Angeln gilt als entspannendes Hobby. Es bedeutet aber weit mehr, als nur darauf zu warten, bis ein Fisch anbeisst. Da sind nämlich stets Gesetze zu berücksichtigen und ein Ehrenkodex des Fischereiverbandes einzuhalten.
Wer zum Beispiel Widerhaken verwendet, verstösst gegen das Tierschutzgesetz. Das wurde einem Angler auf der Flurlinger-Brücke am Rhein fast zum Verhängnis. Der örtliche Fischerei-Aufseher verzeigte ihn. Mit Erfolg vermochte der Beschuldigte dann aber dem Statthalter glaubhaft zu machen, dass er nur einen einzigen Widerhaken in seinen Utensilien übersehen habe. Er wurde schuldig gesprochen, aber nicht gebüsst.
Damit war das Veterinäramt des Kantons Zürich nicht einverstanden. Es erhob Einsprache beim Bezirksgericht Andelfingen und verlangte 300 Franken Busse. Der Einzelrichter liess es trotz Schuldspruch bei zwanzig Franken Gebühr für den Straf-
befehl bewenden, erhob für das gerichtliche Verfahren nicht einmal eine Gerichtsgebühr (Urteil GB120009 vom 23.10.2012). Das Verschulden sei geringfügig, da der Beschuldigte «trotz starken Brillengläsern Kleingeschriebenes nicht lesen kann». Das war deshalb von Belang, weil «der Widerhaken objektiv nur schwer erkennbar» war, so die schriftliche Begründung.
Das kann der Sachverständige Andreas Hertig von der kantonalen Fischereiverwaltung nicht nachvollziehen. Zu plädoyer sagt er: «Wenn man mit einem Finger der Innenseite eines Fischerhakens entlangfährt, spürt sogar ein Blinder, dass es einen Widerhaken dran hat.»
Die Strafbefehle zur Fischerei sind zahlreich (vgl. www.tierimrecht.org), etwa zum fachgerechten Töten, wie es Artikel 184 des Fischereigesetzes vorschreibt. Wer das nicht einhält, riskiert eine Busse von 200 Franken (Strafbefehl 0115439 der Staatsanwaltschaft Berner Oberland, 19.12.2011).
Aufpassen müssen Fischer auch, wenn sie ihre Beute fotografieren wollen: Ein Hecht im Greifensee wurde laut Strafbefehl des Statthalteramtes Uster «in Angst und Schrecken versetzt», als ein Fischer ihn gewogen, ausgemessen und fotografiert hatte (ST.2011.3613, 5.10.2011). Wegen Missachtung der Würde des Tieres wurde der Angler zu einer Busse von 300 Franken verurteilt.
Das Trophäen-Foto eines Welses in der Zeitung wurde einem Aargauer Fischer zum Verhängnis: Er hat das Tier nach dem Fotografieren angeblich lebend in die Freiheit entlassen. Einen Fisch zu fangen, um ihn danach wieder ins Wasser zu werfen, ist in der Schweiz verboten. So verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu einer Busse von stattlichen 1000 Franken (Strafbefehl ST.05B.2009.1266, 14.9.2010).
Für Fischer lohnt es sich also, die Tierschutz- und Fischereivorschriften zu kennen. Sonst bleiben sie im Netz der Justiz hängen.