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Dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) ist ein kleiner Durchbruch im Zusammenhang mit Fatca und Formular R gelungen (plädoyer 5/14). Die Schweizerische Bankiervereinigung (SwissBanking) hat auf Intervention des SAV ihre Ausführungsanweisungen präzisiert und relativiert, wonach Klientengelderkonten unter Verwendung des neuen Formulars R 2016 bis Ende Juni dieses Jahres zu bereinigen sind.
Dem Zirkular, in dem es um den Ablauf der Überprüfungsfrist für Formular-R-Konten unter Fatca geht und das von der Bankiervereinigung an die Mitgliederbanken versendet wurde, ist zu entnehmen, dass Konten mit Klientengeldern, die 1 Million Franken nicht übersteigen, bis spätestens Ende Juni 2016 zu bereinigen sind. Die Situation der Anwaltschaft hat sich damit laut SAV zeitlich entscheidend entschärft, sofern die einzelnen Banken dieser von der Bankiervereinigung festgehaltenen Übergangsfrist im Einzelfall Rechnung tragen, heisst es im SAV-Newsletter vom 9. Juni. Sollte die kontoführende Bank trotzdem auf einer Bereinigung des Klientenkontos auf Ende Juni dieses Jahres bestehen, empfiehlt der SAV, auf eine liechtensteinische Bank auszuweichen.
Nachbarländer der Schweiz ordnen Klientengelderkonten nicht dem Geltungsbereich von Fatca zu. Der SAV verweist auf ein Schreiben des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, wonach von Rechtsanwälten oder Notaren geführte Klientengelderkonten als vom österreichischen Fatca-Abkommen ausgenommene Konten gelten. «Dies ist für die Schweiz insofern interessant, als Österreich wie die Schweiz das Modell 2 des Fatca-Abkommens unterzeichnet hat», so der SAV.
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