Der Schutz der Privatsphäre wird nicht nur in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und anderen internationalen Abkommen garantiert, er hat auch im nationalen Recht seinen festen Platz. Im Vordergrund steht das zentrale Grundrecht von Artikel 13 der Bundesverfassung (BV). Es begründet Ansprüche gegenüber dem Staat und verpflichtet diesen zudem, dafür zu sorgen, dass es auch unter Privaten wirksam wird (Artikel 35, Absatz 2 BV), so unter anderem durch den privat- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz und die Datenschutzgesetzgebung.
Ein sehr sensibler Bereich sind identifizierende Aussagen und Berichte über Delikte, Deliktsverdachte und Strafverfahren. Wann ist eine identifizierende Berichterstattung in Wort und Bild zulässig? Bekanntlich hat der Verteidiger des Sohns eines Bundesrats vom Bezirksgericht Hinwil ZH in einem Verfahren wegen eines Strassenverkehrsdelikts den Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medien verlangt.
Im geltenden Recht werden auch die Schranken von Grundrechten angesprochen, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Artikel 36 Absatz 2 BV). Und nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB gilt eine Verletzung der Persönlichkeit unter anderem dann nicht als widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Weil eine demokratische Kontrolle der Justiz die Öffentlichkeit gerichtlicher Hauptverhandlungen erfordert, kann diese gemäss Artikel 70 der Strafprozessordnung nur dann ausgeschlossen werden, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern.
Eine Ergänzung bilden berufsethische Regeln. Verwiesen sei auf die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten und die präzisierenden Richtlinien des Schweizer Presserats. Darin werden einerseits der Respekt vor der Privatsphäre, das Gebot der Fairness, die Beachtung der Unschuldsvermutung, die Anhörung Betroffener bei schweren Vorwürfen, der Opferschutz und ein besonderer Schutz von Kindern postuliert. Andererseits werden auch schützenswerte Interessen thematisiert, die dem Persönlichkeitsschutz Schranken setzen, so das Recht der Öffentlichkeit auf Information, das Recht auf freie Meinungsäusserung und überwiegende öffentliche Interessen.
All diese Regelungen betreffen auch und insbesondere Prominente und deren Familien, die stärker im Fokus stehen als das «gewöhnliche» Volk. Ist dieser Schutz ausreichend oder wären zu ihrem besseren Schutz eigene Gesetze nötig? Nein, denn insgesamt sind die angesprochenen Regeln sehr differenziert und praxisnah und tragen Schutzinteressen ebenso Rechnung wie der freien Meinungsäusserung und den Informationsinteressen der Öffentlichkeit.
Zwar ist nicht alles Gold, was glänzt. Weil öfter Güterabwägungen erforderlich sind und das Ermessen eine grosse Rolle spielt, besteht immer das Risiko problematischer Einzelentscheidungen. Auch gäbe es punktuell Optimierungsmöglichkeiten. Erwähnt sei etwa der schwache Schutz gegen Verletzungen der Unschuldsvermutung. Im Fall einer späteren Verurteilung kann der Verletzer mit dem Urteil den Wahrheitsbeweis erbringen und bleibt straflos. Dies wird ihm nur dann verwehrt, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht erfolgten, jemandem Übles vorzuwerfen (Artikel 173 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches). Das ist oft schwer nachweisbar. Aber auch eine im Vergleich zur geltenden Rechtslage generelle Besserstellung Prominenter und ihrer Familien kann keine Lösung sein. Sie würde Gefahr laufen, im bestehenden Normengeflecht zu einem legislatorischen «Elefanten im Porzellanladen» zu werden.