Über ergänzte Anklageschrift ist unverzüglich zu befinden

Legt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung eine ergänzte Anklageschrift vor, stellt sich die Vorfrage nach der massgebenden Anklage. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ist darüber unverzüglich zu befinden. Die Parteirechte müssen gewahrt werden, falls nötig ist die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Das unterliess das Aargauer Obergericht und &a...