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Seit Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Anspruch darauf haben auch geschiedene Elternteile, wenn das Gerichtsurteil nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Das Interesse geschiedener Personen an der nachträglichen gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings gering. Das zeigt eine Umfrage von plädoyer bei den dafür zuständigen erstinstanzlichen Gerichten in einigen Kantonen. In Luzern wurden laut der Informationsbeauftragten der Gerichte 20 bis 25 solcher Gesuche gestellt, im Kanton St. Gallen waren es 35, im Kanton Bern 50 und in Zürich wiederum 69.
Eine ledige Mutter oder ein lediger Vater konnte ebenfalls innert Jahresfrist seit Inkraftsetzung des neuen Gesetzes, also bis spätestens Ende Juni 2015, den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) am Wohnsitz des Kinds stellen. Auch bei diesen Behörden gingen weniger Gesuche ein als erwartet: Acht Kesb im Kanton St. Gallen zählten 39 Gesuche, die Kesb Wil-Uzwil konnte keine Zahlen liefern. Bei den elf Kesb des Kantons Bern waren es 110. Die sieben Kesb des Kantons Luzern verzeichneten 127 solcher Gesuche und die dreizehn Kesb des Kantons Zürich 336, wobei die Kesb Bezirk Affoltern keine Zahlen nennen konnte.
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