - selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten. Dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person komme damit eine massgebende Bedeutung zu.98
Ein neuer Entscheid bestätigt die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, obschon die Vorstrafen des Beschuldigten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO im Bagatellbereich lagen.99
1 Urteil 6B_643/2011 vom 26.1.2011 E. 2.3 ff.
2 Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012. Vgl. aber Urteil 6B_829/2010 vom 28.2.2011 E. 3.2 (Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge vom 11 cm).
3 Urteil 6B_487/2011 vom 30.1.2012 E. 3.1.2; Urteil 6B_650/2011 vom 10.4.2012 E. 3.1 ff.
4 Urteil 6B_334/2012 vom 26.9.2012.
5 BGE 134 IV 17 E. 3; Urteil 6B_681/2011 vom 12.03.2012 E. 3.3.
6 Urteil 6B_488/2011 vom 27.12.2011.
7 Urteil 6B_341/2011 vom 10.11.2011.
8 Urteil 6B_524/2010 resp. 6B_626/2011 vom 8.12.2011 E. 4.4 sowie zur Begründungspflicht (Art. 50 StGB): Urteil 6B_475/2011 vom 30.1.2012. Vgl. zum Ganzen auch BGE 136 IV 55 E. 5.7.
9 BGE 138 IV 113 E. 3.4; BGE 138 IV 120.
10 Urteil 6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 9.4.
11 Urteil 6B_169/2012 vom 25.6.2012.
12 Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012.
13 Vgl. dazu auch BGE 136 IV 156 E. 3.3 m.w.H.
14 Urteil 6B_135/2012 vom 18.4.2012.
15 Urteil 6B_98/2012 vom 26.6.2012.
16 Urteil 6B_232/2011 vom 17.11.2011.
17 Urteil 6B_404/2011 vom 2.3.2012 und
Urteil 6B_487/2011 vom 30.1.2012 E. 2.
18 BGE 138 IV 65.
19 Urteil 6B_198/2012 vom 31.5.2012.
20 Urteil 6B_100/2012 vom 5.6.2012.
21 Urteil 6B_663/2011 vom 2.2.2012 E. 2.1. ff. Vgl. dazu die Bemerkungen von Wolfgang Wohlers in: forumpoenale 4/2012, S. 207 ff.
22 Urteil 6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.1 ff.
23 Vgl. Urteil 6B_636/2011 vom 25.6.2012 E. 4.1.
24 Urteil 6B_599/2011 vom 16.3.2012.
25 Urteil 6B_263/2012 vom 24.8.2012.
26 Urteil 6B_447/2011 vom 27.7.2012 E. 3.1 ff.
27 Urteil 6B_192/2012 vom 10.9.2012.
28 BGE 138 IV 130.
29 Urteil 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10.4.2012.
30 Urteil 6B_305/2011 vom 12.12.2011. Vgl. dazu die Bemerkungen von Matthias Schwaibold in forumpoenale 2/2012, S. 66 ff.
31 BGE 138 IV 100.
32 Urteil 6B_673/2011 vom 20.12.2011.
33 Urteil 6B_277/2011 vom 3.11.2011.
34 Urteil 6B_612/2011 vom 14.12.2011.
35 BGE 138 IV 35.
36 Urteil 6B_647/2011 vom 29.12.2011; vgl. auch Urteil 6B_10/2009 vom 6.10.2009 sowie Urteil 6B_734/2011 vom 3.4.2012 E. 4.1 ff.Vgl. auch Urteil 6B_251/2012 vom 2.10.2012 in Bezug auf den Tod eines Belastungszeugen während des Strafverfahrens.
37 Urteil 6B_207/2012 vom 17.7.2012.
38 Urteil 6B_56/2011 vom 17.10.2011.
39 Urteil 6B_725/2011 vom 25.6.2012. Vgl. allgemein zur Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK:
BGE 138 I 97.
40 Urteil 6B_760/2011 vom 20.3.2012.
41 Urteil 6B_132/2012 vom 26.4.2012.
42 Vgl. BGE 134 IV 266.
43 Urteil 6B_146/2011 resp. 6B_152/2011 vom 22.12.2011.
44 Urteil 6B_334/2011 vom 10.1.2012. Vgl. dazu die Bemerkungen von Luzia Vetterli in forumpoenale 3/2012, S. 149 ff.
45 Urteil 6B_805/2011 vom 12.7.2012.
46 Vgl. dazu BGE 129 IV 53 E. 3.2.
47 Vgl. dazu BGE 133 IV 303 E. 4.6.
48 Urteil 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 3.3 (BGE 138 IV 47 [nur teilweise wiedergegeben]). Dieser Entscheid enthält zudem interessante Ausführungen zur Frage, ob und inwiefern der
«Nemotenetur-Grundsatz» (Verbot der erzwungenen Selbstbelastung) in Nachsteuerverfahren und Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung respektive Steuerbetrugs Anwendung findet und entsprechende Auswirkungen entfaltet.
49 Urteil 6B_640/2011 vom 14.5.2012 (vgl. auch Urteile 6B_959/2008 vom 22.1.2009 E. 1.4; 6B_233/2010 vom 6.5.2010 E. 2.3; 6B_1067/2009 vom 31.5.2010 E. 2.4.1). Vgl. auch Urteil 6B_60/2012 vom 12.9.2012.
50 Vgl. dazu BGE 128 V 82 E. 2b sowie Urteil 1B_348/2011 vom 24.2.2012 E. 2.1 f.
51 Urteil 6B_487/2011 vom 30.1.2012 E. 1.2.1 ff.
52 Urteil 1B_407/2011 vom 21.11.2011.
53 Urteil 6B_582/2011 vom 15.3.2012. Vgl. auch Urteil 1B_460/2012 vom 25.09.2012.
54 Urteil 1B_703/2011 vom 3.2.2012. Vgl. dazu die Bemerkungen von Viktor Lieber in forumpoenale 4/2012, S. 204 ff.
55 Urteil 1B_199/2012 vom 13.7.2012.
56 Urteil 1B_465/2012 vom 6.9.2012. Zur Befangenheit eines Staatsanwaltes vgl. BGE 138 IV 142.
57 Urteil 6B_171/2012 vom 27.9.2012.
58 Urteil 6B_734/2011 vom 3.4.2012 E. 2.1 ff.
59 Urteil 6B_627/2011 vom 30.1.2012 E. 3.
60 Vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2.
61 Urteil 1B_287/2012 vom 25.6.2012.
62 Urteil 6B_726/2011 vom 15.3.2012.
63 Vgl. BGE 127 I 195 E. 2.3.1 und Urteil 1B_255/2012 vom 15.5.2012.
64 Urteil 1B_728/2011 vom 13.01.2012.
65 Urteil 1B_407/2012 vom 21.09.2012.
66 Urteil 1B_732/2011 vom 19.1.2012 E. 7 ff.; vgl. aber Urteil 1B_233/2012 vom 21.8.2012, in dem das Bundesgericht durchblicken lässt, dass eine Unterscheidung zwischen Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt verfassungswidrig ist.
67 Urteil 1B_11/2012 vom 11.1.2012 (vgl. auch BGE 135 I 257 E. 1.1 ff.); Urteil 1B_246/2012
vom 4.5.2012.
68 Urteil 1B_14/2012 vom 11.1.2012 (vgl. auch BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff.).
69 Urteil 1B_245/2012 vom 22.5.2012.
70 Urteil 6B_247/2012 vom 18.9.2012.
71 Urteil 1B_258/2012 vom 10.7.2012.
72 Vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 sowie BGE 138 IV 78 (Legitimation der Privatklägerin zur Anfechtung eines Haftentscheids).
73 Urteil 1B_604/2011 vom 7.2.2012.
74 Urteil 1B_599/2011 vom 17.11.2011 E. 3.
75 Urteil 6B_676/2011 vom 7.2.2012 E. 4.1 (das Bundesgericht erachtete allerdings die Reduktion der Einsatzstrafe um rund 70 Prozent als angemessen und lehnte die Einstellung des Verfahrens ab).
76 Urteil 1B_699/2011 vom 20.2.2011. Vgl. auch zur Frage der Prozessverschleppung Urteil 1B_588/2011 vom 23.2.2012 E. 8 sowie Urteil 1B_208/2012 vom 22.6.2012.
77 Urteil 1B_732/2011 vom 19.1.2012 E. 6.
78 Urteil 1B_313/2012 vom 15.6.2012.
79 Urteil 1B_258/2012 vom 10.7.2012 E. 3 ff. Vgl. auch BGE 138 IV 29.
80 Urteil 6B_676/2011 vom 7.2.2012 E. 1.1.
81 Urteil 1B_432/2011 vom 20.9.2012.
82 Urteil 1B_289/2012 vom 28.6.2012 E. 2.1 ff.
83 Urteil 1B_477/2011 vom 4.1.2012 E. 2.3; Urteil 1B_195/2012 vom 7.5.2012; Urteil 1B_102/2012 vom 24.5.2012 (Würdigung verschiedener Zeugenaussagen, Studium rechtsmedizinischer Gutachten, Beschuldigter ist ein aus dem Kosovo stammender Hilfsarbeiter; zudem stellten sich verschiedene Rechtsfragen).
84 Urteil 1B_477/2011 vom 4.1.2012.
85 Urteil 1B_705/2011 vom 9.5.2012. Für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3.
86 Vgl. die bisherige Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV in: BGE 126 I 194 E. 3d; 116 Ia 202 E. 4b/aa; 114 Ia 101 E. 3.
87 Urteil 6B_770/2011 vom 12.7.2012.
88 Urteil 1B_45/2012 vom 8.6.2012.
89 Urteil 6B_663/2011 vom 2.2.2012 E. 1.3, vgl. dazu BGE 109 Ia 273 E. 7.
90 Urteil 1B_179/2012 vom 13.4.2012.
91 Urteil 1B_636/2011 resp. 1B_638/2011 vom 9.1.2012.
92 Urteil 1B_26/2012 vom 23.5.2012.
93 Urteil 1B_109/2012 vom 13.3.2012 E. 2.2.
94 Urteil 1B_20/2012 vom 1.2.2012 E. 2.2.2.
95 Urteil 1B_406/2012 vom 31.7.2012 E. 2.4. Vgl. auch Urteil 1B_18/2012 vom 27.01.2012; vgl. auch Urteil 1B_632/2011 vom 2.12.2011.
96 Urteil 1B_130/2012 vom 23.3.2012.
97 Urteil 1B_435/2012 vom 8.8.2012; vgl. auch BGE 137 IV 84 E. 3.2.
98 Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 E. 2.3 ff.; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012. Zu Ersatzmassnahmen vgl. Urteil 1B_331/2012 vom 25.06.2012.
99 Urteil 1B_512/2012 vom 2.10.2012.
100 Urteil 1B_570/2011 vom 2.11.2011; vgl. auch BGE 137 IV 122 E. 5.2.
101 BGE 138 IV 92; Urteil 1B_630/2011 vom 16.12.2011 E. 1; BGE 137 IV 237 E. 2.4.
102 BGE 138 IV 148 E. 3 ff.
103 Urteil 1B_109/2012 vom 13.3.2012 E. 4.1 ff.; vgl. auch Urteil 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.4.
104 Urteil 1B_406/2012 vom 31.7.2012 E. 2.5; Urteil 1B_20/2012 vom 1.2.2012.
105 Urteil 1B_188/2012 vom 19.4.2012 E. 2.2 ff.
106 Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 E. 4.3; vgl. auch BGE 137 IV 186 E. 3.
107 Urteil 1B_200/2012 vom 20.4.2012.
108 Urteil 1B_516/2011 vom 17.11.2011 E. 1.1 und Urteil 1B_492/2011 vom 2.2.2012 E. 1.2. Zum richterlichen Entsiegelungsverfahren vgl. neben dem Urteil 1B_492/2011 vom 2.2.2012 auch BGE 137 IV 189 E. 4.2 ff.
109 Urteil 1B_595/2011 vom 21.3.2012.
110 BGE 138 IV 40.
111 Urteil 1B_103/2012 vom 5.7.2012.
112 Vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.2 ff.
113 BGE 137 IV 340. Vgl. dazu auch die Besprechung von Eveline Roos und Konrad Jeker in forumpoenale 3/2012, S. 175 ff.; Urteil 1B_265/2012 vom 21.8.2012.
114 Urteil 1B_265/2012 vom 21.8.2012.
115 Urteil 1B_348/2011 vom 24.2.2012 E. 3.1 ff.
116 Urteil 1B_687/2011 vom 27.3.2012 E. 4.2; Urteil 1B_78/2012 vom 3.7.2012.
117 BGE 138 IV 86.
118 Urteil 6B_777/2011 vom 10.4.2012.
119 Urteil 1B_6/2012 vom 27.1.2012. Folgen fehlenden rechtzeitigen richterlichen Entscheids E. 3.1 ff.
120 Urteil 1B_332/2012 vom 15.8.2012.
121 Urteil 1B_189/2012 vom 17.8.2012.
122 BGE 138 IV 157.
123 Urteil 1B_12/2012 vom 20.2.2012.
124 Urteil 1B_180/2012 vom 24.5.2012. Anders beurteilt sich die Rechtslage beim Konsum von Alkohol, wenn der Blutalkoholgehalt unter 0,5 Gewichtspromillen liegt (BGE 119 Ia 332).
125 Urteil 1B_21/2012 vom 27.3.2012.
126 Urteil 1B_704/2011 vom 11.7.2012.
127 Urteil 6B_111/2012 resp. 6B_122/2012 vom 15.5.2012 E. 3.1 ff.
128 Urteil 1B_589/2011 vom 18.1.2012.
129 Urteil 1C_439/2011 vom 25.5.2012.
130 Urteil 6B_93/2012 vom 26.9.2012.
131 Urteil 6B_808/2011 vom 24.5.2012 E. 3.2