Inhalt
Die Luzerner Justiz wurde für ihre Praxis im Zusammenhang mit Leibesvisitationen im laufenden Jahr von Gerichten verschiedener Instanzen gerügt. Ende Mai hatte das Bundesgericht die Beschwerde einer damals 67-jährigen Frau teilweise gutgeheissen, die 2020 anlässlich einer Mahnwache gegen die Coronamassnahmen festgenommen wurde.
Auf dem Polizeiposten musste sie erst den Ober- dann den Unterkörper entkleiden. Die Frau erhob Strafanzeige gegen sechs Polizisten. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Kantonsgericht blitzte sie ab. Das Bundesgericht hingegen rügt die unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen und hält fest, dass eine Entkleidung nur dann zulässig sei, wenn sie im konkreten Einzelfall verhältnismässig sei.
Zum gleichen Schluss kam das Luzerner Kantonsgericht im Fall einer anderen Rentnerin. Die Leibesvisitation im Februar 2022 sei «unverhältnismässig und rechtswidrig» gewesen, befand das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2022.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden