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Plädoyer 06/2015
23.11.2015
Gjon David
Das Genfer Gefängnis Champ-Dollon dient der sicheren Aufbewahrung von Menschen. Seit etlichen Jahren sind die Einweisungen ausserordentlich häufig, das Gefängnis deshalb massiv überbelegt. Letztes Jahr lebten über 900 Insassen in der Haftanstalt – ein Höchstwert. Sie wäre eigentlich für 370 Haftplätze eingerichtet. Laut Humanrights Schweiz sitzen 35 Prozent der Eingewiesenen in Untersuchungs- oder Administrativhaft. Das heisst: Es sind Sans-P...
Das Genfer Gefängnis Champ-Dollon dient der sicheren Aufbewahrung von Menschen. Seit etlichen Jahren sind die Einweisungen ausserordentlich häufig, das Gefängnis deshalb massiv überbelegt. Letztes Jahr lebten über 900 Insassen in der Haftanstalt – ein Höchstwert. Sie wäre eigentlich für 370 Haftplätze eingerichtet. Laut Humanrights Schweiz sitzen 35 Prozent der Eingewiesenen in Untersuchungs- oder Administrativhaft. Das heisst: Es sind Sans-Papiers, die gar keine Straftat begangen haben, oder Untersuchungsgefangene, die als unschuldig gelten, solange kein Strafurteil gegen sie vorliegt.
Schon vor zehn Jahren warnten verschiedene Nichtregierungsorganisationen, Champ-Dollon sei stark überbelegt. Anfang 2013 hat auch die Schweizer Anti-Folter-Kommission die Haftbedingungen kritisiert. Seither hat sich die Situation weiter zugespitzt. Das Bundesgericht einigte sich auf eine Faustregel: Einem Häftling sollten mindestens vier Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung stehen.
Nicht einmal das wurde eingehalten. Deshalb muss der Kanton Genf nach zwei Bundesgerichtsurteilen von Ende September zwei Insassen eine Genugtuung von je 3000 Franken bezahlen. Die Haftbedingungen verstiessen laut den Lausanner Richtern gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort heisst es: «Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Die unmenschlichen Zustände in Champ-Dollon sehen so aus: In einer 10,18 Quadratmeter grossen Zelle verbringen drei Insassen den Tag. Das sind pro Person 3,39 Quadratmeter. Der eine der Beschwerdeführer sitzt dort seit über 320 Tagen ein, der andere seit über 500 Tagen.
Zum Vergleich: Nach der geltenden Tierschutzverordnung (Anhang 1, Tabelle 10) muss die Grundfläche eines Zwingers für einen bis 20 kg schweren Hund 6 Quadratmeter gross sein. Bei einem 20 bis 45 kg schweren Hund muss die Grundfläche sogar 8 und bei über 45 kg Körpergewicht 10 Quadratmeter gross sein.
Die Tierschutzverordnung ist auch im Kanton Genf anwendbar. Die Menschenrechtskonvention übrigens auch.