Kein Eingriff in die geschützte Privatsphäre
Ein Mitarbeiter des VBS muss im Rahmen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung Einsicht in seine Steuerunterlagen geben. Laut Bundesgericht kann nicht beanstandet werden, dass die Fachstelle detaillierte Informationen und Belege verlangt, aus denen unter anderem grössere Geldbewegungen und einzelne Investitionen an der Börse ersichtlich sind. Vielmehr war die Fachstelle gesetzlich verpflichtet, die finanzielle Lage des Bundesangestellten vertieft abzuklären. Der Mann, der selbst Personensicherheitsprüfungen durchführt und über Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten und zu vertraulich klassierten Informationen verfügt, hatte sich geweigert, präzise Angaben zum betriebenen Wertpapierhandel zu machen und die entsprechenden Belege zu liefern. Dies verunmöglichte der Fachstelle, Schwankungen im Vermögen nachzuvollziehen und mögliche sicherheitsrelevante Auffälligkeiten in seinen finanziellen Verhältnissen zu erkennen.
Bundesgericht 1C_204/2018 vom 6.11.2018
Datum der letzten Prüfung für Rentendauer massgebend
Die Waisenrente an einen Studenten wird bis zu jenem Zeitpunkt ausgerichtet, in dem dieser seine letzten Klausurprüfungen an der Universität abgelegt hat. Das Datum der Diplomverleihung des Bachelorstudiengangs spielt keine Rolle. Der Fall betrifft einen Studenten, der Anfang Juli 2017 seine letzten Prüfungen absolvierte und anschliessend für das Studium keine Leistungen mehr erbrachte. Die Ansicht des Studenten, die Bachelorausbildung habe bis zur Diplomverleihung am 30. September 2017 gedauert, weshalb auch die Rente bis zu diesem Zeitpunkt auszurichten sein, ist laut Bundesgericht nicht stichhaltig.
Bundesgericht 9C_733/2018 vom 4.12.2018
Anspucken kann Gewalt und Drohung gegen Beamten sein
Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, begeht eine Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere des Gesichts, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Dass das Bespucken einer Person als despektierlicher Akt gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung beinhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung erfüllen kann, ändert nichts an der Qualifikation als Tätlichkeit. In casu ging es um einen Täter, der nach seiner Festnahme einem Polizisten durch die Zellentür in die linke Gesichtshälfte gespuckt und ihn damit «während einer Amtshandlung tätlich angegriffen» hat (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Mann ist zu Recht wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden.
Bundesgericht 6B_883/2018 vom 18.12.2018
Facebook-Post war ehrverletzend
«Diese Person gehört administrativ in eine Klinik gesperrt und nicht mehr rausgelassen.» Dieser Satz an die Adresse einer Politikerin in einem «nur» für SVP-Freunde zugänglichen, jedoch grundsätzlich öffentlichen Facebook-Profil ist ehrverletzend. Der Urheber des Posts ist zu Recht wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu 30 Franken und einer Busse von 100 Franken verurteilt worden. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an die Ehre; der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen. Die Äusserung, eine Person verhalte sich derart abwegig und asozial, dass sie quasi zum Schutz der Gesellschaft für immer weggesperrt werden müsse, stellt eine ehrverletzende Herabwürdigung ihrer Person im menschlich-sittlichen Bereich dar – und nicht bloss in ihrer Tätigkeit als Politikerin.
Bundesgericht 6B_531/2018 vom 2.11.2018
Befangenheit bei Verwandtschaft
Die Bundesverfassung bestimmt in Art. 30 Abs. 1, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf hat, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Diese Voraussetzung ist bei folgender Konstellation nicht erfüllt: Ein Vater führt gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug betreffend Abänderung von Kinderalimenten Berufung am Obergericht des Kantons Zug. Die Gegenpartei wird von einer Rechtsanwältin vertreten, die in der Kanzlei des Bruders des dieses Verfahren leitenden Oberrichters angestellt ist. Laut dem Urteil des Bundesgerichts muss der Oberrichter wegen Befangenheit in den Ausstand treten und den Fall abgeben: «Massgeblich ist der Anschein, der entsteht, wenn Oberrichter Peter Huber als Abteilungspräsident in einem Verfahren amtet, in welchem die Angestellte seines Bruders eine Partei vertritt.»
Bundesgericht 5A_738/2017 vom 25.10.2018