157-Millionen-Sanktion gegen BMW war rechtens
Die Wettbewerbskommission hat den Bayerischen Motorenwerken BMW korrekterweise eine Sanktion von 157 Millionen Franken aufgebrummt. Der Weko lagen Meldungen von Kaufinteressenten aus der Schweiz vor, die erfolglos versucht hatten, im Ausland einen Neuwagen der Marke BMW oder Mini zu erwerben. Der deutsche Autohersteller hielt so die Preise in der Schweiz hoch. Ein mit Vertragshändlern im Europäischen Wirtschaftsraum vereinbartes Verbot zum Export von Neufahrzeugen in Länder ausserhalb der EU – und damit auch in die Schweiz – stellt eine unzulässige Gebietsabrede dar und verstösst gegen das Kartellgesetz.
Bundesgericht 2C_63/2016 vom 24.10.2017
Umfang der Amtshilfe in Steuersachen präzisiert
Der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist es erlaubt, dem ersuchenden Staat im Rahmen von internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen Auskunft über den Stand des Verfahrens – sogenannte «status updates» – zu geben. Die blosse Mitteilung, dass eine Beschwerde hängig ist, stellt keine materielle Information dar, welche die Schweiz – im konkreten Fall – den spanischen Behörden vor einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht hätte mitteilen dürfen. Die Erteilung von Informationen über den Verfahrensstand gehört zu den international anerkannten Standards und steht nicht im Konflikt mit dem Steueramtshilfegesetz oder anderen Grundsätzen des Schweizer Rechts.
Bundesgericht 2C_201/2016 vom 3.11.2017
2000 Franken Kosten wegen mutwilliger Prozessführung
Gemäss Art. 66 BGG hat derjenige unnötige Kosten zu bezahlen, der sie verursacht hat. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können die Kosten ausnahmsweise dem Rechtsvertreter der unterliegenden Partei auferlegt werden, falls die praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Im Falle eines im Thurgauer Anwaltsregister eingetragenen Rechtsvertreters ist Mutwilligkeit bejaht worden. Er hatte seine Beschwerde mangelhaft begründet und die Kognitionsvorschriften nicht beachtet, weshalb gar nicht auf die Beschwerde eingetreten wurde. Zudem hatte der Anwalt klar aktenwidrige Behauptungen aufgestellt. Er muss die Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen.
Bundesgericht 5A_321/2017 vom 25.10.2017
Anwältin wegen versuchter Nötigung verurteilt
Eine Aargauer Anwältin ist zu Recht wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 Franken (3500 Franken) sowie zu einer Busse von 700 Franken verurteilt worden. Die Anwältin hatte als Vertreterin einer frisch geschiedenen Frau deren Ex-Mann im Hinblick auf eine Abänderung des Scheidungsurteils telefonisch gedroht: «Ich habe alle Mails gelesen, die Sie an Ihre Frau geschrieben haben. Da ist klar erkennbar, wie sie den Druck kontinuierlich aufgebaut haben. Leute wie Sie werde ich nicht schonen und darum auch den Stadtrat über diese Mails orientieren, wenn Sie nicht einlenken.» Der Mann ist Einwohnerrat einer Gemeinde.
Bundesgericht 6B_570/2017 vom 16.10.2017
Ermahnung des Psychex-Gründers
Das Bundesgericht hat den früheren Rechtsanwalt Edmund Schönenberger ermahnt. Der Gründer der Vereine Psychex und Psychexodus versuche, unter Berufung auf die angeblichen Interessen von fürsorgerisch untergebrachten Menschen eigene Ziele durchzusetzen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und die Beschwerdeführung notorisch «von ausgeprägter Querulanz». Künftig würden Beschwerden ähnlicher Art nicht mehr behandelt. Auch behält sich das Bundesgericht vor, künftig eine Ordnungsbusse aufzuerlegen.
Bundesgericht 5A_880/2017 vom 6.11.2017
Verheimlichung von Vermögen war Betrug
Ein Paar hatte von einer Gemeinde im Kanton Luzern während zwei Jahren Sozialhilfe von total 41 500 Franken bezogen. Dabei hatten die Lebenspartner auf einem Formular bestätigt, dass ihre Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Später stellte sich heraus, dass das Paar Goldschmuck besass: Das Paar hatte der Polizei gemeldet, bei einem Überfall in der Wohnung sei ihm Bargeld von 30 000 Franken und Goldschmuck im Wert von 60 000 bis 70 000 Franken gestohlen worden. Das Luzerner Kantonsgericht verurteilte das Paar wegen Betruges zu bedingten Geldstrafen von 6000 bzw. 7200 Franken. Vor Bundesgericht bestritt das Paar Arglist, sprach von Opfermitverantwortung der Gemeinde und behauptete, das Formular nicht verstanden zu haben. Der Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Bundesgericht 6B_741/2017 und 6B_742/2017 vom 14.12.2017
Formelle Haltereigenschaft massgebend
Kann im Ordnungsbussenverfahren nicht mit verhältnismässigem Aufwand festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, der eine Übertretung beging, muss die Busse vom Halter bezahlt werden. Es kommt – anders als im Haftpflichtrecht – nicht auf die materielle Eigenschaft des Halters, sondern auf die formelle der im Fahrzeugausweis eingetragenen Person an. Eine Fahrzeughalterin, die ihren Führerausweis abgab und ihr Fahrzeug vor Jahren dem Sohn überliess, akzeptierte die vom Richter ausgesprochene Busse von 200 Franken wegen Tempoüberschreitung und Falschparkierens nicht und zog die Sache bis vor Bundesgericht. Da die Frau keine genügenden Angaben zur Identität des Lenkers machte, schützte das Bundesgericht die Bestrafung der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin.
Bundesgericht 6B_432/2017 vom 22.11.2017
Unzulässige Zwangsmedikation
Weigert sich ein Patient in einer psychiatrischen Klinik, die vom Arzt verschriebenen Medikamente einzunehmen, darf er nicht dazu genötigt werden. Unzulässig ist etwa, einem Patienten die Verlegung in ein Isolierzimmer oder Nachteile anderer Art anzudrohen, um ihn zur Einnahme der Medikamente zu bewegen. Ein solches Vorgehen – die Zwangsbehandlung in Form eines Realaktes – ist im Gesetz nicht vorgesehen und mit geltendem Bundesrecht nicht vereinbar.
Bundesgericht 5A_834/2017 vom 28.11.2017
Sozialhilfeempfängerin von der Hundesteuer befreit
Die Gemeinde Vallorbe hat einer Hundehalterin, die von der Sozialhilfe abhängig ist und drei Hunde hält, zu Unrecht eine Hundesteuer von 75 Franken pro Tier auferlegt. Bereits das Waadtländer Kantonsgericht befreite die Frau von der Pflicht, Hundesteuer zu bezahlen. Sozialhilfeempfänger sind gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung wie Personen zu behandeln, die Ergänzungsleistungen beziehen. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, es bestehe keine Gesetzesgrundlage, um Sozialhilfeempfänger von der Hundesteuer zu befreien. Nur Blinden- und Polizeihunde sowie Hunde von Empfängern von Ergänzungsleistungen seien in der Gemeinde Vallorbe von der Hundesteuer befreit.
Bundesgericht 2C_309/2017 vom 20.10.2017