Die Anforderungen an Masterarbeiten variieren an den juristischen Fakultäten stark. Dies ist sowohl in fachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht der Fall. Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten führen grundsätzlich dazu, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Fristerstreckungen sind aber möglich. Sie führen bei keiner der angefragten Unis zu einem Notenabzug. Ein Überblick:
Universität Basel: Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit dauert laut einem Merkblatt sechs Monate. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden. «Der Professor verfügt über ein Ermessen, ob er Fristerstreckungen gewährt», sagt Professor Thomas Sutter-Somm. Er genehmige sie beispielsweise dann, wenn der Student die Möglichkeit hat, ein Praktikum zu absolvieren. Sein Kollege Mark Pieth bewilligt Fristverlängerungen unter anderem bei Krankheit oder beruflicher Belastung.
Universität Bern: Laut Professor Jonas Weber liegt eine Erstreckung der Bearbeitungszeit von 15 Wochen im Ermessen des Professors. Er selbst erteile nur in Ausnahmefällen Erstreckungen – etwa bei Krankheit, Unfall, einem Todesfall im näheren Umfeld oder Masterarbeiten, die wegen einer eigenen empirischen Datenerhebung besonders aufwendig sind. «Mit der Fristverlängerung soll die Chancengleichheit gewahrt werden», sagt Weber. Professor Markus Müller erstreckt die Frist so lange, wie es ihm gerechtfertigt erscheint, «in extrem gelagerten Fällen bis zu einem Jahr». Eine harte Linie fährt Professor Axel Tschentscher. Er lehnt Fristerstreckungen generell ab. «Es gibt dafür keine reglementarische Grundlage.»
Universität Freiburg: In Freiburg müssen Jus-Studenten im Masterstudiengang zwei Seminararbeiten und eine Masterarbeit schreiben. «Bei Masterarbeiten gewähren wir unter Vorbehalt von Härtefällen keine Fristverlängerungen», erklärt Professorin und Examensdelegierte Bettina Hürlimann-Kaup. Diese Arbeiten sind innert 16 Tagen einzureichen. Bei Seminararbeiten kann man in begründeten Fällen um eine Fristerstreckung ersuchen. «Jeder Professor entscheidet in alleiniger Kompetenz über eine Verlängerung der dreimonatigen Frist», sagt Hürlimann-Kaup. Eine solche könne sich etwa bei einer Erkrankung rechtfertigen.
Universität Luzern: Gemäss Andreas Eicker, Dekan der juristischen Fakultät, wird gemäss einschlägiger Richtlinie «aus triftigen Gründen», etwa wegen längerer Krankheit, eine Verlängerung der Abgabefrist gewährt, die sechs Monate beträgt. Es liege im Ermessen der Betreuungsperson, ob sie eine beantragte Fristerstreckung gewähre. Mit Verlängerungen würden besondere Ereignisse, die den Studenten oder die Studentin temporär hindern würden, die Masterarbeit zu verfassen, angemessen berücksichtigt. «Deren Länge ist abhängig vom Einzelfall.»
Universität St. Gallen: In St. Gallen ist die Masterarbeit innerhalb von zwölf Monaten abzuliefern. Laut dem Merkblatt Bachelor- und Masterarbeiten kann der Studiensekretär in begründeten Fällen mit dem schriftlichen Einverständnis des Referenten eine Verlängerung von bis zu sechs Monaten gewähren. Studiensekretär Marc Meyer sagt, die Verlängerungsfrist betrage in der Regel drei Monate. «Gründe können Krankheit oder Mutterschaft, nicht dagegen Planungsfehler, Erwerbstätigkeit oder Militärdienst sein.»
Universität Zürich: In Zürich gibt es individuelle Fristen für die Masterarbeit, die in einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Studenten festgehalten sind. Der Abgabetermin kann nur verschoben werden, «wenn zwingende, unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere Erkrankung, nachgewiesen werden können». Laut Professor Alain Griffel entscheidet jeder Professor selbst, ob er eine Fristverlängerung gewährt. Deren Länge hänge von der konkreten Situation und den geltend gemachten Gründen ab. Auch die Professoren Felix Bommer, Ulrich Haas und Marc Thommen gewähren Fristverlängerungen im Einzelfall, Thommen nur bei «mit Arztzeugnis dokumentierten Notfällen». Der Grund: «Ich möchte die juristische Realität abbilden.» Dort gebe es auch harte, nicht erstreckbare Fristen.