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Weitschweifige Eingaben entschärft man nicht damit, die Schriftgrösse der Eingabe zu verkleinern. Das musste ein St. Galler Anwalt lernen. Die Anwaltskammer hatte ihn gebüsst. Gegen den elf Seiten umfassenden Entscheid beschwerte er sich beim kantonalen Verwaltungsgericht auf 55 Seiten. Der Präsident wies seine Eingabe zurück und setzte zur Kürzung der Eingabe auf rund 25 Seiten eine Nachfrist.
Das zweite Mal umfasste die Beschwerde nur 25 Seiten – dank kleinerer Schrift und schmaleren Seitenrändern. Der Gerichtspräsident trat auf die Beschwerde erneut nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Rechtsanwalt erfolglos ans Bundesgericht. Es stellte fest, die zweite Beschwerdeschrift enthalte auf einer Seite mehr als doppelt so viele Wörter wie die ursprüngliche Version und weise zahlreiche «redundante Formulierungen» auf. Vor diesem Hintergrund sei der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts zu Recht erfolgt.
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