Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt, dass über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen ­öffentlich verhandelt wird. Weder aus dieser Bestimmung noch aus der Bundesverfassung ergibt sich, dass auch die Beratung des Urteils Teil der sogenannten Justizöffentlichkeit ist.

Artikel 54 Absatz 2 der Zivilprozessordnung überlässt es vielmehr den Kantonen, auch die Urteilsberatung öffentlich zu erklären. ...